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HACCP und Hygiene: Pflichten für Gastronomie und Handel

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Kurz gesagt

In Deutschland müssen alle Lebensmittelunternehmer nach der Primärproduktion, also auch Gastronomie und Handel, ein ständiges Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen einrichten, durchführen und aufrechterhalten (Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 852/2004) und die Hygienevorschriften des Anhangs II einhalten. Wer leicht verderbliche Lebensmittel behandelt, braucht außerdem nachweisbare Fachkenntnisse aus einer Schulung, außer beim ausschließlichen Verkehr mit verpackten Lebensmitteln (§ 4 LMHV).

Das Wichtigste

  • HACCP-Verfahren: Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen nach der Primärproduktion (Art. 5 Abs. 3).
  • Dokumente und Aufzeichnungen müssen der Art und Größe des Betriebs angemessen sein (Art. 5 Abs. 2 Buchst. g).
  • Jeden Betrieb melden Sie der zuständigen Behörde in der von ihr verlangten Weise, ebenso wichtige Änderungen und Schließungen (Art. 6 Abs. 2).
  • Schulung der Beschäftigten, die mit Lebensmitteln umgehen: Anhang II Kapitel XII; für leicht verderbliche Lebensmittel nachweisbare Fachkenntnisse nach § 4 LMHV.
  • Verstoß gegen § 3 oder § 4 Abs. 1 LMHV: Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 10 LMHV, § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 2 LFGB).

Dieser Artikel gilt für Deutschland. Die Hygienevorschriften stehen überwiegend in einer EU-Verordnung, die in Deutschland unmittelbar gilt, und werden durch die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) ergänzt. Allergenangaben behandelt Allergenkennzeichnung in der Gastronomie in Deutschland, das Gesundheitszeugnis und die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ein eigener Artikel.

Was die Verordnung verlangt

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 legt die Hauptverantwortung für sichere Lebensmittel auf den Lebensmittelunternehmer (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a). Sie gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, nicht für die häusliche Verarbeitung zum privaten Verbrauch (Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. b).

HACCP steht für Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte. Art. 5 Abs. 2 nennt sieben Grundsätze, die Ihr Verfahren abbilden muss:

  1. Gefahren ermitteln, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß gesenkt werden müssen.
  2. Die Prozessstufen bestimmen, auf denen eine Kontrolle nötig ist (kritische Kontrollpunkte).
  3. Grenzwerte für diese Punkte festlegen.
  4. Die Punkte wirksam überwachen.
  5. Korrekturmaßnahmen festlegen, falls ein Punkt nicht unter Kontrolle ist.
  6. Regelmäßig prüfen, ob die Schritte 1 bis 5 eingehalten werden.
  7. Dokumente und Aufzeichnungen erstellen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind.

Ändern Sie Erzeugnis, Herstellungsprozess oder Produktionsstufen, überprüfen Sie das Verfahren und passen es an (Art. 5 Abs. 2 Satz 2). Gegenüber der Behörde müssen Sie nachweisen können, dass Sie Art. 5 Abs. 1 erfüllen, in der Form, die sie unter Berücksichtigung von Art und Größe Ihres Betriebs verlangt (Art. 5 Abs. 4 Buchst. a). Auf Leitlinien dürfen Sie unterstützend zurückgreifen (Art. 4 Abs. 6).

Für wen gilt die Pflicht?

Das HACCP-Verfahren gilt für jeden Lebensmittelunternehmer, der nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen tätig ist (Art. 5 Abs. 3). Dazu zählen Restaurants, Imbisse, Bäckereien, Metzgereien, Märkte, Händler und Verkaufsautomaten. Die Anhang-II-Kapitel unterscheiden dagegen nach Betriebsstätte (Einleitung zu Anhang II):

  • Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, außer denen nach Kapitel III.
  • Kapitel II gilt für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, nicht für Essbereiche.
  • Kapitel III gilt für ortsveränderliche und nichtständige Betriebsstätten (etwa Verkaufszelte, Marktstände, Verkaufsfahrzeuge), für vorrangig als Wohngebäude genutzte Betriebsstätten, in denen regelmäßig Lebensmittel für das Inverkehrbringen zubereitet werden, und für Verkaufsautomaten.
  • Die Kapitel V bis XII gelten für alle Stufen.

Für Lebensmittel tierischen Ursprungs verweist die Verordnung zusätzlich auf Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Art. 4 Abs. 2). Sie sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

Checkliste: Pflichten und Rechtsgrundlage nach Betriebsart

Die Tabelle ordnet jede Pflicht ihrer Rechtsgrundlage zu und zeigt, für welche Betriebsart sie gilt. „Restaurant“ meint einen Betrieb mit fester Küche und Gastraum, „Imbiss“ einen ortsveränderlichen oder nichtständigen Betrieb, „Handel“ den Verkauf von Lebensmitteln ohne Zubereitung.

Pflicht Rechtsgrundlage Restaurant Imbiss, Wagen, Stand Handel
HACCP-Verfahren einrichten und führen Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 852/2004 ja ja ja
Nachweis gegenüber der Behörde, Verfahrensdokumente aktuell, übrige Aufzeichnungen angemessen lange aufbewahren Art. 5 Abs. 4 ja ja ja
Betrieb, wichtige Änderungen und Schließung der zuständigen Behörde melden Art. 6 Abs. 2 ja ja ja
Räume sauber und instand, genug Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser, Toiletten ohne unmittelbaren Zugang zu Lebensmittelräumen Anhang II Kap. I Nr. 1, 3, 4 ja nein, dafür Kap. III ja
Boden, Wände, Decken, Fenster, Türen und Arbeitsflächen in Zubereitungsräumen Anhang II Kap. II ja, in der Küche nein, dafür Kap. III nur, wo zubereitet wird
Hygienevorgaben für ortsveränderliche Betriebsstätten und Automaten Anhang II Kap. III nein ja ja, bei Marktstand oder Automat
Ausrüstung reinigen, instand halten, so aufstellen, dass sie sich reinigen lässt Anhang II Kap. V ja ja ja
Persönliche Sauberkeit, saubere Arbeitskleidung; bei durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten, infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Durchfall ist der Umgang mit Lebensmitteln verboten, wenn eine direkte oder indirekte Kontamination möglich ist Anhang II Kap. VIII Nr. 1 und 2 ja ja ja
Lagerung, Kühlkette, Abkühlen, Auftauen, Schädlingsbekämpfung Anhang II Kap. IX Nr. 2 bis 7 ja ja ja
Verpackungsmaterial darf keine Kontaminationsquelle sein Anhang II Kap. X ja ja ja
Beschäftigte überwachen und in Lebensmittelhygiene unterweisen oder schulen Anhang II Kap. XII Nr. 1 ja ja ja
Fachkenntnis bei leicht verderblichen Lebensmitteln nachweisen § 4 Abs. 1 LMHV ja ja nur, wenn nicht ausschließlich verpackte Ware in Verkehr gebracht wird

Die Kapitel stellen Anforderungen mit Wörtern wie „erforderlichenfalls“, „geeignet“ und „angemessen“; sie bedeuten im Sinne der Verordnung das, was zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich, geeignet oder angemessen ist (Art. 2 Abs. 3). Konkrete Gradzahlen oder Zeiten nennt die Tabelle deshalb nicht.

Schulung und Fachkenntnis

Anhang II Kapitel XII Nr. 1 verlangt, dass Beschäftigte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen oder geschult werden. Wer das HACCP-Verfahren entwickelt und anwendet, muss in den HACCP-Grundsätzen angemessen geschult sein (Nr. 2).

Zusätzlich dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer solchen Schulung Fachkenntnisse in den zehn Sachgebieten der Anlage 1 LMHV haben, zum Beispiel Eigenschaften der Lebensmittel, Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit, Kühlung und Lagerung sowie Reinigung und Desinfektion. Auf Verlangen der Behörde müssen Sie das nachweisen (§ 4 Abs. 1 LMHV). Bei Personen mit abgeschlossener Ausbildung, die Kenntnisse der Lebensmittelhygiene vermittelt, wird die Schulung und Fachkenntnis für eine dazu passende Tätigkeit vermutet (§ 4 Abs. 2 LMHV). „Leicht verderblich“ ist ein Lebensmittel, das mikrobiologisch in kurzer Zeit leicht verdirbt und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei bestimmten Temperaturen oder Bedingungen erhalten bleibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 LMHV).

Die Belehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz ist davon getrennt. Sie betrifft Tätigkeitsverbote bei Krankheiten und ist im Artikel zum Gesundheitszeugnis und zur Belehrung beschrieben.

Was droht bei einem Verstoß?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Satz 1 LMHV Lebensmittel so herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, dass sie einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind, oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV ein leicht verderbliches Lebensmittel ohne die erforderliche Schulung behandelt, handelt ordnungswidrig (§ 10 Nr. 1 und 3 LMHV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB).

Checkliste für Ihren Betrieb

  1. Prüfen Sie, welche Betriebsart Sie haben (feste Küche, ortsveränderlich, Handel), und damit, welche Kapitel des Anhangs II gelten.
  2. Legen Sie Ihr HACCP-Verfahren schriftlich an: Gefahren, kritische Kontrollpunkte, Grenzwerte, Überwachung, Korrekturmaßnahmen, Prüfung.
  3. Melden Sie den Betrieb bei der zuständigen Behörde in der von ihr verlangten Weise und melden Sie wichtige Änderungen.
  4. Schulen oder unterweisen Sie alle, die mit Lebensmitteln umgehen, und halten Sie fest, wer wann zu welchen Themen geschult wurde (unser Vorschlag, die Form schreibt das Gesetz nicht vor).
  5. Stellen Sie sicher, dass bei leicht verderblichen Lebensmitteln die Fachkenntnis nach § 4 LMHV nachweisbar ist.
  6. Überprüfen Sie das Verfahren, sobald sich Erzeugnis, Herstellungsprozess oder Produktionsstufe ändern.

Häufige Fragen

Brauche ich als Imbiss mit Verkaufswagen ein HACCP-Verfahren?

Ja. Art. 5 Abs. 1 gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen nach der Primärproduktion, auch für ortsveränderliche Betriebsstätten. Für Wagen, Zelte und Marktstände gilt statt der Kapitel I und II das Kapitel III des Anhangs II; die Kapitel V bis XII gelten weiter.

Ist die DIN 10514 Pflicht?

Nein. § 4 LMHV und Anhang II Kapitel XII Nr. 1 verlangen eine Schulung, nennen die Norm aber nicht. Die DIN 10514 (Ausgabe Juli 2024) richtet sich an die Verantwortlichen für Hygieneschulungen und bindet nur, wenn ein Vertrag oder eine Behörde sich ausdrücklich darauf bezieht.

Wie lange müssen Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

Art. 5 Abs. 4 Buchst. c verlangt die Aufbewahrung während eines angemessenen Zeitraums und nennt keine feste Frist. Fragen Sie die Lebensmittelüberwachung Ihres Landkreises, welchen Zeitraum sie für Ihren Betrieb erwartet.

Gilt das auch für den Verkauf nur verpackter Lebensmittel?

Ja, Art. 5 Abs. 1 gilt auch dann, weil er jeden Lebensmittelunternehmer nach der Primärproduktion erfasst. Nur die Fachkenntnis nach § 4 LMHV entfällt, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 LMHV).

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung vom 24. März 2021 (Art. 1, 3 bis 6; Anhang II)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), §§ 3, 4, 10 und Anlage 1 (Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2023)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 60 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 42 und 43Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. DIN 10514:2024-07 Lebensmittelhygiene - HygieneschulungDIN Deutsches Institut für Normung · abgerufen am