DE · AT · CHAnleitung

Falschgeld erkennen und richtig handeln

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Prüfen Sie mehrere Sicherheitsmerkmale in Kombination nach dem Prinzip Fühlen, Sehen, Kippen: Stimmen alle geprüften Merkmale mit einer echten Vergleichsnote überein, spricht das für die Echtheit; weicht eines ab, ist die Banknote verdächtig. Im Verdachtsfall halten Sie die Banknote zurück, informieren Sie Ihre Vorgesetzten und lassen Sie den Fall der Polizei melden. Die gesetzliche Anhalte- und Einbehaltungspflicht gilt in Deutschland für Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 36 BBankG) und in Österreich für die Bargeldakteure des § 79 Nationalbankgesetzes, nicht für gewöhnliche Ladenkassen; wer falsches Geld vorsätzlich als echt in Verkehr bringt, macht sich strafbar (§ 147 StGB).

Das Wichtigste

  • Prüfen Sie mehrere Sicherheitsmerkmale der Reihe nach und nicht nur eines: Stimmen alle geprüften Merkmale mit der echten Vergleichsnote überein, spricht das für die Echtheit; weicht eines ab, ist die Banknote verdächtig.
  • Euro: Fühlen, Sehen, Kippen; Franken: Globus-, Streifen- und Kreuztest, dazu MicroPerf und Mikrotext.
  • Im Verdachtsfall Banknote zurückhalten, Vorgesetzte informieren, Polizei benachrichtigen, Person und Kennzeichen notieren; für Ladenkassen ist das Handlungsempfehlung, keine gesetzliche Pflicht.
  • Die Anhaltepflicht mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro (§ 36 BBankG) gilt in Deutschland für Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute; die Einbehaltungspflicht in Österreich (§ 79 Nationalbankgesetz) für die dort genannten Bargeldakteure, nicht für gewöhnliche Ladenkassen.
  • Schweiz: Verdachtsfälle beim nächsten Polizeiposten zur Überprüfung vorlegen (SNB); das In-Umlauf-Setzen von Falschgeld ist nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch strafbar.
  • Wer falsches Geld vorsätzlich als echt in Verkehr bringt, macht sich strafbar: DE Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 147 StGB, abgesehen von den Fällen der Geldfälschung nach § 146 StGB); AT bis zu fünf Jahre (§ 233 StGB), gutgläubig Empfangenes später als echt weitergegeben bis zu ein Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (§ 236 StGB). Falschgeld wird in DE und AT nicht ersetzt.

An der Kasse fließen Banknoten durch die Hände Ihrer Mitarbeitenden. Eine Fälschung erkennen Sie nicht am Gesamteindruck; grobe Abweichungen in Format, Farbe oder Bildelementen gibt es bei modernen Banknoten nach Auskunft der Bundesbank in der Regel nicht. Prüfen Sie mehrere Sicherheitsmerkmale der Reihe nach: Stimmen alle geprüften Merkmale mit einer echten Vergleichsnote überein, spricht das für die Echtheit; weicht ein Merkmal ab, ist die Note verdächtig. Die folgenden Checklisten und Schritte gelten für Euro- und Frankenscheine.

Was Sie vorab brauchen

  • Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Stückelungen, die an Ihrer Kasse eintreffen (Beispiel für ein Geschäft mit Laufkundschaft: Euro 5 bis 50 Euro, Franken 10 bis 100 Franken);
  • eine echte Vergleichsnote für jede Stückelung;
  • ein Banknotenprüfgerät, falls vorhanden; welche Merkmale (etwa UV-Licht, Magnet-, Infrarotprüfung) es kontrolliert, steht im Gerätehandbuch;
  • einen festgelegten Ablauf: Wer hält die Note an, wer informiert die Vorgesetzten, wer meldet der Polizei;
  • ein Notizfeld für die Person und, wenn möglich, das Kfz-Kennzeichen.

Sicherheitsmerkmale der Euro-Banknoten

Die Europa-Serie (zweite Banknotenserie) kombiniert bewährte mit neuen Merkmalen. Prüfen Sie mehrere Merkmale in Kombination; verlassen Sie sich nicht auf ein einzelnes.

Merkmal Prüfung Stückelungen
Papier und Relief Papier griffig und fest; erhabene Linien an den Rändern, Hauptmotiv, Schrift und große Wertzahl ertastbar alle
Wasserzeichen gegen das Licht: Porträt der Europa alle
Sicherheitsfaden gegen das Licht: dunkler Streifen mit €-Symbol und Wertzahl alle
Porträtfenster gegen das Licht: Fenster im Hologramm wird durchsichtig, Porträt der Europa sichtbar 20, 50, 100, 200 Euro
Smaragdzahl beim Kippen: Farbe wechselt von Smaragdgrün zu Tiefblau, Lichtbalken bewegt sich alle
Hologrammstreifen beim Kippen: €-Symbol, Porträt der Europa, Architekturmotiv, Wertzahl; Satellitenhologramm mit bewegten €-Symbolen alle (Satellit: 100, 200 Euro)
Glanzstreifen Rückseite, beim Kippen: golden glänzend oder fast unsichtbarer Schatten, mit Aussparungen in Form von €-Symbol und Wertzahl alle
Mikroschrift mit Lupe: winzige, gestochen scharfe Schriftzeichen alle
UV-Licht Vorderseite: Sterne der Europaflagge, kleine Kreise und große Sterne leuchten gelb; Rückseite: horizontale Seriennummer und Glanzstreifen leuchten rotorange alle
Infrarotlicht Rückseite: nur Wertzahl und horizontale Seriennummer sichtbar alle

Sicherheitsmerkmale der Frankenscheine

Die Sicherheitsmerkmale der 9. Banknotenserie sind über die gesamte Serie identisch; die SNB erklärt sie anhand der 100er-Note.

Merkmal Prüfung
Globustest Kippen von links nach rechts: violetter Bogen bewegt sich über den Globus; nach hinten kippen: Farbe wechselt
Streifentest Kippen von links nach rechts: rote und grüne Ziffern erscheinen auf vier Zeilen; in Silber: Schweizer Karte und Wertzahl; nach hinten kippen: Regenbogenfarben
Kreuztest transparentes Schweizerkreuz linksoben wird gegen das Licht zur Schweizer Flagge
Handtest Kupferdruck von Hand, Wertzahl und Bankname ist spürbar und hinterlässt Farbspuren auf hellem Papier
MicroPerf fein gelochtes Schweizerkreuz erscheint gegen das Licht besonders deutlich
Tastzeichen tastbare Balken entlang der Längsseiten (bei der 100er-Note vier Balken)
Wasserzeichen gegen das Licht: Schweizer Flagge und Globus
Durchsichtsregister unvollständiges Schweizerkreuz im unteren Abschnitt wird gegen das Licht zum vollständigen Kreuz
Mikrotext Schweizer Flagge mit Text in allen vier Landessprachen, mit Lupe sichtbar
UV-Licht Globus rechts oben und Melierfasern leuchten auf
Sicherheitsfaden gegen das Licht: durchgehend, mit Schweizer Flagge und Wertzahl
Seriennummer ein Buchstabe und neun Ziffern, an zwei Stellen in unterschiedlichen Schriften

Schritt für Schritt: Falschgeld an der Kasse erkennen

Schritt 1: Sicherheitsmerkmale einprägen

Prägen Sie sich mindestens zwei bis drei Sicherheitsmerkmale pro Stückelung ein und üben Sie sie an echten Noten. Die OeNB empfiehlt, mindestens zwei bis drei Sicherheitsmerkmale der Euro-Banknoten einzuprägen. Für Frankenscheine erklärt die SNB das Sicherheitskonzept anhand der 100er-Note; das Konzept ist über die gesamte 9. Serie identisch.

Schritt 2: Wechselgeld sofort prüfen

Prüfen Sie das Wechselgeld sofort, bevor der nächste Kunde an der Kasse steht. Lassen Sie sich dabei Zeit. Haben Sie Zweifel am Wechselgeld, bitten Sie an der Kasse um eine andere Banknote.

Schritt 3: Mehrere Sicherheitsmerkmale prüfen

Verlassen Sie sich nicht auf ein einzelnes Sicherheitsmerkmal. Gehen Sie nach dem Prinzip Fühlen, Sehen, Kippen (Euro) oder den Globus-, Streifen- und Kreuztests (Franken) die Merkmale der Reihe nach durch. Weicht ein Merkmal ab, prüfen Sie weitere Merkmale und ziehen Sie die Vergleichsnote heran, bevor Sie die Note als verdächtig einstufen.

Schritt 4: Prüfgerät einsetzen

Verfügt Ihr Betrieb über ein Banknotenprüfgerät, ziehen Sie es in die Überprüfung ein. Welche Merkmale ein Gerät prüft, ist geräteabhängig; die EZB weist in ihren Testergebnissen sogar Geräte aus, für die der Hersteller keine Angaben zu den geprüften Echtheitsmerkmalen macht. Prüfen Sie im Gerätehandbuch, welche Merkmale Ihr Gerät kontrolliert, und werten Sie nur diese Prüfergebnisse aus.

Schritt 5: Banknote anhalten und Vorgesetzte informieren

Bestätigt sich der Verdacht, bitten Sie die Kundin oder den Kunden um etwas Geduld und informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten. Die Vorgesetzten sprechen das Problem an und benachrichtigen die Sicherheitsbehörden. Schalten Sie, wenn vorhanden, die Alarmkamera ein und prägen Sie sich die Erscheinung der Person gut ein.

Schritt 6: Polizei benachrichtigen

Sind Sie sicher, dass Sie Falschgeld erhalten haben, benachrichtigen Sie in Deutschland sofort die Polizei; das ist die Empfehlung der Bundesbank. Eine gesetzliche Anhaltepflicht trifft die gewöhnliche Ladenkasse nicht: Nach § 36 Abs. 1 BBankG sind die Deutsche Bundesbank sowie die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Stellen und ihre Beschäftigten zum Anhalten verpflichtet. In Österreich behalten die OeNB, die Münze Österreich, öffentliche Kassen und die Bargeldakteure des § 79 NBG (Kreditinstitute, sonstige Zahlungsdienstleister sowie Unternehmer, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten gehört, den Devisenumtausch oder den Betrieb von Geldausgabeautomaten als Nebentätigkeit) fälschungsverdächtige Noten gegen Bestätigung ein; die OeNB empfiehlt, eine verdächtige Banknote zur Bank zu bringen. In der Schweiz legen Sie verdächtige Noten und Münzen beim nächsten Polizeiposten zur Überprüfung vor.

Schritt 7: Dokumentieren

Notieren Sie Uhrzeit, Stückelung, Seriennummer, die Erscheinung der Person und, wenn möglich, das Kfz-Kennzeichen. Verlässt die Kundin oder der Kunde das Geschäft trotz der Aufforderung, auf die Polizei zu warten, unternehmen Sie nichts dagegen; notieren Sie die Personenbeschreibung.

Was die Rechtslage in den drei Ländern sagt

Die gesetzlichen Pflichten zum Anhalten und Einbehalten treffen die im Gesetz bezeichneten Bargeldakteure, nicht jede Ladenkasse. Für Ihr Geschäft ist das Vorgehen aus den Schritten 5 bis 7 eine Handlungsempfehlung. Strafbar ist in allen drei Ländern, wer falsches Geld vorsätzlich als echt in Verkehr bringt; die Übergabe an Polizei, Hausbank oder Bundesbank zur Prüfung ist davon nicht erfasst.

Land Gesetzliche Pflicht und Verpflichtete Sanktionen
Deutschland Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute halten Falschgeld an; Falschgeld übermitteln sie der Polizei, falschverdächtiges Geld der Bundesbank (§ 36 Abs. 1–3 BBankG) Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen die Verpflichteten (§ 36 Abs. 4 und 5 BBankG)
Österreich OeNB, Münze Österreich, öffentliche Kassen und die Bargeldakteure des § 79 Abs. 1 NBG (Kreditinstitute, sonstige Zahlungsdienstleister, Unternehmer mit Banknotenbearbeitung, Devisenumtausch oder Geldausgabeautomaten als Nebentätigkeit) behalten fälschungsverdächtige Noten und Münzen gegen Bestätigung ein (§ 79 Abs. 2 NBG) Geld nachmachen oder verfälschen mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde: Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre (§ 232 StGB); nachgemachtes oder verfälschtes Geld einführen, ausführen, befördern, übernehmen oder besitzen mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde (außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Übernahmefall), oder solches Geld als echt und unverfälscht ausgeben: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre, bei einem Nennwert über 300.000 Euro ein bis zehn Jahre (§ 233 StGB); gutgläubig empfangenes Falschgeld später als echt weitergegeben: Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (§ 236 StGB)
Schweiz verdächtige Noten und Münzen beim nächsten Polizeiposten zur Überprüfung vorlegen (SNB) Geld fälschen, um es als echt in Umlauf zu bringen: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in besonders leichten Fällen bis zu drei Jahre oder Geldstrafe (Art. 240 StGB); Geld verfälschen, um es zu einem höheren Wert in Umlauf zu bringen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Art. 241 StGB); falsches Geld als echt oder unverfälscht in Umlauf setzen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe (Art. 242 StGB); Falschgeld einführen, erwerben oder lagern, um es als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe (Art. 244 Abs. 1 StGB; Konsolidierung Stand am 1. Oktober 2026)

Die Geldfälschung selbst ist in Deutschland mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht (§ 146 Abs. 1 StGB); wer abgesehen von den Fällen des § 146 falsches Geld als echt in Verkehr bringt, dem droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 147 StGB).

So prüfen Sie das Ergebnis

Ihr Team prüft eine Banknote ohne Hilfsmittel: Das Papier fühlt sich richtig an, mindestens zwei Sicherheitsmerkmale stimmen, und die Seriennummer ist konsistent. Der Ablauf ist dokumentiert: Wer die Note angehalten hat, wer die Vorgesetzten informiert und wer die Polizei benachrichtigt hat.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Mögliche Ursache Vorgehen
Ein Merkmal fehlt oder weicht ab die Prüfung eines einzelnen Merkmals reicht nicht aus weitere Merkmale der Reihe nach prüfen, Vergleichsnote heranziehen, Prüfgerät einsetzen, wenn vorhanden; bei weiterem Zweifel Hausbank oder Bundesbankfiliale fragen
Note ist beschädigt, Merkmale schwer prüfbar Abnutzung, Falten, Feuchtigkeit verbleibende Merkmale gegen das Licht prüfen; im Zweifel Banknote von der Hausbank prüfen lassen
Kunde verlässt das Geschäft mit der Note Kunde will nicht auf die Polizei warten Kunden nicht aufhalten; Personenbeschreibung und, wenn möglich, Kfz-Kennzeichen notieren
Note erweist sich als echt Irrtum bei der Prüfung Zahlung bleibt gültig; in Österreich ersetzt die Bank den Wert einer eingereichten echten Banknote

Wann Sie Hilfe holen sollten

Sind Sie sicher, dass Sie Falschgeld erhalten haben, benachrichtigen Sie sofort die Polizei. Haben Sie Zweifel, lassen Sie die Banknote von Ihrer Hausbank oder einer Filiale der Deutschen Bundesbank überprüfen (nur Euro). In Österreich bringen Sie eine verdächtige Banknote am besten zu einer Bank; das Kreditinstitut nimmt sie gegen Bestätigung ein und leitet sie an die OeNB weiter, fälschungsverdächtige Münzen gehen an die Münze Österreich. In der Schweiz legen Sie verdächtige Noten und Münzen beim nächsten Polizeiposten zur Überprüfung vor.

Häufige Fragen

Muss ich verdächtiges Geld an die Polizei geben?

Wenn Sie sicher sind, dass es sich um Falschgeld handelt, benachrichtigen Sie in Deutschland sofort die Polizei (Empfehlung der Bundesbank) und übergeben Sie das Falschgeld dort. Falschverdächtiges Geld leiten die nach § 36 BBankG verpflichteten Stellen an die Bundesbank weiter; eine Ladenkasse kann die Prüfung über ihre Hausbank oder eine Bundesbankfiliale veranlassen. In Österreich nehmen Banken die Banknote gegen Bestätigung ein und leiten sie an die OeNB weiter (§ 79 NBG). In der Schweiz legen Sie verdächtige Noten und Münzen beim nächsten Polizeiposten zur Überprüfung vor.

Erhalte ich den Wert ersetzt, wenn die Banknote echt ist?

In Österreich ersetzt die Bank den Wert, wenn sich die eingereichte Banknote als echt erweist; bei einer Fälschung gibt es keinen Ersatz. Für Deutschland und die Schweiz nennen die geöffneten Quellen keine Erstattungsregel; eine als echt bestätigte Note bleibt als gültige Zahlung bestehen.

Darf ich den Kunden bitten, die Banknote zurückzunehmen?

Nein. Wer falsches Geld als echt in Verkehr bringt, macht sich strafbar; in Deutschland droht dafür, abgesehen von den Fällen der Geldfälschung (§ 146 StGB), Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 147 StGB). Geben Sie eine verdächtige Banknote daher nicht an die Kundschaft zurück. Halten Sie sie zurück und leiten Sie sie an die Polizei, Ihre Hausbank oder die zuständige Stelle weiter.

Braucht der Betrieb ein Banknotenprüfgerät?

Nein, es ist keine Pflicht. Die Bundesbank empfiehlt, ein Prüfgerät in die Überprüfung mit einzubeziehen, falls vorhanden. Welche Merkmale ein Gerät prüft, ist geräteabhängig; das Gerätehandbuch nennt sie. In Österreich empfiehlt die OeNB die Verwendung, sofern der Betrieb über ein solches verfügt. Für Kreditinstitute, Wechselstuben und Geldtransportunternehmen gilt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung Nr. 1210/2010 eine Schulpflicht zur Falschmünzerkennung, wenn sie nicht maschinell geprüfte Münzen auszahlen.

Quellen

  1. Falschgeld: Informationen aus der FalschgeldstelleDeutsche Bundesbank · abgerufen am
  2. Euro-Banknoten: HauptmerkmaleDeutsche Bundesbank · abgerufen am
  3. Falschgeld – was tun?Oesterreichische Nationalbank (OeNB) · abgerufen am
  4. Nationalbankgesetz (NBG), § 79 Verfahrens- und StrafbestimmungenBundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  5. Strafgesetzbuch (Österreich), § 232 GeldfälschungBundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  6. Strafgesetzbuch (Österreich), § 233 Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten GeldesBundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  7. Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0), Art. 240 bis 244, konsolidierte Fassung Stand am 1. Oktober 2026Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  8. Strafgesetzbuch (Österreich), § 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten GeldmünzenBundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  9. Euro-Banknoten und -Münzen: SicherheitsmerkmaleOesterreichische Nationalbank (OeNB) · abgerufen am
  10. 9. Banknotenserie: Das SicherheitskonzeptSchweizerische Nationalbank (SNB) · abgerufen am
  11. FAQ zu Banknoten: FalschgeldSchweizerische Nationalbank (SNB) · abgerufen am
  12. Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG), § 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener GeldzeichenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Testergebnisse für Banknotenprüfgeräte: Anmerkungen und HaftungsausschlussEuropäische Zentralbank (EZB) · abgerufen am
  14. Strafgesetzbuch (StGB), § 146 GeldfälschungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Strafgesetzbuch (StGB), § 147 Inverkehrbringen von FalschgeldBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am