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Events im Lokal und im Laden veranstalten: Planung und Recht

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Spielen Sie bei einer öffentlichen Veranstaltung geschützte Musik, brauchen Sie die Rechte dafür vorab, in der Regel als Lizenz der Verwertungsgesellschaft: GEMA in Deutschland, AKM in Österreich, SUISA in der Schweiz, soweit sie das Repertoire vertreten. In Deutschland sind Feiern mit persönlich verbundenen Gästen nicht öffentlich. Andere Genehmigungen regeln Gemeinde und Land; fragen Sie das Ordnungsamt.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Das Recht, Musik öffentlich aufzuführen oder per Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen, liegt beim Urheber (§ 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 21 UrhG); Veranstaltungen meldet die GEMA gesondert an, auch bei Hintergrundmusikvertrag.
  • Österreich: Wo geschützte Musik öffentlich aufgeführt wird, braucht der Veranstalter laut AKM eine Aufführungslizenz im Vorhinein (§ 18 UrhG).
  • Schweiz: Das Aufführungsrecht liegt beim Urheber (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG); laut SUISA braucht jede Musiknutzung ausserhalb des privaten Bereichs eine Lizenz.
  • Öffentlich ist eine Wiedergabe in Deutschland, wenn sie für mehrere Personen bestimmt ist, die nicht persönlich mit dem Veranstalter oder untereinander verbunden sind (§ 15 Abs. 3 UrhG).
  • Verletzung in Deutschland: Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG.

Ein Event bringt Gäste, wenn Anlass, Termin und Kosten stimmen. Rechtlich ist bei Veranstaltungen im Betrieb vor allem die Musik ein Fixpunkt, weil für sie Verwertungsgesellschaften zuständig sind. Dieser Artikel nennt die Musikfragen für Deutschland, Österreich und die Schweiz und listet die Fragen, die Sie bei Gemeinde und Ordnungsamt selbst klären müssen. Die Eröffnungsfeier eines Ladens ist ein Beispiel für einen Anlass; sie steht in der Tabelle als eigene Zeile.

Was Sie vorab brauchen

  • Datum, Ort im Betrieb, erwartete Gästezahl und ob Eintritt verlangt wird.
  • Ein Programm: Wird Musik gespielt, live oder vom Tonträger, und von wem?
  • Ihren durchschnittlichen Rohertrag je Gast (Umsatz abzüglich Wareneinsatz) aus eigenen Zahlen.

Schritt für Schritt: Genehmigungen und Gebühren klären

Schritt 1: Prüfen, ob die Veranstaltung öffentlich ist

In Deutschland ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist; dazu gehört jeder, der nicht durch persönliche Beziehungen mit dem Veranstalter oder den anderen Anwesenden verbunden ist (§ 15 Abs. 3 UrhG). Die GEMA nennt Flyer, Plakate, Online-Werbung oder Eintrittskarten als Hinweis auf eine öffentliche Veranstaltung und persönliche Einladungen als Hinweis auf eine private; für private Feiern wie Geburtstage brauche niemand eine GEMA-Lizenz.

Schritt 2: Die zuständige Verwertungsgesellschaft finden

Land Rechtsgrundlage für das Recht an der Musik Verwertungsgesellschaft Hinweise der Gesellschaft (Stand 13.10.2026)
Deutschland Urheber hat das Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG) und das Recht der Wiedergabe durch Tonträger (§ 21 UrhG) GEMA Veranstaltungen separat im Onlineportal anmelden, auch mit Hintergrundmusikvertrag; Tarif M-V für Veranstaltungen mit Tonträgern, Tarif U-V für Live-Musik
Österreich Urheber hat das Aufführungsrecht, gleich ob unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern (§ 18 Abs. 1 und 2 UrhG) AKM Aufführungslizenz im Vorhinein, Anmeldung online
Schweiz Urheber hat das Recht, das Werk vorzutragen, aufzuführen und anderswo wahrnehmbar zu machen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG) SUISA Lizenz für Musiknutzung ausserhalb des privaten Bereichs; Konzerte brauchen eine SUISA-Lizenz, in der Regel als Prozentsatz der Ticketeinnahmen

Soweit die Gesellschaft das Repertoire nicht vertritt oder Rechte bereits eingeräumt sind, ist die Lizenz nicht nötig; fragen Sie bei Unsicherheit die Gesellschaft. Die Tabelle führt Tarife nur dort, wo die Gesellschaft sie auf den geöffneten Seiten nennt. Die Höhe der Gebühr berechnen Sie im GEMA-Preisrechner im Onlineportal, im AKM-Kundenportal oder über die SUISA-Seiten; die Tarife werden angepasst, daher gilt der Wert am Tag Ihrer Anmeldung.

Schritt 3: Genehmigungs- und Gebührenliste nach Veranstaltungsart

Veranstaltungsart Musik-Lizenz Weiteres vorab klären
Live-Musik im Lokal Deutschland: GEMA, Tarif U-V; Österreich: AKM; Schweiz: SUISA (Tarif je nach Anlass; Tarif bei SUISA erfragen) Ordnungsamt: Lärm, Ende der Veranstaltung, Außenfläche
DJ- oder Tonträgerabend Deutschland: GEMA, Tarif M-V; Österreich: AKM; Schweiz: SUISA Ordnungsamt: Lärm, Ende der Veranstaltung
Eröffnungsfeier im Laden mit Musik vom Band Deutschland: bei Werbung oder offener Einladung eher öffentlich (Hinweis der GEMA), dann GEMA; Österreich: AKM; Schweiz: SUISA Ausschank von Getränken: Gemeinde fragen, ob Ihre bestehende Erlaubnis oder Anzeige reicht
Lesung oder Vortrag ohne Musik keine Musiklizenz, wenn keine geschützte Musik gespielt wird Rechte am Text beim Autor oder Verlag klären
Feier mit persönlich verbundenen Gästen in Deutschland nicht öffentlich, wenn alle Gäste mit Ihnen oder untereinander persönlich verbunden sind (§ 15 Abs. 3 UrhG); persönliche Einladungen sind nur ein Hinweis Mietvertrag, Hausordnung, Nachbarn

Die Spalte „Weiteres vorab klären“ enthält Fragen, keine Aussagen über eine Pflicht: Welche Erlaubnisse, Anzeigen und Auflagen nötig sind, regeln Gemeinde und Land beziehungsweise Kanton; dazu trifft dieser Artikel keine Aussage.

Schritt 4: Break-even rechnen

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen für einen Live-Musik-Abend. Annahme: Rohertrag je zusätzlichem Gast 19 Euro (Umsatz abzüglich Wareneinsatz, ohne Umsatzsteuer); die Lizenzgebühr ist ein Platzhalter, den Sie aus dem Tarifrechner ersetzen.

Kostenposition Betrag
Gage der Musiker 400 Euro
Musiklizenz (Platzhalter) 60 Euro
Werbung (Plakate, Online) 80 Euro
Zusatzpersonal 120 Euro
Summe Fixkosten 660 Euro

Break-even-Gäste = Fixkosten ÷ Rohertrag je Gast = 660 ÷ 19 = 34,7, also 35 zusätzliche Gäste gegenüber einem Abend ohne Event. Verlangen Sie 5 Euro Eintritt (netto), steigt der Beitrag je zusätzlichem Gast auf 19 + 5 = 24 Euro; dann genügen 660 ÷ 24 = 27,5, also 28 Gäste, sofern der Eintritt die Zahl der Gäste nicht verändert. Ob der Eintritt Gäste abhält, sehen Sie erst am ersten Termin.

Schritt 5: Anmelden, durchführen, nachbereiten

Melden Sie Veranstaltung und Musik vor dem Termin bei der zuständigen Gesellschaft an. Führen Sie eine Liste der gespielten Titel, falls die Gesellschaft sie verlangt; die GEMA verlangt bei Live-Veranstaltungen eine Setlist. Zählen Sie am Abend Gäste und Umsatz und vergleichen Sie mit dem Break-even.

Was bei fehlender Lizenz droht

In Deutschland kann der Rechtsinhaber bei widerrechtlicher Verletzung auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen, und wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, schuldet Schadensersatz, der auch nach der Vergütung berechnet werden kann, die bei Einholung der Erlaubnis angefallen wäre (§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG). Zu den Folgen in Österreich und der Schweiz trifft dieser Artikel keine Aussage.

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Rat, wenn Sie Eintritt verlangen, Speisen und Getränke im Freien ausgeben, Musik im Internet übertragen oder Lärm für Nachbarn zu erwarten ist. Wenden Sie sich an das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde und an die Verwertungsgesellschaft.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Lizenz, wenn der Eintritt frei ist?

In Deutschland knüpft das Gesetz an die öffentliche Wiedergabe an, nicht an den Eintritt (§ 15 Abs. 3 UrhG). Ob Ihre Veranstaltung öffentlich ist, hängt davon ab, ob die Gäste mit Ihnen oder untereinander persönlich verbunden sind. Die GEMA nennt Flyer und Plakate als Hinweis auf eine öffentliche, persönliche Einladungen als Hinweis auf eine private Veranstaltung; ein Hinweis ist kein Beleg.

Reicht mein Vertrag für Hintergrundmusik?

In Deutschland nach den Angaben der GEMA nicht: Veranstaltungen sind nicht über den Hintergrundmusikvertrag abgedeckt und müssen separat angemeldet werden. Für Österreich und die Schweiz fragen Sie bei AKM und SUISA nach.

Brauche ich für das Event eine Gestattung oder Erlaubnis der Gemeinde?

Das hängt von Land und Gemeinde, Art und Ort der Veranstaltung ab; dazu trifft dieser Artikel keine Aussage. Fragen Sie das zuständige Ordnungsamt oder die Gemeinde nach Erlaubnis, Lärm, Außenfläche und Sicherheit.

Quellen

  1. UrhG §§ 15, 19, 21 und 97 (Deutschland)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Urheberrechtsgesetz § 18 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Fassung vom 13.10.2026 (Österreich)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1), Art. 10 und 40, Stand am 1. Juli 2025Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  4. So melden Sie Musik bei der GEMA anGEMA · abgerufen am
  5. Ihre GEMA Anmeldung für die GastronomieGEMA · abgerufen am
  6. MusiknutzendeAKM/austro mechana · abgerufen am
  7. AufführungenSUISA · abgerufen am