Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: ArG und Vereinfachungen
Kurz gesagt
In der Schweiz muss der Arbeitgeber im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes Verzeichnisse oder Unterlagen führen, aus denen die für den Vollzug nötigen Angaben ersichtlich sind (Art. 46 ArG), darunter die geleistete Arbeitszeit (Art. 73 ArGV 1). Vereinfachte Erfassung (Art. 73b) oder Verzicht (Art. 73a) sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.
Das Wichtigste
- Grundpflicht: Verzeichnisse oder Unterlagen mit den für den Vollzug erforderlichen Angaben bereithalten (Art. 46 ArG); Inhalt in Art. 73 Abs. 1 ArGV 1.
- Aufbewahrung: Verzeichnisse und Unterlagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
- Vereinfachte Erfassung (tägliche Arbeitszeit, bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Anfang und Ende) für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen, per Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung; in Betrieben unter 50 Arbeitnehmern auch individuell schriftlich (Art. 73b ArGV 1).
- Verzicht nur über Gesamtarbeitsvertrag, bei mehr als CHF 120'000 Bruttojahreseinkommen (Teilzeit anteilsmässig reduziert), grosser Autonomie und schriftlicher individueller Vereinbarung (Art. 73a ArGV 1).
- Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit sind vom Arbeitsgesetz ausgenommen, mit Ausnahme der Gesundheitsschutzvorschriften (Art. 3 Bst. d, Art. 3a ArG).
Was Art. 46 ArG und die ArGV 1 vorschreiben
Der Arbeitgeber muss die Verzeichnisse oder anderen Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG) und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung halten (Art. 46 ArG). Welche Angaben das sind, konkretisiert Art. 73 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Die Verzeichnisse und Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
Was erfasst werden muss
Art. 73 Abs. 1 ArGV 1 nennt neben anderen Angaben die folgenden, soweit sie für den Betrieb zutreffen:
| Angabe | Norm |
|---|---|
| Personalien, Art der Beschäftigung, Ein- und Austritt | Art. 73 Abs. 1 Bst. a und b ArGV 1 |
| geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage | Art. 73 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 |
| gewährte wöchentliche Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit sie nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen | Art. 73 Abs. 1 Bst. d ArGV 1 |
| Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr | Art. 73 Abs. 1 Bst. e ArGV 1 |
| nach Gesetz geschuldete Lohn- und Zeitzuschläge | Art. 73 Abs. 1 Bst. h ArGV 1 |
Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane können in weitere Unterlagen Einsicht nehmen, soweit es für ihre Aufgaben notwendig ist (Art. 73 Abs. 3 ArGV 1).
Für wen gilt die Pflicht?
Das Arbeitsgesetz gilt nicht für die in Art. 2 ArG genannten Betriebe, zum Beispiel Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion und private Haushaltungen. Es gilt auch nicht für die Personen in Art. 3 ArG, darunter Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit (Bst. d); die Gesundheitsschutzvorschriften bleiben auch für diese anwendbar (Art. 3a ArG). Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf Struktur, Geschäftsgang und Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann (Art. 9 ArGV 1). Arbeitnehmer sind auch Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre (Art. 1 Abs. 2 ArGV 1).
Entscheidungstabelle: volle, vereinfachte Erfassung oder Verzicht
Die Tabelle ordnet die Fälle nach der Lage der Arbeitnehmer. Sie ersetzt keine Prüfung der Vereinbarung im Einzelfall.
| Situation der Arbeitnehmer | Folge für die Erfassung | Norm |
|---|---|---|
| Normalfall, ArG anwendbar | volle Erfassung der Angaben nach Art. 73 Abs. 1 ArGV 1 | Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV 1 |
| Höhere leitende Tätigkeit | ArG nicht anwendbar, ausser den Vorschriften über den Gesundheitsschutz; keine Erfassung nach Art. 46 ArG | Art. 3 Bst. d, Art. 3a ArG, Art. 9 ArGV 1 |
| Arbeitnehmer legen ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber fest; Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder, wo keine besteht, der Mehrheit der Arbeitnehmer | nur die tägliche Arbeitszeit; bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Anfang und Ende der Einsätze | Art. 73b Abs. 1 ArGV 1 |
| dieselben Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern | vereinfachte Erfassung auch individuell schriftlich vereinbar, mit Hinweis auf die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen und jährlichem dokumentierten Gespräch zur Arbeitsbelastung | Art. 73b Abs. 3 ArGV 1 |
| grosse Autonomie, Arbeitszeiten mehrheitlich selber festgelegt, Bruttojahreseinkommen einschliesslich Boni über CHF 120’000 (Teilzeit anteilsmässig reduziert), Gesamtarbeitsvertrag und individuelle schriftliche Vereinbarung | Verzicht auf die Angaben nach Art. 73 Abs. 1 Bst. c bis e und h | Art. 73a ArGV 1 |
Die vereinfachte Vereinbarung muss die Arbeitnehmerkategorien, besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten und ein paritätisches Prüfverfahren festlegen (Art. 73b Abs. 2). Den Arbeitnehmern bleibt es freigestellt, trotz Vereinbarung ihre Zeiten aufzuzeichnen; der Arbeitgeber stellt dafür ein geeignetes Instrument bereit (Art. 73b Abs. 4).
Für den Verzicht muss der Gesamtarbeitsvertrag von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen unterzeichnet sein und besondere Massnahmen für Gesundheitsschutz und Ruhezeiten sowie eine interne Anlaufstelle für Fragen zur Arbeitszeit vorsehen (Art. 73a Abs. 4). Der Arbeitgeber hält den Gesamtarbeitsvertrag, die Verzichtsvereinbarungen und ein Verzeichnis der Verzichtenden mit Angabe ihrer Bruttojahreseinkommen für die Vollzugsorgane bereit (Art. 73a Abs. 5). Beide Seiten können die individuelle Vereinbarung jährlich widerrufen (Art. 73a Abs. 3). Die Einkommensgrenze wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst (Art. 73a Abs. 2).
Was bei Verstössen gilt
Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung nicht befolgt, macht die kantonale Behörde, das Eidgenössische Arbeitsinspektorat oder der Arbeitsärztliche Dienst den Fehlbaren darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung (Art. 51 Abs. 1 ArG). Folgt der Fehlbare dem nicht, erlässt die kantonale Behörde eine Verfügung mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Art. 51 Abs. 2 ArG). Strafbar ist der Arbeitgeber, der den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich oder fahrlässig oder den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 61 Abs. 1 ArG).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen, ob Ihr Betrieb unter das ArG fällt (Art. 1 bis 3a ArG).
- Je Arbeitnehmer die Angaben nach Art. 73 Abs. 1 ArGV 1 führen, soweit keine Vereinfachung gilt.
- Bei vereinfachter Erfassung: schriftliche Vereinbarung mit den Pflichtinhalten ablegen (Art. 73b Abs. 2 oder 3 ArGV 1).
- Bei Verzicht: Gesamtarbeitsvertrag, Einzelvereinbarungen und Verzeichnis der Verzichtenden bereithalten (Art. 73a Abs. 5 ArGV 1).
- Verzeichnisse mindestens fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit aufbewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).