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Unbemannter Laden in Österreich: Öffnungszeiten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich gilt das Öffnungszeitengesetz 2003 für Verkaufsstellen von Unternehmungen, die der GewO 1994 unterliegen, auch ohne Personal: Montag bis Freitag von 6 bis 21 Uhr, Samstag von 6 bis 18 Uhr, höchstens 72 Stunden je Kalenderwoche; geschlossen am Samstag nach 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen und Montag bis 6 Uhr (§§ 1, 3 und 4 ÖffG). Von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen sind unter anderem die Warenabgabe aus Automaten (§ 2 ÖffG); ein begehbarer Selbstbedienungsladen erfüllt den Automatenbegriff nach dem VwGH nicht. Abweichungen von den Grundzeiten ergeben sich über die §§ 4a, 5 bis 7 ÖffG.

Das Wichtigste

  • Das Öffnungszeitengesetz 2003 gilt für Verkaufsstellen gewerblicher Unternehmen unabhängig vom Personal (§ 1 Abs. 1 ÖffG; VwGH Ra 2024/11/0033).
  • Montag bis Freitag 6 bis 21 Uhr, Samstag 6 bis 18 Uhr, höchstens 72 Stunden je Kalenderwoche (§ 4 ÖffG).
  • Geschlossen: Samstag nach 18 Uhr, Sonntag, Feiertage, Montag bis 6 Uhr (§ 3 ÖffG).
  • Ausgenommen von den Bestimmungen des Gesetzes sind unter anderem die Warenabgabe aus Automaten, der Verkauf im Gastgewerbe und Konditorgewerbe im bezeichneten Umfang, Tankstellen, Marketendereien und der Marktverkehr (§ 2 ÖffG). Für den Automatenbegriff müssen automatisierte Vorgänge überwiegen (§ 2 Z 1 ÖffG; VwGH 2025).
  • Eine Öffnung am Wochenende und an Feiertagen ist nach § 5 Abs. 1 ÖffG nur für Verkaufstätigkeiten zulässig, für die eine Landeshauptmann-Verordnung Offenhaltezeiten festlegt; daneben bleiben die Sonderregeln für den 24. und 31. Dezember (§ 6 ÖffG) und für Verkaufsstellen bestimmter Art wie Bahnhofsläden (§ 7 ÖffG).
  • Offenhalten außerhalb dieser Zeiten: Verwaltungsübertretung, Geldstrafe bis zu 1.090 Euro (§ 11 ÖffG, § 368 GewO).

Was für unbemannte Läden gilt

Das Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖffG) trat am 1. August 2003 in Kraft (BGBl. I Nr. 48/2003); die heute geltenden Zeiten stehen in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, in Kraft seit 1. Jänner 2008 (§ 12 Abs. 4 ÖffG). Das Gesetz regelt, wann Verkaufsstellen offen gehalten werden dürfen, und nennt keinen Personalbestand als Voraussetzung.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 11.6.2025 (Ra 2024/11/0033) über unbemannte Verkaufscontainer entschieden, in denen Kundschaft selbst scannt und an einem Terminal bezahlt. Er hielt fest, dass die Anwesenheit von Mitarbeitern für die Anwendbarkeit des ÖffG ebenso wenig trägt wie die Frage, ob der Container fest mit dem Boden verbunden ist; den Verkauf dort gleich das Vorinstanzgericht einem Selbstbedienungsbetrieb, was der VwGH als zutreffend ansah (Randzahl 44).

Für wen das Gesetz gilt

Nach § 1 Abs. 1 ÖffG gilt das Gesetz für alle ständigen und nichtständigen Betriebseinrichtungen, die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sind, von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen. Auch Einrichtungen, bei denen nur Warenbestellungen entgegengenommen werden, zählen dazu (§ 1 Abs. 2 ÖffG). Ob Ihre Verkaufsstelle erfasst ist, hängt damit vom Geltungsbereich der GewO ab, nicht davon, ob ein Mensch im Laden steht.

Ausdrücklich ausgenommen sind nach § 2 ÖffG:

  • die Warenabgabe aus Automaten
  • der Warenverkauf im Rahmen des Gastgewerbes und des Konditorgewerbes in dem dort bezeichneten Umfang
  • Tankstellen für Betriebsstoffe und den dort bestimmten Kleinverkauf
  • Marketendereien im Kasernenbereich
  • der Marktverkehr

Die Kleinverkaufsstellen land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften fallen nach § 1 Abs. 3 ÖffG unter das Gesetz, wenn ihre Tätigkeit nur nach § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist. Der VwGH hat im Ackerboxen-Fall zudem offengelassen, ob die dort angebotenen Waren ganz aus eigener landwirtschaftlicher Erzeugung stammten; von dieser Feststellung hängt ab, ob der Betreiber überhaupt der GewO unterliegt und damit das ÖffG greift (Randzahl 50).

Zulässige Öffnungszeiten an Werktagen

§ 4 Abs. 1 ÖffG legt die Grundsätze fest, § 6 ÖffG besondere Tage, § 7 ÖffG bestimmte Standorte. Die Tabelle zeigt die Zeiten der geltenden Fassung.

Fall Erlaubte Offenhaltezeit Rechtsgrundlage
Montag bis Freitag 6 bis 21 Uhr § 4 Abs. 1 ÖffG
Samstag 6 bis 18 Uhr § 4 Abs. 1 ÖffG
Gesamtoffenhaltezeit je Kalenderwoche höchstens 72 Stunden § 4 Abs. 3 ÖffG
Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben ab 5:30 Uhr, sofern der Landeshauptmann keine eigenen Zeiten festlegt § 4 Abs. 2 ÖffG
24. Dezember, fällt er auf einen Werktag 6 bis 14 Uhr; Süßwaren und Naturblumen bis 18 Uhr, Christbäume bis 20 Uhr § 6 Abs. 1 ÖffG
31. Dezember, fällt er auf einen Werktag 6 bis 17 Uhr; Lebensmittel bis 18 Uhr, Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel bis 20 Uhr § 6 Abs. 2 ÖffG
Bahnhöfe, Busbahnhöfe, Flughäfen, Schiffslandeplätze nach den Verkehrszeiten für Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf und Trafiksortiment; nur zulässig, wenn die Verkaufsstelle ausschließlich über die Verkehrseinrichtung zugänglich ist; Verkaufsfläche je Stelle höchstens 80 Quadratmeter, mehr nur, wenn der Landeshauptmann es durch Verordnung festlegt § 7 Z 1 ÖffG

Die 72-Stunden-Grenze greift, bevor die Tagesfenster ausgeschöpft sind (Beispielrechnung): 15 Stunden an jedem Werktag und 12 Stunden am Samstag ergeben zusammen 87 Stunden. Ein Laden, der jedes erlaubte Zeitfenster nutzt, überschreitet die Grenze um 15 Stunden; ohne eine Verordnung nach § 4a ÖffG bleibt er etwa bei zwölf Stunden je Werktag und zwölf Stunden am Samstag, zum Beispiel Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr und Samstag 6 bis 18 Uhr.

Samstag nach 18 Uhr, Sonntag und Feiertage

§ 3 ÖffG schreibt für Verkaufsstellen Ruhe vor: geschlossen am Samstag nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes und an Montagen bis 6 Uhr. Das gilt für unbemannte Läden genauso wie für bemannte; beide Urteile im Ackerboxen-Fall betrafen genau diese Zeiten.

Eine Öffnung in dieser Ruhe ist nach § 5 Abs. 1 ÖffG nur für Verkaufstätigkeiten zulässig, für die der Landeshauptmann durch Verordnung Offenhaltezeiten festgelegt hat. Sonderregeln für den 24. und 31. Dezember (§ 6 ÖffG) und für Verkaufsstellen bestimmter Art wie Bahnhofsläden (§ 7 ÖffG) bleiben davon unberührt. Voraussetzung für eine Öffnung nach § 5 ist ein besonderer regionaler Bedarf, etwa in Tourismusorten oder entlang von Pendlerwegen; die Verordnung berücksichtigt, ob der Bedarf sich auf das ganze Land oder ein Teilgebiet sowie auf das ganze Jahr, eine Saison oder bestimmte Tage erstreckt (§ 5 Abs. 2 ÖffG). An Werktagen kann der Landeshauptmann nach § 4a ÖffG unter anderem ab 5 Uhr öffnen lassen, in wichtigen Tourismusorten über 21 Uhr hinaus und für Bäckereien, Naturblumen, Süßwaren sowie Obst und Gemüse auch eine 72 Stunden übersteigende Wochenzeit oder samstags nach 18 Uhr festlegen.

Wann ein unbemannter Laden als Automat zählt

Für den Kleinverkauf in begehbaren Verkaufsräumen ist die einschlägige Ausnahme des § 2 ÖffG die Warenabgabe aus Automaten; die übrigen Ausnahmen betreffen Gastgewerbe, Tankstellen, Marketendereien und den Marktverkehr (§ 2 Z 2 bis 5 ÖffG). Der VwGH hat diesen Begriff im Ackerboxen-Erkenntnis so umschrieben: Der Verkauf läuft selbständig ohne Zutun des Verkäufers oder seiner Arbeitnehmer ab, und Auswahl der Waren, deren Ausgabe und die Bezahlung erfolgen über technisch-automatisierte Vorgänge; das Sortiment ist deshalb typischerweise auf feste Mengeneinheiten begrenzt (Randzahl 38).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Die automatisierten Vorgänge müssen gegenüber der freien Selbstbedienung überwiegen. Der Kaufvorgang muss nicht in allen Elementen automatisiert sein; nach dem Erkenntnis kann etwa die Entnahme aus einem Behältnis nach automatisierter Auswahl noch darunter fallen, und ob vor oder nach der Warenausgabe bezahlt wird, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend (Randzahl 39 und 40).

Für Ihren Betrieb heißt das: Prüfen Sie den Ablauf anhand dieser Punkte.

  • Warenauswahl: über Display, Knopfdruck oder Münzeinwurf gesteuert, oder greift die Kundschaft frei in Regale, Kühlungen und Behältnisse?
  • Warenausgabe: gibt die Vorrichtung nur die gewählte Ware frei, oder nimmt die Kundschaft beliebig viel selbst heraus und packt selbst ab?
  • Mengeneinheiten: verkauft der Automat feste Portionen, oder bestimmt die Kundschaft Menge und Zusammenstellung?
  • Bezahlung: läuft sie vollständig über ein automatisiertes Terminal?
  • Gesamtbild: überwiegen die automatisierten Vorgänge, ist es eine Warenabgabe aus Automaten; überwiegt die freie Selbstbedienung in einem begehbaren Raum, ist es ein Selbstbedienungsladen unter dem ÖffG.

Automaten in einem begehbaren Raum bleiben einzeln Automaten; jeder daneben stattfindende Verkauf ohne Automat unterliegt dann dem ÖffG (Randzahl 41). Ein rund um die Uhr geöffneter, begehbarer Laden mit Selbstbedienungskasse erfüllt den Automatenbegriff nach diesem Erkenntnis nicht. Der Verfassungsgerichtshof hatte zuvor am 14.12.2023 (E 1604/2022, VfSlg 20.658/2023) entschieden, dass die Wochenendbeschränkungen keine unverhältnismäßige Beschränkung der Erwerbsfreiheit sind. Eine eigene Definition des Automatenbegriffs stellt das Erkenntnis nicht auf; es hält nur fest, dass das Landesverwaltungsgericht die Ausnahme des § 2 Z 1 ÖffG für Ackerboxen jedenfalls denkmöglich verneinen durfte, wenn es darunter lediglich Einrichtungen wie Zigaretten- oder Kaugummiautomaten fallen ließ. Die funktionale Abgrenzung liefert das VwGH-Erkenntnis von 2025.

Kundmachung und Strafen

Die geltenden Öffnungszeiten und der Zeitpunkt, ab dem sie gelten, sind an der Verkaufsstelle so anzuschlagen, dass sie auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind (§ 8 ÖffG). Diese Pflicht gilt auch für den unbemannten Laden; sie entfällt nur für Verkaufsstellen nach § 7 Z 4 und 5 ÖffG.

Wer seine Verkaufsstelle in unzulässigen Zeiten offen hält, dort verkauft oder Bestellungen entgegennimmt oder die Zeiten nicht kundmacht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach der Gewerbeordnung 1994 bestraft (§ 11 ÖffG). § 368 GewO sieht dafür eine Geldstrafe bis zu 1.090 Euro vor. Im Ackerboxen-Verfahren verhängte die Behörde zwei Geldstrafen von je 150 Euro; der VwGH hob das Urteil wegen unzureichender Feststellungen zum Verkaufsvorgang auf, nicht weil das Gesetz nicht anwendbar gewesen wäre (Randzahl 48 und 49).

Übertretungen von Verordnungen nach § 5 Abs. 3 ÖffG, also der Zulassung von Arbeitnehmern am Wochenende, werden nach § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft (§ 11 Satz 2 ÖffG).

Checkliste vor der Eröffnung

  • Prüfen Sie, ob Ihr Betreibermodell unter die Gewerbeordnung 1994 fällt; davon hängt der Geltungsbereich des ÖffG ab (§ 1 Abs. 1 ÖffG).
  • Rechnen Sie Ihre Offenhaltezeit je Kalenderwoche zusammen und halten Sie die 72-Stunden-Grenze ein (§ 4 Abs. 3 ÖffG).
  • Planen Sie Schließzeiten am Samstag nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr ein (§ 3 ÖffG) oder suchen Sie beim Landeshauptmann nach einer Verordnung für Ihre Tätigkeit und Ihr Gebiet (§ 5 ÖffG).
  • Stellen Sie Ihren Verkaufsvorgang anhand der Punkte Auswahl, Ausgabe, Mengeneinheiten und Bezahlung fest, ob er als Warenabgabe aus Automaten gelten kann (§ 2 Z 1 ÖffG; VwGH Ra 2024/11/0033).
  • Schlagen Sie die geltenden Öffnungszeiten an der Verkaufsstelle an, auch für Zeiten, in denen niemand vor Ort ist (§ 8 ÖffG).
  • Legen Sie fest, wer den Laden außerhalb der Zeiten wieder öffnet und schließt, und klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder Rechtsberatung Grenzfälle wie Automatenbereiche neben begehbaren Flächen.

Wie Sie Zugang, Kasse und Überwachung eines Ladens ohne Personal technisch aufbauen, behandelt Selbstbedienungsladen rund um die Uhr. Welche Regeln in Deutschland gelten, liest die Kundschaft des Nachbarthemas unter Unbemannter Laden: Öffnungszeiten und Sonntag in Deutschland.

Häufige Fragen

Darf ein unbemannter Laden in Österreich sonntags öffnen?

Nur mit einer Landeshauptmann-Verordnung: § 5 Abs. 1 ÖffG erlaubt die Öffnung an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr nur für Verkaufstätigkeiten, für die eine solche Verordnung Offenhaltezeiten festlegt, und § 5 Abs. 2 ÖffG setzt dafür einen besonderen regionalen Bedarf voraus. Ohne eine solche Verordnung bleibt der Laden an Sonntagen und Feiertagen geschlossen. Die Ruhezeiten des Gesetzes gelten überhaupt nicht für die in § 2 ÖffG ausgenommenen Verkaufstätigkeiten – etwa die Warenabgabe aus Automaten, Gastgewerbe und Tankstellen – und § 7 ÖffG lässt Verkaufsstellen bestimmter Art wie Bahnhofsläden abweichend von den §§ 4 bis 6 offen halten.

Dürfen Mitarbeitende am Sonntag im unbemannten Laden auffüllen und reinigen?

Dafür gibt es zwei Wege. Erster Weg: Es besteht bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes; sie trägt die Beschäftigung selbst. Zweiter Weg: Eine Landeshauptmann-Verordnung nach § 5 Abs. 3 ÖffG lässt die Beschäftigung zu; das setzt einen außergewöhnlichen regionalen Bedarf an Versorgungsleistungen voraus, die Verordnung muss den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß genau bezeichnen, und Jugendliche bleiben ausgenommen. Beide Wege schließen sich aus: Eine Zulassung nach § 5 Abs. 3 ÖffG ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder auf dessen Grundlage festgelegt wurde.

Muss ich die Öffnungszeiten im unbemannten Laden anschlagen?

Ja. § 8 ÖffG verlangt, dass die geltenden Öffnungszeiten und ihr Beginn an der Verkaufsstelle auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob jemand anwesend ist; ausgenommen sind nur Verkaufsstellen nach § 7 Z 4 und 5 ÖffG, also Messen und Antiquitätenmessen.

Was gilt, wenn kurz vor Ladenschluss noch Kundschaft im Laden ist?

§ 10 ÖffG erlaubt es, anwesende Kunden nach Ende der Öffnungszeit weiter zu bedienen. Der Verkauf selbst darf an den geschlossenen Tagen und Zeiten dann aber nur noch für diese Kundschaft laufen; neue Zutritt und neue Verkäufe außerhalb der Zeiten bleiben unzulässig.

Quellen

  1. Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖffG), §§ 1 bis 13, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung 1994 (GewO), § 368, tagesaktuelle FassungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0033, ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110033.L00 (unbemannte Verkaufscontainer, Ackerboxen)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Verwaltungsgerichtshof · abgerufen am
  4. VfGH 14.12.2023, E 1604/2022, VfSlg 20.658/2023, ECLI:AT:VFGH:2023:E1604.2022Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Verfassungsgerichtshof · abgerufen am