Gewerbesteuer im Kleinbetrieb: Wer zahlt und wie viel
Kurz gesagt
Gewerbesteuer zahlt in Deutschland, wer einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland betreibt; freiberuflich Tätige sind nicht steuerpflichtig. Einzelunternehmen und Personengesellschaften rechnen 24.500 Euro des Gewerbeertrags ab (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Die Gemeinde setzt den Hebesatz fest: für den Erhebungszeitraum 2026 beträgt der Mindesthebesatz noch 200 Prozent, für den Erhebungszeitraum 2027 gilt erstmals 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 5b GewStG). Bis zum vierfachen Messbetrag ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt; begrenzt ist der Abzug außerdem auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 EStG).
Das Wichtigste
- Steuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland; Kapitalgesellschaften immer, freiberuflich Tätige nicht (§ 2 Abs. 1 und 2 GewStG).
- Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG), nicht für eine GmbH; auch den Freibetrag von 5.000 Euro erhalten Kapitalgesellschaften nicht.
- Der Steuermessbetrag beträgt 3,5 Prozent des um den Freibetrag geminderten Gewerbeertrags (§ 11 Abs. 2 GewStG).
- Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgesetzt. Für den Erhebungszeitraum 2026 beträgt der Mindesthebesatz 200 Prozent; der erhöhte Mindesthebesatz von 280 Prozent ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden (§ 16 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 5b GewStG).
- Die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ermäßigt sich um den vierfachen Messbetrag; der Abzug ist außerdem auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 EStG).
- Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit nicht von der Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer ist die Steuer, die Gemeinden an der Wertschöpfung örtlicher Gewerbebetriebe verdienen. Für einen kleinen Handwerks-, Einzelhandels- oder Gastronomiebetrieb entscheidet aber nicht das Wort „Kleinbetrieb”, ob und wie viel davon anfällt, sondern Steuergesetz, Freibetrag und der Beschluss Ihrer Gemeinde. Die Rechnung besteht aus drei Schritten, die sich einzeln nachvollziehen lassen.
Wer Gewerbesteuer zahlt – und wer nicht
Steuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 GewStG). Gewerbebetrieb ist dabei ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften wie der GmbH unterliegt stets und in vollem Umfang der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Nicht steuerpflichtig sind danach Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten, Ingenieuren oder Steuerberatern (§ 18 Abs. 1 EStG). Betreibt jemand das gleiche Geschäft als freiberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift, zum Beispiel als freischaffender Designer, fällt keine Gewerbesteuer an. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die Rechtsform, nicht ob eine Gewerbeanmeldung vorliegt; ein gleich großes Handwerksunternehmen ist steuerpflichtig. Die Steuerpflicht hängt von der Art der Tätigkeit ab, nicht von der Größe oder davon, ob Gewinn anfällt.
Wie die Steuer errechnet wird
Die Berechnung folgt drei Schritten mit drei verschiedenen Stellen:
- Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz, vermehrt und vermindert um die Beträge nach §§ 8 und 9 GewStG (§ 7 GewStG). Er wird auf volle 100 Euro abgerundet.
- Das Finanzamt setzt daraus den Steuermessbetrag fest: 3,5 Prozent nach Abzug des Freibetrags (§§ 11 und 14 GewStG). Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG).
- Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz und setzt die Steuer fest (§ 16 Abs. 1 GewStG).
Den Messbetrag erhalten Sie vom Finanzamt als Bescheid. Mit ihm rechnet jeder Betrieb, denn beide Größen – Messzahl und Freibetrag – sind bundesweit gleich.
Freibetrag und Messzahl
Natürliche Personen und Personengesellschaften können 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Ertrags (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften kommen in den Genuss dieses Freibetrags nicht; auch den Freibetrag von 5.000 Euro erhalten sie nicht. Dieser steht abweichend nur den Unternehmen zu, die § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG nennt: den Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG – sonstige juristische Personen des privaten Rechts und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb –, weiteren dort genannten steuerbefreiten Unternehmen sowie den Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Messzahl beträgt 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2 GewStG). Für Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen ermäßigt sich die Messzahl auf 56 Prozent (§ 11 Abs. 3 GewStG). Den Messbetrag setzen die Gemeinden anschließend mit ihrem eigenen Hebesatz um.
Der Hebesatz Ihrer Gemeinde
Die hebeberechtigte Gemeinde setzt den Hebesatz fest; er muss für alle Unternehmen in der Gemeinde gleich sein (§ 16 Abs. 1 und 4 Satz 1 GewStG). Der Mindesthebesatz beträgt für den Erhebungszeitraum 2026 noch 200 Prozent. Das Gesetz vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) hat ihn auf 280 Prozent erhöht; dieser Wert ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz bestimmt (§ 16 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 5b GewStG). Der Beschluss ist bis zum 30. Juni zu fassen und wirkt dann vom Beginn des Jahres an; danach ist er nur noch möglich, wenn er den bisherigen Satz nicht überschreitet (§ 16 Abs. 3 GewStG).
Der Gewerbeertrag wird der Gemeinde zugerechnet, in der die Betriebsstätte unterhalten wird; bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Messbetrag nach Anteilen aufgeteilt (§ 4 Abs. 1 GewStG). Für den Umzug oder die Standortwahl ist der Hebesatz damit ein Prozentwert, den Sie direkt vergleichen können.
Beispielrechnung: Freibetrag, Messbetrag, Hebesatz
Beispielrechnung mit erfundenen Werten: ein Einzelunternehmer mit einem Gewerbeertrag von 80.000 Euro; als Hebesatz sind 420 Prozent angenommen, weil jede Gemeinde einen eigenen Satz festsetzt.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Gewerbeertrag, auf volle 100 Euro abgerundet | 80.000 Euro |
| ./. Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG | 24.500 Euro |
| = Messgrundlage | 55.500 Euro |
| × Messzahl 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2 GewStG) = Steuermessbetrag | 1.942,50 Euro |
| × Hebesatz 420 Prozent (Beispielwert) = Gewerbesteuer | 8.158,50 Euro |
Liegt der Ertrag darunter, ändert sich das Bild. Bei einem Gewerbeertrag von 20.000 Euro wird der Freibetrag nur in Höhe des Ertrags abgezogen; die Messgrundlage ist null, der Messbetrag null, und es fällt keine Gewerbesteuer an – trotz bestehender Steuerpflicht.
Die Anrechnung auf die Einkommensteuer
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer endet die Rechnung nicht bei der Gewerbesteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ermäßigt sich um das Vierfache des Steuermessbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Abzug ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Das Vierfache des Messbetrags entspricht genau der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 Prozent. Beispielrechnung mit erfundenen Werten: angenommen ist ein Ermäßigungshöchstbetrag von mindestens 7.770,00 Euro, also ausreichend tarifliche Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Dann ermäßigt sich die Einkommensteuer um 4 × 1.942,50 Euro = 7.770,00 Euro; von den 8.158,50 Euro Gewerbesteuer bleiben 388,50 Euro zusätzliche Belastung.
Ist der Ermäßigungshöchstbetrag niedriger, sinkt die Ermäßigung entsprechend. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent oder darunter gleicht die Anrechnung die gesamte Gewerbesteuer aus, wenn genügend auf die gewerblichen Einkünfte entfallende tarifliche Steuer vorhanden ist.
Diese Rechnung gilt für natürliche Personen mit Einkünften aus gewerblichen Unternehmen und für Mitunternehmer (§ 35 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine GmbH zahlt Körperschaftsteuer; die Ermäßigung der Einkommensteuer kommt ihr nicht zugute. Bei Freiberuflern fehlt es bereits an der Steuerpflicht.
So gehen Sie vor
- Ermitteln Sie den Gewerbeertrag des Kalenderjahrs – bei einer Einnahmenüberschussrechnung ausgehend vom Gewinn (siehe Einnahmenüberschussrechnung mit Kassendaten erstellen).
- Ziehen Sie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 24.500 Euro ab; runden Sie den Ertrag vorher auf volle 100 Euro ab.
- Berechnen Sie 3,5 Prozent und vergleichen Sie mit dem Messbescheid des Finanzamts.
- Ermitteln Sie den Hebesatz Ihrer Gemeinde über den Gemeindebeschluss und multiplizieren Sie.
- Prüfen Sie, wie viel tarifliche Einkommensteuer auf Ihre gewerblichen Einkünfte entfällt, um die Wirkung der Anrechnung nach § 35 EStG abzuschätzen. Für die Gesamtbelastung Ihres Betriebs mit Einkommen- und Gewerbesteuer holen Sie eine Steuerberatung hinzu, weil sie von Ihrem zu versteuernden Einkommen abhängt.