Gesundheitszeugnis und Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
Kurz gesagt
In Deutschland brauchen Personen, die gewerbsmäßig in Gaststättenküchen oder mit bestimmten Lebensmitteln wie Fleisch, Eiprodukten oder Salaten in Berührung arbeiten, vor der ersten Tätigkeit eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Erstbelehrung (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 IfSG). Danach belehrt der Arbeitgeber alle zwei Jahre und dokumentiert das (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Das Wichtigste
- Die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG ist grundsätzlich keine ärztliche Untersuchung, sondern der Nachweis einer Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen von ihm beauftragten Arzt.
- Sie darf bei der erstmaligen Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG).
- Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre und dokumentiert die Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG).
- Bescheinigung und letzte Dokumentation bewahrt der Arbeitgeber auf und hält sie an der Betriebsstätte für die Behörde bereit (§ 43 Abs. 5 IfSG).
- Beschäftigung ohne Bescheinigung: Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 20, Abs. 2 IfSG).
Dieser Artikel gilt für Deutschland. Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) heißt umgangssprachlich Gesundheitszeugnis. Sie weist eine Belehrung nach und keine ärztliche Untersuchung; ein ärztliches Zeugnis verlangt das Gesetz nur, wenn Anhaltspunkte für Hinderungsgründe vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 2). Die übrigen Hygienepflichten behandelt HACCP und Hygiene: Pflichten für Gastronomie und Handel.
Wer braucht die Bescheinigung?
§ 43 Abs. 1 IfSG knüpft an die Tätigkeiten des § 42 Abs. 1 an. Das sind Tätigkeiten, bei denen Personen entweder
- Lebensmittel nach § 42 Abs. 2 herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen, oder
- in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten.
Die Lebensmittel nach § 42 Abs. 2 sind: Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus; Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis; Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus; Eiprodukte; Säuglings- und Kleinkindernahrung; Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse; Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage; Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen; Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr. Die Pflicht gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf diese Lebensmittel zu befürchten ist (§ 42 Abs. 1 Satz 2).
| Tätigkeit | Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 | Grundlage |
|---|---|---|
| Koch oder Küchenhilfe in der Gaststättenküche | ja | § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b |
| Metzgerei- oder Fischverkauf mit Berühren von Fleisch oder Fisch | ja, wenn gewerbsmäßig | § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1, 3 |
| Bäckerei: Herstellung von Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung | ja | § 42 Abs. 2 Nr. 7 |
| Servicekraft ohne Küchenarbeit, ohne Berühren dieser Lebensmittel und ohne Bedarfsgegenstände, über die Erreger auf sie übertragen werden könnten | nach dem Wortlaut nicht; im Zweifel Gesundheitsamt fragen | § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b, Satz 2 |
Die Pflicht gilt, wenn die Tätigkeit „gewerbsmäßig“ ausgeübt wird (§ 43 Abs. 1 Satz 1). Das Tätigkeitsverbot nach § 42 gilt unabhängig davon.
Der Ablauf Schritt für Schritt
- Tätigkeit einordnen. Prüfen Sie, ob die Stelle unter § 42 Abs. 1 fällt (Küche einer Gaststätte oder Berühren der Lebensmittel nach Absatz 2).
- Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. Die neue Mitarbeiterin lässt sich vom Gesundheitsamt oder einem von ihm beauftragten Arzt über die Tätigkeitsverbote und über ihre Pflichten nach § 43 Abs. 2, 4 und 5 belehren.
- Erklärung in Textform. Nach der Belehrung erklärt sie in Textform, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Bestehen Anhaltspunkte für Hinderungsgründe, wird die Bescheinigung erst nach einem ärztlichen Zeugnis ausgestellt, dass sie nicht oder nicht mehr bestehen (§ 43 Abs. 1 Satz 2).
- Bescheinigung abgeben. Das Gesundheitsamt bescheinigt die Belehrung. Die Bescheinigung darf bei der erstmaligen Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein; vorher darf die Person die Tätigkeit nicht aufnehmen und nicht beschäftigt werden.
- Aufbewahren. Der Arbeitgeber bewahrt die Bescheinigung auf (§ 43 Abs. 5 Satz 1).
- Folgebelehrung durch den Arbeitgeber. Nach Aufnahme der Tätigkeit belehrt der Arbeitgeber über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 und über die Mitteilungspflicht nach Absatz 2, und danach alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 Satz 1). Die Vorschrift nennt für die erste Belehrung nach Aufnahme der Tätigkeit keine Frist; planen Sie sie zeitnah (unsere Empfehlung).
- Teilnahme dokumentieren. Die Teilnahme ist zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 Satz 2). Wir empfehlen, Datum, Namen, Inhalt und Unterschrift festzuhalten; welche Angaben das Gesetz verlangt, regelt es nicht.
- Nachweise bereithalten. Bescheinigung und letzte Dokumentation der Belehrung bleiben beim Arbeitgeber und müssen an der Betriebsstätte verfügbar sein und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden (§ 43 Abs. 5 Satz 1 und 2). Bei wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder Kopie.
Welche Unterlagen Sie aufbewahren
| Unterlage | Wer stellt sie aus | Aufbewahrung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Bescheinigung über die Erstbelehrung | Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt | beim Arbeitgeber, an der Betriebsstätte verfügbar | § 43 Abs. 1 und 5 IfSG |
| Dokumentation der letzten Belehrung | Arbeitgeber | beim Arbeitgeber, an der Betriebsstätte verfügbar; nur die letzte Dokumentation ist vorgeschrieben | § 43 Abs. 4 und 5 IfSG |
| Schriftliche Erklärung zu Tätigkeitsverboten | die belehrte Person | wird bei der Erstbelehrung abgegeben | § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG |
Was sich im Alltag ändert: Mitteilung und Reaktion
Treten nach Aufnahme der Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, müssen Beschäftigte das dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 43 Abs. 2). Erfährt der Arbeitgeber von Anhaltspunkten oder Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot, leitet er unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung erforderlichen Maßnahmen ein (§ 43 Abs. 3). Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn Maßnahmen die Übertragung verhüten (§ 42 Abs. 4).
Was droht bei einem Verstoß?
Wer eine Person ohne die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 beschäftigt oder die Belehrung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 73 Abs. 1a Nr. 16b und 20, Abs. 2 IfSG). Wer den Nachweis oder die Bescheinigung der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, riskiert eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 21, Abs. 2).
Wer entgegen dem Tätigkeitsverbot des § 42 Abs. 1 Satz 1 eine Person beschäftigt oder die Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 IfSG); bei fahrlässigem Handeln bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 75 Abs. 4).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Listen Sie alle Stellen auf, die unter § 42 Abs. 1 fallen.
- Verlangen Sie von Personen, die eine solche Tätigkeit erstmals aufnehmen, vor dem ersten Arbeitstag die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und prüfen Sie, dass sie nicht älter als drei Monate ist. Die Drei-Monats-Grenze gilt für die erstmalige Tätigkeit, nicht erneut bei jedem Arbeitgeberwechsel; Ihre Belehrung nach Absatz 4 bleibt in jedem Fall Ihre Pflicht.
- Legen Sie Bescheinigung und Belehrungsdokumentation je Person ab und halten Sie sie an der Betriebsstätte bereit.
- Terminieren Sie die Belehrung nach Arbeitsbeginn und die Wiederholung alle zwei Jahre.
- Weisen Sie Ihr Team auf die Mitteilungspflicht bei den in § 42 Abs. 1 genannten Krankheiten hin, zum Beispiel infektiöse Gastroenteritis, infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, deren Erreger über Lebensmittel übertragen werden können (§ 43 Abs. 2).