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EU-Garantiekennzeichen: Pflichten für Händler in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Das einheitliche EU-Garantiekennzeichen (GARAN) müssen Sie in Deutschland verwenden, wenn der Hersteller für eine gesamte Ware ohne Zusatzkosten eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und Ihnen die Angaben liefert. Es nennt Dauer, Hersteller und Modell und verweist auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Die Pflichten gelten für Warenverkäufe an Verbraucher seit 27. September 2026. Im Ladengeschäft entfallen sie nach Art. 246 Absatz 2 EGBGB bei Verträgen, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden; die Ausnahmen des § 312 Absatz 2 BGB nehmen zusätzlich Verträge aus, etwa an Warenautomaten geschlossene und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Kleingeschäfte bis 40 Euro mit sofort erbrachter und bezahlter Leistung.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Die harmonisierte Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung ist bei Warenverkäufen an Verbraucher vorgeschrieben; ausgenommen sind die Verträge, die § 312 Absatz 2 BGB ausnimmt, darunter Warenautomaten, Grundstücke, Behandlungsverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Kleingeschäfte bis 40 Euro mit sofort erbrachter und bezahlter Leistung. Im Ladengeschäft entfällt sie nach Art. 246 Absatz 2 EGBGB außerdem bei Verträgen, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden; für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (Art. 246a EGBGB) gibt es eine solche Ausnahme nicht. Grundlage sind § 312a Abs. 2 und § 312d Abs. 1 BGB mit Art. 246 und Art. 246a § 1 EGBGB.
  • Das GARAN-Kennzeichen ist nur Pflicht, wenn der Hersteller die gesamte Ware ohne Zusatzkosten länger als zwei Jahre haltbar garantiert und dem Händler die Angaben zur Verfügung stellt.
  • Beide Elemente sind unionsweit einheitlich vorgegeben (Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960); Änderungen am vorgegebenen Text sind nicht zulässig.
  • Im Laden genügen Farbe oder Schwarz-Weiß; die Mitteilung muss mindestens Format A4 haben, das Kennzeichen mindestens 95 × 100 Millimeter. Online sind beide farbig zu zeigen.
  • Verstöße können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem UWG auslösen. Eine Geldbuße nach § 19 UWG setzt einen weitverbreiteten Verstoß oder einen Verstoß mit Unions-Dimension nach § 5c Abs. 1 UWG voraus; § 5c Abs. 2 erfasst die schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ebenso wie aggressive Handlungen, irreführende Handlungen nach §§ 5 und 5a UWG und fortgesetzte, untersagte Handlungen. Geahndet wird nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme.

Seit dem 27. September 2026 verlangt das europäische Verbraucherrecht zwei einheitliche Informationsinstrumente am Point of Sale: eine Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung und ein Kennzeichen für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien. Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage in Deutschland; die gesetzliche Gewährleistung selbst behandelt die Pflichten des Händlers bei der Gewährleistung.

Was die EU-Kennzeichnung verlangt

Rechtsgrundlage ist Artikel 22a der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825. Die Richtlinie unterscheidet zwei Instrumente. Ihre Gestaltung und ihren Inhalt legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 in den Anhängen I und II verbindlich fest.

Die harmonisierte Mitteilung informiert über das Bestehen und die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass es nach nationalem Recht länger sein kann (Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie 2011/83/EU). Sie ist bei Warenverkäufen an Verbraucher vorgeschrieben; für die Verträge, die § 312 Absatz 2 BGB ausnimmt, gilt sie nicht. Im Ladengeschäft entfällt sie außerdem nach Artikel 246 Absatz 2 EGBGB für Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.

Die harmonisierte Kennzeichnung betrifft dagegen eine freiwillige Leistung des Herstellers: die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie. Eine Pflicht zur Verwendung besteht nur, wenn die Voraussetzungen im nächsten Abschnitt vorliegen.

Für wen die Pflichten gelten

Pflichtig ist der Unternehmer, der Waren an Verbraucher verkauft, im Ladengeschäft ebenso wie im Online-Shop. Im Laden ergibt sich die Pflicht aus § 312a Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246 Absatz 1 Nummer 5 und 5a EGBGB, bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz aus § 312d Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 11a EGBGB; beide Vorschriften sind durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) eingefügt worden. Im Ladengeschäft entfallen die Informationen nach Artikel 246 Absatz 2 EGBGB jedoch, wenn der Vertrag ein Geschäft des täglichen Lebens zum Gegenstand hat und bei Vertragsschluss sofort erfüllt wird; dann sind weder der Mitteilungshinweis nach Nummer 5 noch die Kennzeichnung nach Nummer 5a geschuldet. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge enthält das Gesetz eine solche Ausnahme nicht; Art. 246a § 2 EGBGB erleichtert die Informationen nur für kleine Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten bis 200 Euro und Art. 246a § 3 EGBGB bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit des Fernkommunikationsmittels.

Verkäufe an Geschäftskunden fallen nicht unter die Verbrauchervertragsvorschriften. Für bestimmte Vertragstypen gelten die Informationspflichten nach § 312 Absatz 2 BGB nicht, etwa für Verträge über Grundstücke, Behandlungsverträge, die Vermietung von Wohnraum oder Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten geschlossen werden. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, entfallen die Informationspflichten ebenfalls (§ 312 Absatz 2 Nummer 12 BGB). Auch für Verträge über Versicherungen oder deren Vermittlung gilt von den Vorschriften des Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 BGB, nicht die Informationspflicht aus § 312a Absatz 2 (§ 312 Absatz 4 BGB).

Wann das Kennzeichen Pflicht ist

Die Kennzeichnungspflicht trifft Sie als Händler, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Bedingung Vorgabe
Wer garantiert der Hersteller der Ware im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771
Welche Garantie eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie: Der Hersteller haftet direkt gegenüber dem Verbraucher während der gesamten Garantiedauer auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wenn die Ware nicht entsprechend haltbar ist (Artikel 2 Nummer 14a der Richtlinie 2011/83/EU)
Umfang die gesamte Ware, nicht nur ein Teil oder ein Bauteil
Kosten ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher
Dauer mehr als zwei Jahre
Information der Hersteller stellt dem Händler die Angaben zur Verfügung (Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a EGBGB)

Fehlt auch nur eine Bedingung, etwa bei einer kostenpflichtigen Garantie oder einer Garantie von genau zwei Jahren, entfällt die Kennzeichnungspflicht; eine Pflicht zur Verwendung sieht Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a EGBGB nur bei diesen Voraussetzungen vor, ein Verwendungsverbot außerhalb davon enthält sie nicht. Wer das Kennzeichen gleichwohl für eine Ware ohne eine solche Garantie verwendet, macht damit aber eine Angabe zu Garantieversprechen, die als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 7 UWG unzulässig sein kann. Sonstige gewerbliche Garantien und Kundendienstleistungen bleiben trotzdem informationspflichtig, und zwar gegebenenfalls mit Bestehen und Bedingungen (Artikel 246 Absatz 1 Nummer 5c EGBGB, Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 EGBGB).

Fordern Sie bei Ihrem Lieferanten die Angaben zur Garantie und zum Kennzeichen ab; ohne diese Angaben entfällt die Kennzeichnungspflicht für Sie, eine Eigenrecherche am Produkt ersetzt die Herstellerauskunft nicht (redaktionelle Empfehlung).

Was auf dem Kennzeichen steht

Die von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgegebene Kennzeichnung trägt den Titel GARAN und zeigt folgende Elemente:

Element Vorgabe
Titel GARAN (nicht änderbar)
Symbol Häkchen, das die garantierte Haltbarkeit anzeigt
Kalendersymbol mit Jahreszahl XX ist durch die Garantiedauer in Jahren zu ersetzen
Herstellerangabe Brand/Trademark ist durch den Namen des garantierenden Herstellers zu ersetzen
Modellbezeichnung Model identifier ist durch die Modellkennung zu ersetzen
Rechtshinweis visueller Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts (nicht änderbar)
QR-Code führt zur Seite über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien im Portal Ihr Europa
Fußzeile Ausdruck Herstellergarantie in Jahren in allen Amtssprachen der Union

Die Gestaltung ist ebenfalls vorgegeben: Schriftart Inter, Farben Pantone Reflex Blue C, Pantone Yellow C, Pantone Black 6 C und Weiß. Im Ladengeschäft darf die Kennzeichnung farbig oder schwarz-weiß sein und muss mindestens 95 mal 100 Millimeter groß sein; bei dieser Größe betragen die Schriftgrößen 7 Punkt für die mehrsprachige Fußzeile, 9 Punkt für Hersteller und Modell und 80 Punkt für die Jahreszahl. In einer größeren Darstellung müssen alle Bestandteile unverzerrt und ungetrennt erscheinen. Im Online-Shop muss die Kennzeichnung farbig sein; sie darf verschachtelt angezeigt werden, muss dann aber beim ersten Mausklick, beim ersten Rollover oder beim ersten Berühren des Touchscreens vollständig erscheinen.

Wo die Mitteilung und das Kennzeichen stehen müssen

Die harmonisierte Mitteilung ist in hervorgehobener Weise bereitzustellen. Als Beispiele nennt die Richtlinie ein Plakat an einer auffälligen Wand im Geschäft oder die Platzierung neben dem Kassenschalter; im Online-Shop dient sie als allgemeine Erinnerung auf der Website (Erwägungsgrund 28 der Richtlinie (EU) 2024/825). Im Laden genügt Schwarz-Weiß, die Mindestgröße beträgt Format A4, größere Formate wie A3 oder A2 sind zulässig; im Online-Shop muss sie farbig sein. Keines der Elemente der Mitteilung ist änderbar.

Die Richtlinie verlangt, dass die Kennzeichnung deutlich sichtbar ist und Verbraucher leicht erkennen können, für welche bestimmte Ware die Garantie gilt (Erwägungsgrund 28). Als Beispiele für eine solche hervorgehobene, eindeutig zuzuordnende Ausstellung nennt sie die Verpackung oder eine hervorgehobene Platzierung auf dem Regal, auf dem die Ware liegt; im Online-Verkauf nennt sie als Beispiel die Platzierung direkt neben dem Bild der Ware. Zusätzlich verlangt § 312j Absatz 2 BGB, dass im elektronischen Geschäftsverkehr die Informationen nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a EGBGB, also das Kennzeichen, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stehen.

Seit wann gilt was?

Beide deutschen Gesetze wurden im Februar 2026 verkündet; die Anwendungsfrist ist mit dem 27. September 2026 abgelaufen. Der Zeitplan im Überblick:

Datum Schritt
26. März 2024 Richtlinie (EU) 2024/825 tritt in Kraft (veröffentlicht im Amtsblatt am 6. März 2024)
25. September 2025 Kommission erlässt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 mit Anhang I und II (Amtsblatt vom 2. Oktober 2025)
27. März 2026 Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie)
3. Februar 2026 deutsches Umsetzungsgesetz für die Informationspflichten, BGBl. 2026 I Nr. 28
12. Februar 2026 Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. 2026 I Nr. 43
27. September 2026 Anwendung der Richtlinie, beider deutschen Gesetze und der Durchführungsverordnung

Damit sind die Kennzeichnungspflichten seit dem 27. September 2026 anzuwenden. Einen Übergangszeitraum für ab dem Stichtag weiterverkaufte Waren sehen Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 und Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 nicht vor.

Gibt es Ausnahmen?

Die Mitteilung entfällt für Verträge, die § 312 Absatz 2 BGB ausnimmt, zum Beispiel Verträge an Warenautomaten, über Grundstücke oder über Behandlungen; im Ladengeschäft zusätzlich für sofort erfüllte Geschäfte des täglichen Lebens (Artikel 246 Absatz 2 EGBGB). Die Kennzeichnung ist an eine qualifizierte Haltbarkeitsgarantie gekoppelt: Ohne eine solche Garantie des Herstellers mit den im Abschnitt „Wann das Kennzeichen Pflicht ist“ genannten Voraussetzungen besteht keine Pflicht zur Verwendung; ein Verwendungsverbot außerhalb dieser Voraussetzungen steht weder in Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a EGBGB noch in Artikel 22a der Richtlinie. Der Hersteller darf das Kennzeichen nach Erwägungsgrund 28 der Richtlinie auch selbst auf der Ware oder Verpackung anbringen; der Händler muss es dann nicht doppelt platzieren.

Was bei einem Verstoß droht

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten ist eine geschäftliche Handlung, die nach §§ 3, 5 oder 5a UWG unzulässig sein kann. Mögliche Konsequenzen sind Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und qualifizierten Einrichtungen (§ 8 UWG) sowie Schadensersatzansprüche von Verbrauchern (§ 9 UWG).

Eine Geldbuße nach § 19 UWG setzt dagegen nicht voraus, dass die Handlung auf der schwarzen Liste steht. § 19 Absatz 1 verweist auf § 5c Absatz 1 UWG; dessen Absatz 2 erfasst neben den Tatbeständen des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG auch aggressive geschäftliche Handlungen nach § 4a UWG, irreführende Handlungen nach § 5 und § 5a UWG sowie fortgesetzte Handlungen nach § 3 Absatz 1 UWG, die durch eine vollziehbare behördliche Anordnung oder eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung untersagt wurden. Voraussetzung einer Geldbuße bleibt in allen Fällen, dass es sich um einen weitverbreiteten Verstoß oder einen Verstoß mit Unions-Dimension nach der Verordnung (EU) 2017/2394 handelt. Der Anhang verbietet seit dem 27. September 2026 unter anderem das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde (Nummer 2a), und nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen (Nummer 4a). Für solche Ordnungswidrigkeiten beträgt die Geldbuße bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes; lässt sich der Jahresumsatz nicht schätzen, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro (§ 19 Absatz 2 bis 4 UWG). Geahndet wird nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme der EU-Aufsichtsbehörden (§ 19 Absatz 5 UWG).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie je Produktgruppe, ob der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne Zusatzkosten über zwei Jahre hinaus gewährt; ohne Herstellerangabe keine Kennzeichnung.
  • Prüfen Sie zuerst, ob die Ausnahmen greifen: Im Laden entfällt die harmonisierte Mitteilung bei sofort erfüllten Geschäften des täglichen Lebens (Artikel 246 Absatz 2 EGBGB) und bei den Vertragstypen des § 312 Absatz 2 BGB; für andere Verkäufe hängen Sie sie in hervorgehobener Weise aus, im Laden mindestens in A4, zum Beispiel neben dem Kassenschalter, unverändert, farbig oder schwarz-weiß.
  • Bringen Sie das GARAN-Kennzeichen bei qualifizierter Garantie deutlich sichtbar und eindeutig der Ware zugeordnet an, zum Beispiel an der Verpackung oder hervorgehoben am Regal; tragen Sie nur die drei editierbaren Felder ein (Dauer in Jahren, Hersteller, Modellkennung) und verzerren oder trennen Sie keine Bestandteile.
  • Zeigen Sie im Online-Shop die Mitteilung farbig auf der Website und das Kennzeichen farbig, deutlich sichtbar und eindeutig der Ware zugeordnet, zum Beispiel neben dem Produktbild; die Kennzeichnungsangabe muss zusätzlich hervorgehoben unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung stehen.
  • Runden Sie die Prüfung mit einem Blick auf die schwarze Liste des UWG ab: Nachhaltigkeitssiegel nur, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, keine allgemeinen Umweltaussagen ohne Nachweis einer hervorragenden Umweltleistung, keine Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und dem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima zuschreiben (Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, Nummern 2a, 4a und 4c). Dokumentieren Sie die Herstellerauskunft zu Garantie und Kennzeichen je Modell, damit Sie sie im Streitfall vorlegen können.

Häufige Fragen

Muss ich für jedes Produkt prüfen, ob ein Kennzeichen nötig ist?

Nein. Die Kennzeichnungspflicht setzt voraus, dass Ihnen der Hersteller die Angaben über eine qualifizierte Haltbarkeitsgarantie zur Verfügung stellt. Ohne diese Informationen sind Sie nicht verpflichtet zu kennzeichnen. Ein eigenmächtiges Anbringen ohne eine solche Garantie kann eine unzutreffende Angabe über Garantieversprechen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 7 UWG sein.

Was gilt bei einer Haltbarkeitsgarantie von genau zwei Jahren?

Dann besteht keine Pflicht, die harmonisierte Kennzeichnung zu verwenden. Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a EGBGB setzt eine Dauer von mehr als zwei Jahren voraus; ein Verwendungsverbot außerhalb dieser Voraussetzungen enthält die Vorschrift nicht. Die Garantie selbst bleibt dagegen informationspflichtig: Sie müssen gegebenenfalls über Bestehen und Bedingungen von gewerblichen Garantien informieren (Art. 246 Abs. 1 Nr. 5c EGBGB).

Darf ich das Kennzeichen verkleinern, umfärben oder zerschneiden?

Im Ladengeschäft dürfen Sie das Kennzeichen farbig oder schwarz-weiß zeigen, aber nicht kleiner als 95 mal 100 Millimeter; im Online-Shop ist Farbdarstellung Pflicht. Verzerren, verändern oder in Einzelteile zerlegen dürfen Sie es nicht; eine verschachtelte Online-Anzeige genügt, wenn sie beim ersten Klick oder Tipp vollständig erscheint.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU (ABl. L vom 6.3.2024)Europäische Union, EUR-Lex · abgerufen am
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Mitteilung und der harmonisierten Kennzeichnung (ABl. L vom 2.10.2025)Europäische Union, EUR-Lex · abgerufen am
  3. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Artikel 246Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Artikel 246a § 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312a Allgemeine Pflichten bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312j Besondere Pflichten im elektronischen GeschäftsverkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 2, § 5, § 5c, § 19 und Anhang zu § 3 Absatz 3Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5c Verbotene Verletzung von VerbraucherinteressenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang zu § 3 Absatz 3 (Nummern 2a, 4a, 4c)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten VerstoßBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  14. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am