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Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel: Regeln in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Welche Öffnungszeiten gelten, entscheidet in Deutschland das Recht des jeweiligen Bundeslands; das Bundesgesetz über den Ladenschluss (montags bis samstags 6 bis 20 Uhr) gilt nur noch, wo kein Landesgesetz es ersetzt hat. Bayern hat es zum 1. August 2025 als letztes Land ersetzt. Sonn- und feiertags bleiben Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen; die eng begrenzten Ausnahmen ergeben sich teils unmittelbar aus dem Landesgesetz, teils lassen Gemeinden oder andere Behörden sie zu.

Das Wichtigste

  • Grundlage ist das Recht des Standortlands: Das Bundesgesetz über den Ladenschluss gilt nach Art. 125a Abs. 1 GG fort, bis Landesrecht es ersetzt; Bayern war mit dem BayLadSchlG (in Kraft seit 1. August 2025) das letzte Land.
  • Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung); die Landesgesetze ordnen deshalb grundsätzliche Schließung an Sonn- und Feiertagen an.
  • Werktags reicht die Spanne von festen Zeitfenstern (Bayern 6 bis 20 Uhr, Sachsen und Rheinland-Pfalz 6 bis 22 Uhr) bis zur freigegebenen Öffnung ohne zeitliche Begrenzung (unter anderem Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen).
  • Verkaufsoffene Sonntage sind möglich, aber begrenzt: in Bayern höchstens vier Tage je Gemeinde mit fünf Stunden zwischen 10 und 18 Uhr (Art. 6 BayLadSchlG), in Nordrhein-Westfalen jährlich höchstens acht Tage ab 13 Uhr, je Gemeinde höchstens 16 Tage (§ 6 LÖG NRW).
  • Bußgelder legt jedes Landesgesetz selbst fest, zum Beispiel bis zu 5.000 Euro in Bayern (Art. 11 Abs. 2 BayLadSchlG) und bis zu 10.000 Euro in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 2 LadÖG).

Für eine Verkaufsstelle gilt nicht das Gesetz des Nachbarn, sondern das des Standortlands. Grund ist die Föderalismusreform von 2006: Das Grundgesetz hat den Ladenschluss aus der Bundeszuständigkeit genommen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), und das frühere Bundesgesetz über den Ladenschluss gilt als Bundesrecht fort, bis das Land es durch Landesrecht ersetzt (Art. 125a Abs. 1 GG). Bayern hat als letztes Land mit dem Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 das Bundesgesetz ersetzt; es trat am 1. August 2025 in Kraft.

Was die Gesetze gemeinsam vorsehen

Der gemeinsame Kern der geprüften Landesgesetze ist die Schließung an Sonn- und Feiertagen. Sie setzt den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz um (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung: Sonntag und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe). Die Gesetze erfassen die Verkaufsstelle, also Ladengeschäfte und vergleichbare Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (Art. 1 Satz 2 BayLadSchlG; § 3 Abs. 1 LÖG NRW).

Andere Zeiten gelten für die Verkaufsstellen, die die Gesetze ausnehmen; als Beispiel Nordrhein-Westfalen: Tankstellen dürfen an allen Tagen öffnen (§ 8 LÖG NRW), Apotheken an Sonn- und Feiertagen für die im Gesetz genannten Waren, wobei die Apothekerkammer regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen bleibt (§ 7 LÖG NRW); auf Bahnhöfen und Flughäfen gilt der Reisebedarf als Maßstab, auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen zusätzlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs und Geschenkartikel verkauft werden (§ 9 LÖG NRW). Für einzelne Warenautomaten außerhalb einer Verkaufsstelle mit beschränktem Sortiment sehen zum Beispiel die bayerische Regelung keine allgemeinen Ladenschlusszeiten vor (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayLadSchlG). Ob ein Automatenladen als Verkaufsstelle gilt, beurteilen die Gerichte nach Landesrecht unterschiedlich; die Entscheidungen und die Sonderregeln für Läden ohne Personal behandelt der Artikel Unbemannter Laden: Öffnungszeiten und Sonntag in Deutschland.

Öffnungszeiten der Länder im Überblick

Die Tabelle zeigt Werktagszeiten, Sonn- und Feiertagsregel und Rechtsgrundlage für die Länder, deren Regeln dieser Artikel am amtlichen Text oder an einer amtlichen Verlautbarung geprüft hat.

Bundesland Werktags Sonn- und Feiertage Grundlage
Baden-Württemberg Öffnung ohne zeitliche Begrenzung (§ 3 Abs. 1) geschlossen; 24. Dezember (werktags) ab 14 Uhr; 3 verkaufsoffene Sonntage je Jahr, höchstens 5 Stunden bis 18 Uhr (§ 8); vollautomatisierte Verkaufsstellen bis 150 m² (nur Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, § 2 Abs. 1a) nach Anzeige an die Behörde mit Nachweis der Verkaufsfläche mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn auch sonn- und feiertags (§ 9 Abs. 1a); die Behörde kann Dauer und Lage durch Rechtsverordnung abweichend festsetzen, jedoch nicht unter acht zusammenhängenden Stunden; nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und 1. Weihnachtstag (§ 9 Abs. 2) LadÖG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2026
Bayern 6 bis 20 Uhr; Bäckerwaren ab 5.30 Uhr; verkaufsoffene Nächte an 8 Werktagen 20 bis 24 Uhr (Art. 7) geschlossen; 24. Dezember (werktags) ab 14 Uhr; höchstens 4 verkaufsoffene Sonntage je Gemeinde, 5 Stunden zwischen 10 und 18 Uhr (Art. 6); personallose Kleinstsupermärkte bis 150 m² dürfen auch sonn- und feiertags öffnen; die Gemeinde kann Dauer und Lage der zugelassenen Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen durch Rechtsverordnung abweichend festsetzen, jedoch nicht unter acht zusammenhängenden Stunden (Art. 2 Abs. 2) BayLadSchlG vom 25. Juli 2025, in Kraft seit 1.8.2025
Berlin 0 bis 24 Uhr (§ 3 Abs. 1) geschlossen; 24. Dezember (werktags) ab 14 Uhr; 8 Tage durch die Senatsverwaltung, 13 bis 20 Uhr, dazu 2 Tage je Verkaufsstelle aus besonderem Anlass, höchstens 2 Tage je Monat (§ 6) BerlLadÖffG, §§ 3 und 6, geändert durch Gesetz vom 13.10.2010
Brandenburg 0 bis 24 Uhr (§ 3 Abs. 1) geschlossen; 24. Dezember (werktags) ab 14 Uhr; 5 gemeindeweite verkaufsoffene Sonntage 13 bis 20 Uhr plus 1 regionaler Tag (§ 5); Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse, wenn das Angebot in erheblichem Umfang aus diesen Warengruppen besteht, fünf zusammenhängende Stunden innerhalb 7 bis 19 Uhr, nicht an Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag, tagesaktuelle Zeitungen ausgenommen (§ 4) BbgLöG, zuletzt geändert 25. April 2017
Bremen Öffnung an Werktagen freigegeben; am 24. und 31. Dezember (werktags) Schließung ab 14 Uhr (§ 3 Abs. 1) geschlossen; aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen höchstens 4 Sonn- und Feiertage je Jahr, höchstens 5 zusammenhängende Stunden, Beginn soll nicht vor 11 Uhr sein, Ende spätestens 18 Uhr, freigegeben durch Rechtsverordnung des Senats (Stadtgemeinde Bremen) beziehungsweise des Magistrats (Bremerhaven) (§ 10) Bremisches Ladenschlussgesetz vom 22. März 2007, Gesamtausgabe gültig ab 31.3.2026, zuletzt geändert 24. März 2026
Hessen 0 bis 24 Uhr geschlossen; Gründonnerstag ab 20 Uhr; 24. und 31. Dezember (werktags) ab 14 Uhr; höchstens 4 verkaufsoffene Sonntage je Gemeinde; digitale Kleinstsupermärkte bis 120 m² rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen HLöG, Änderung vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33)
Niedersachsen 0 bis 24 Uhr freigegeben (Ministerium zum NLöffVZG) geschlossen; Ausnahmen unter anderem in Kur- und Ausflugsorten nach § 4; Gemeindezulassung auf Antrag mit höchstens 5 zusammenhängenden Stunden (§ 5) NLöffVZG vom 8. März 2007, in Kraft seit 1.4.2007
Nordrhein-Westfalen ohne zeitliche Begrenzung; 24. Dezember (werktags) bis 14 Uhr (§ 4 Abs. 1) geschlossen; jährlich höchstens 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Tage ab 13 Uhr bis zu 5 Stunden, je Gemeinde höchstens 16 Tage je Kalenderjahr (§ 6) LÖG NRW, §§ 4 und 6, zuletzt geändert 22. März 2018
Rheinland-Pfalz 6 bis 22 Uhr; Bäcker- und Konditorwaren ab 5.30 Uhr; Erweiterung bis spätestens 6 Uhr des Folgetags an bis zu 8 Werktagen je Kalenderjahr durch Rechtsverordnung der Kommune, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen nur bis 24 Uhr, nicht am Tag vor Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Neujahr (§ 4) geschlossen; 24. Dezember (werktags) 6 bis 14 Uhr; höchstens 4 verkaufsoffene Sonntage je Gemeinde, 5 Stunden, nicht zwischen 6 und 11 Uhr (§ 10) LadöffnG vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351)
Sachsen 6 bis 22 Uhr; Backwaren ab 5 Uhr; Einkaufsveranstaltungen an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des Folgetags, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen nur bis 24 Uhr, nicht an Gründonnerstag, Ostersonnabend, dem Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, 30. Oktober, dem Tag vor Buß- und Bettag und an Silvester, Anzeige bei der Gemeinde spätestens 4 Wochen im Voraus (§ 3 Abs. 4) geschlossen; 24. und 31. Dezember (werktags) 6 bis 14 Uhr; bis zu 4 gemeindeweite verkaufsoffene Sonntage zwischen 12 und 18 Uhr aus besonderem Anlass, darüber hinaus gebietsbezogene Öffnungen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, innerhalb der Gemeinde an bis zu acht Sonntagen je Kalenderjahr; diese zusätzlichen Öffnungen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse kommen zu den vier Sonntagen nach Absatz 1 hinzu und sind für das jeweils betroffene Gebiet verbraucht (§ 8 Abs. 1 und 2); Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Back- und Konditorwaren, frische Milch und Milcherzeugnisse bei ausschließlich oder erheblichem Führen insgesamt sechs, auch aufteilbare Stunden innerhalb 7 bis 18 Uhr, nicht an Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest, 1. und 2. Weihnachtstag (§ 7) SächsLadÖffG, Fassung mit Stand 1. Dezember 2020
Schleswig-Holstein Kleinstsupermärkte ohne Personal: vor der Änderung an 6 Tagen 24 Stunden; die allgemeinen Werktagsregeln nennt die Ministeriumsmitteilung nicht geschlossen; seit 3. Juni 2026 dürfen personallose Kleinstsupermärkte bis 350 m² auch sonn- und feiertags öffnen, nur in Gemeinden und Städten bis 2.500 Einwohnern; Verkauf aus bis zu 3 großen Warenautomaten landesweit Ladenöffnungszeitengesetz, Änderung in Kraft seit 3.6.2026 (Ministeriumsmitteilung vom 4. Juni 2026)

Für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen enthält die Tabelle keine Zeile, weil sich deren Regelungen für diesen Artikel nicht an einem geöffneten amtlichen Text prüfen ließen. Die Schleswig-Holstein-Zeile beruht auf der Ministeriumsmitteilung vom 4. Juni 2026; der amtliche Gesetzestext der Änderung wurde für diesen Artikel nicht geprüft. Prüfen Sie vor einer Standortentscheidung das Gesetz Ihres Landes und die örtliche Rechtsverordnung; zuständig für den Vollzug sind je Land Ordnungsbehörden, Kreisverwaltungsbehörden oder Kommunen.

Was die amtlichen Zeiten für Ihren Betrieb bedeuten

Werktags entscheidet das Landesgesetz, wie spät Ihre Kasse laufen darf. In Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz endet die erlaubte Öffnung am Abend zwischen 20 und 22 Uhr; in den Ländern mit freigegebenen Öffnungszeiten liegt die Grenze bei Ihnen, nicht im Gesetz. Am 24. Dezember endet die erlaubte Öffnung in neun der elf geprüften Länder um 14 Uhr; in Hessen gilt zusätzlich am Gründonnerstag eine Schließung ab 20 Uhr. Für Niedersachsen und Schleswig-Holstein nennen die geprüften Quellen keine Uhrzeit für den 24. Dezember.

Während der Schließzeiten ist auch das Feilhalten außerhalb der Verkaufsstelle verboten, etwa der Verkauf vor dem Laden (§ 4 Abs. 2 LÖG NRW). Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayLadSchlG).

Verkaufsoffene Sonntage: was die Gemeinden zulassen dürfen

Verkaufsoffene Sonntage sind in den geprüften Gesetzen zeitlich begrenzt; Anlass und Zulassungsverfahren legt jedes Landesgesetz selbst fest. Bayern, Brandenburg und Sachsen verlangen einen besonderen Anlass oder ein besonderes Ereignis; die Gemeinde gibt die Tage durch Rechtsverordnung frei (Art. 6 Abs. 1 BayLadSchlG; § 5 Abs. 1 BbgLöG; § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG); in Sachsen sind das bis zu vier gemeindeweite Sonntage zwischen 12 und 18 Uhr, und aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse kommen je Kalenderjahr weitere, auf das betroffene Gebiet beschränkte Sonntage hinzu, innerhalb einer Gemeinde an bis zu acht Sonntagen (§ 8 Abs. 1 und 2 SächsLadÖffG). Nordrhein-Westfalen stellt die Freigabe unter die Voraussetzung eines öffentlichen Interesses, etwa im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten oder Messen; die örtliche Ordnungsbehörde gibt die Tage durch Verordnung frei und hört vorher unter anderem Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände und Kirchen an (§ 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW). Die Gerichte verlangen dabei eine einschränkende Auslegung: Die Anlassziele nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW wie die Belebung der Innenstadt können in der Regel allenfalls dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht haben, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen ist und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Standortnachteile der Freigabebereich auf die hiervon betroffenen Bereiche erweitert werden soll (OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2020 – 4 B 1284/20.NE – Rn. 24 f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 3.19 – Rn. 33); Öffnungen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung sind danach nur als Annex der Veranstaltung zulässig, deren Besucherstrom die Wirkung der Ladenöffnung übersteigen muss (BVerwG, 8 CN 3.19, Rn. 21–22). Niedersachsen lässt die Gemeinde auf Antrag zu, wenn besonderer Anlass, öffentliches Interesse oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt (§ 5 NLöffVZG); in Berlin erlaubt das Land bis zu acht Tage berlinweit durch Allgemeinverfügung, dazu zwei Tage je Verkaufsstelle aus besonderem Anlass auf Anzeige beim Bezirksamt (§ 6 Abs. 1 und 2 BerlLadÖffG).

Welche Tage von der Freigabe ausgeschlossen sind, bestimmt ebenfalls jedes Gesetz: Bayern schließt die Adventssonntage im Dezember aus (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayLadSchlG), Rheinland-Pfalz ebenfalls (§ 10 LadöffnG). Nordrhein-Westfalen lässt je Gemeinde einen Adventssonntag zu, über Bezirke und Ortsteile verteilt bis zu zwei (§ 6 Abs. 4 LÖG NRW); Brandenburg schließt Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, Volkstrauertag, Totensonntag und die beiden Weihnachtsfeiertage aus (§ 5 Abs. 3 BbgLöG), Sachsen den Oster- und Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag sowie Sonntage, auf die der 24. oder 31. Dezember oder ein Feiertag fällt (§ 8 Abs. 3 SächsLadÖffG). Für Personal an solchen Tagen gilt daneben das Arbeitszeitrecht; die Einstellungen der Kasse für Feiertage behandelt der Artikel zur Kasse an Feiertagen.

Was bei einem Verstoß droht

Das jeweilige Landesgesetz nennt die Geldbußen. In Bayern kostet das Öffnen entgegen Art. 2 Abs. 1 bis zu 5.000 Euro, die unerlaubte Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bis zu 30.000 Euro (Art. 11 Abs. 2 BayLadSchlG). In Baden-Württemberg liegt die Geldbuße für Verstöße gegen die Schließungszeiten bei bis zu 10.000 Euro, für Verstöße gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften bei bis zu 15.000 Euro (§ 15 Abs. 2 LadÖG). In Nordrhein-Westfalen drohen für unerlaubtes Öffnen, etwa außerhalb freigegebener Sonn- und Feiertagszeiten, bis zu 5.000 Euro (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LÖG NRW). Überwachungsbehörde ist je Land die zuständige Ordnungsbehörde.

Was geplant ist (noch nicht in Kraft)

In Brandenburg hat das Kabinett am 31. März 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen und dem Landtag übergeben, der vollautomatisierte Smart-Stores ohne Verkaufspersonal an sieben Tagen bis zu 24 Stunden ermöglichen soll (Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 31. März 2026). Der Entwurf ist kein Gesetz; bis zu einem Inkrafttreten gilt das BbgLöG unverändert.

Checkliste für Ihren Standort

  1. Ermitteln Sie das Ladenöffnungsgesetz Ihres Bundeslands und die zuständige Behörde; die Tabelle nennt die Rechtsgrundlage für elf Länder.
  2. Prüfen Sie Ihre geplanten Öffnungszeiten gegen die werktägliche Regel: festes Zeitfenster oder freigegebene Öffnung.
  3. Klären Sie den 24. Dezember und die übrigen Vorfeiertage: In mehreren Ländern gilt ab 14 Uhr Schließung.
  4. Fragen Sie bei der Gemeinde nach, ob verkaufsoffene Sonntage für Ihren Standort und Ihre Branche in Betracht kommen und mit welchem Anlass.
  5. Betreiben Sie einen Laden ohne Personal, prüfen Sie die Sonderregeln Ihres Landes und die örtliche Rechtsverordnung; belegt sind Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein.
  6. Planen Sie Sonn- und Feiertagseinsätze der Beschäftigten nur in den zugelassenen Zeiten; die Bußgeldhöhe steht im Landesgesetz.

Häufige Fragen

Gilt das Bundes-Ladenschlussgesetz von 1956 noch?

Als Bundesrecht gilt es fort, bis ein Land es durch Landesrecht ersetzt (Art. 125a Abs. 1 GG). Bayern war mit dem BayLadSchlG zum 1. August 2025 das letzte Land, das das Bundesgesetz ersetzte. Damit gilt die 6-bis-20-Uhr-Regel des Bundesgesetzes an keinem Standort mehr; maßgeblich ist das Gesetz des Bundeslands.

Wie viele verkaufsoffene Sonntage darf meine Gemeinde zulassen?

Das Landesgesetz setzt die Obergrenze. In Bayern sind es höchstens vier Tage je Gemeinde mit fünf Stunden zwischen 10 und 18 Uhr (Art. 6 BayLadSchlG), in Hessen höchstens vier (Verwaltungsportal Hessen), in Brandenburg fünf gemeindeweite Tage von 13 bis 20 Uhr (§ 5 BbgLöG) und in Nordrhein-Westfalen jährlich acht Tage ab 13 Uhr, innerhalb einer Gemeinde höchstens 16 Tage je Kalenderjahr (§ 6 LÖG NRW). Der besondere Anlass ist in Bayern, Brandenburg und Hessen Voraussetzung; in Nordrhein-Westfalen muss die Freigabe im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW), was die Gerichte einschränkend prüfen: Die gesetzlichen Anlassziele wie die Belebung der Innenstadt können in der Regel allenfalls dann tragen, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen ist und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Standortnachteile der Freigabebereich auf die hiervon betroffenen Bereiche erweitert werden soll (OVG NRW, 4 B 1284/20.NE, Rn. 24 f.; BVerwG, 8 CN 3.19, Rn. 33). In Bayern und Nordrhein-Westfalen ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Dürfen Läden ohne Personal auch sonntags öffnen?

In mehreren Ländern ja, wenn das Gesetz die Ausnahme enthält: In Bayern personallose Kleinstsupermärkte bis 150 Quadratmetern; die Gemeinde kann Dauer und Lage der zugelassenen Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen durch Rechtsverordnung abweichend festsetzen, jedoch nicht unter acht zusammenhängenden Stunden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayLadSchlG), in Hessen digitale Kleinstsupermärkte bis 120 Quadratmetern von 0 bis 24 Uhr (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HLöG), in Baden-Württemberg vollautomatisierte Verkaufsstellen bis 150 Quadratmetern nach Anzeige an die Behörde mit Nachweis der Verkaufsfläche mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn, nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und dem 1. Weihnachtstag (§ 9 Abs. 1a und 2 LadÖG) und in Schleswig-Holstein personallose Kleinstsupermärkte bis 350 Quadratmetern in Gemeinden bis 2.500 Einwohnern seit dem 3. Juni 2026. Details behandelt der Artikel zu unbemannten Läden.

Quellen

  1. Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft ohne das Recht des Ladenschlusses) und Art. 125a (Fortgeltung früheren Bundesrechts, Ersetzung durch Landesrecht)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Grundgesetz, Art. 140 (Einbeziehung von Art. 139 WRV: Sonntagsschutz)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG), § 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten, Fassung vom 2. Juni 2003, zuletzt geändert am 31. August 2015Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246), Art. 2, 6, 7 und 11, Text gilt ab 1.8.2025Freistaat Bayern, gesetze-bayern.de · abgerufen am
  5. Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG), Gesamtausgabe mit der Änderung vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 23), §§ 2, 3, 6, 8, 9 und 15Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg · abgerufen am
  6. Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006, GVBl. S. 1045, §§ 3 und 6Land Berlin, Gesetz- und Verordnungsblatt (Senatsverwaltung für Justiz) · abgerufen am
  7. Ladenöffnungszeiten in Berlin: Erläuterungen zu §§ 4 und 6 BerlLadÖffG (acht Tage berlinweit per Allgemeinverfügung, zwei Tage je Verkaufsstelle auf Anzeige)Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin · abgerufen am
  8. Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Oktober 2010, GVBl. S. 462 (Änderung der §§ 3 und 6)Land Berlin, Gesetz- und Verordnungsblatt (Senatsverwaltung für Justiz) · abgerufen am
  9. Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG), konsolidierter Text, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017, §§ 3, 4 und 5Land Brandenburg, bravors.brandenburg.de · abgerufen am
  10. Ladenöffnungszeiten in Hessen (Schließungszeiten, Ausnahmen, verkaufsoffene Sonntage nach HLöG)Verwaltungsportal Hessen · abgerufen am
  11. Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007, Hinweise zu §§ 4 und 5Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung · abgerufen am
  12. Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW), konsolidierter Text, §§ 4, 6, 8 und 12, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172)Land Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de · abgerufen am
  13. Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006, GVBl. S. 351, §§ 3, 4, 7 und 10; nach dem Halbjahresverzeichnis 2026 keine Änderung bis 27. Mai 2026Land Rheinland-Pfalz, gvbl.rlp.de · abgerufen am
  14. Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG), rechtsbereinigte Fassung mit Stand vom 1. Dezember 2020, §§ 3 (auch Abs. 4), 7 und 8Freistaat Sachsen, revosax.sachsen.de · abgerufen am
  15. Bremisches Ladenschlussgesetz vom 22. März 2007, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31. März 2026 bis 31. März 2028, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 301), §§ 3, 4 und 10Freie Hansestadt Bremen, Transparenzportal Bremen · abgerufen am
  16. Pressemitteilung vom 4. Juni 2026: Neues Ladenöffnungszeitengesetz in Kraft (Kleinstsupermärkte ohne Personal bis 350 Quadratmeter dürfen seit 3. Juni 2026 auch sonn- und feiertags öffnen, nur Gemeinden und Städte bis 2.500 Einwohnern)Schleswig-Holsteinisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus · abgerufen am
  17. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2020 – 4 B 1284/20.NE, Rn. 24 f. (einschränkende Auslegung der Anlassziele nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2–5 LÖG NRW)Entscheidungsdatenbank NRWE (nrwe.justiz.nrw.de) · abgerufen am
  18. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 3.19, Rn. 20–22 und 33 (Annexcharakter und Besucherzahlenvergleich bei Sonntagsöffnungen nach § 6 LÖG NRW)Bundesverwaltungsgericht · abgerufen am
  19. Pressemitteilung vom 31. März 2026: Clevere Supermärkte - Landesregierung bringt verändertes Ladenöffnungsgesetz auf den Weg (Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf für vollautomatisierte Smart-Stores)Staatskanzlei des Landes Brandenburg · abgerufen am