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EÜR mit Kassendaten erstellen: Von der Tagessumme zur Anlage EÜR

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland ermittelt die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn von Betrieben, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen. Die Tagesabschlüsse der Kasse gehen als Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses ein (§ 11 Abs. 1 EStG), bei Regelbesteuerung getrennt nach Nettoumsatz und Umsatzsteuer; Kleinunternehmer tragen den vereinnahmten Gesamtbetrag ein.

Das Wichtigste

  • Voraussetzung: keine gesetzliche Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung mit Abschlüssen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • Betriebseinnahmen zählen im Jahr des Zuflusses, Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses (§ 11 Abs. 1 und 2 EStG).
  • Die Anlage EÜR wird elektronisch übermittelt; Papier nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten (§ 60 Abs. 4 EStDV).
  • Regelbesteuerung: Nettoumsatz in Zeile 15, vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 17 der Anlage EÜR 2025; Kleinunternehmer tragen den Gesamtbetrag in Zeile 12 ein.
  • Abziehbare, bezahlte Vorsteuer (Zeile 57) und an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (Zeile 58) sind Betriebsausgaben der Anlage EÜR 2025.

Die Kasse liefert Tagesabschlüsse mit Bruttosummen je Steuersatz. Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) verlangt dagegen Jahreswerte, getrennt in Nettoumsatz und Umsatzsteuer, und ordnet jeden Betrag dem Jahr zu, in dem er zufließt. Dieser Artikel zeigt, wie aus den Tageswerten die Zahlen der Anlage EÜR werden.

Wer die EÜR anwenden darf und was sie verlangt

Die EÜR darf nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ansetzen, wer nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und Abschlüsse machen muss und dies auch freiwillig nicht tut. Gewerbliche Unternehmer sind steuerlich buchführungspflichtig, wenn das Finanzamt für den Betrieb mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr festgestellt hat; die Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung (§ 141 AO). Wer unter diesen Grenzen bleibt, kann die EÜR nur nutzen, wenn ihn auch keine andere gesetzliche Buchführungspflicht trifft, etwa nach Handelsrecht, die für die Besteuerung gilt (§ 140 AO), und er nicht freiwillig Bücher führt. Handelsrechtliche Pflichten und das Kassenbuch erklärt der Artikel Kassenbuch in Deutschland.

Die EÜR kennt keine Bilanz. Betriebseinnahmen zählen in dem Kalenderjahr, in dem sie zufließen, Betriebsausgaben in dem Jahr, in dem sie geleistet werden (§ 11 Abs. 1 und 2 EStG). Die Anlage EÜR ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten (§ 60 Abs. 4 EStDV).

So ordnen Sie Kassenwerte den Zeilen zu

Die Zeilennummern in der Tabelle stammen aus der Anleitung zur Anlage EÜR für das Jahr 2025. Sie gelten für Betriebe mit Regelbesteuerung; Kleinunternehmer folgen dem Absatz unter der Tabelle.

Kassenwert Eintrag in der Anlage EÜR 2025
Tagesumsätze mit 19 und 7 Prozent (brutto) Nettobetrag in Zeile 15; darin enthaltene Umsatzsteuer in Zeile 17
Warenentnahme für private Zwecke Betrag ohne Umsatzsteuer in Zeile 21; Umsatzsteuer auf die Entnahme in Zeile 17, soweit die Entnahme der Umsatzsteuer unterliegt (§ 3 Abs. 1b UStG: Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben)
Vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer Zeile 18
Wareneinkauf (Nettobetrag) Zeile 27
Abziehbare Vorsteuer (§ 15 UStG) aus Eingangsrechnungen, die Sie bezahlt haben Zeile 57
An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer Zeile 58

Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist nach der Anleitung selbst eine Betriebseinnahme, die abziehbare gezahlte Vorsteuer und die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer sind Betriebsausgaben. Nicht abziehbare Umsatzsteuer gehört nicht in Zeile 57, sondern in den Bruttobetrag der jeweiligen Ausgabe. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG tragen den tatsächlich vereinnahmten Gesamtbetrag in Zeile 12 ein und geben ihre Betriebsausgaben mit dem Bruttobetrag an.

Beispielrechnung: ein Monat Kasseneinnahmen

Die Zahlen sind erfunden. Annahmen: Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug, alle Barzahlungen und Kartenzahlungen sind im selben Monat zugeflossen, und die Wochensummen ergeben sich aus der Addition der Tagesabschlüsse der jeweiligen Woche.

Woche Brutto 19 % in Euro Brutto 7 % in Euro Netto 19 % in Euro Netto 7 % in Euro
1 4.760,00 1.070,00 4.000,00 1.000,00
2 5.355,00 1.284,00 4.500,00 1.200,00
3 4.165,00 963,00 3.500,00 900,00
4 5.950,00 1.177,00 5.000,00 1.100,00
Summe 20.230,00 4.494,00 17.000,00 4.200,00

Die Nettobeträge entstehen durch Division durch 1,19 beziehungsweise 1,07; die Umsatzsteuer ist die Differenz. Für den Monat ergibt sich: Nettoumsatz 21.200,00 Euro (Zeile 15), Umsatzsteuer 3.230,00 Euro (19 Prozent) plus 294,00 Euro (7 Prozent) gleich 3.524,00 Euro (Zeile 17).

Als Betriebsausgaben des Beispielmonats nehmen wir an: Wareneinkauf 6.000,00 Euro netto (Zeile 27) mit bezahlter, abziehbarer Vorsteuer von 420,00 Euro, außerdem 2.600,00 Euro Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die im selben Monat an das Finanzamt geflossen ist (Zeile 58). Ohne Löhne, Miete und übrige Kosten ergibt sich ein Zwischenwert: Betriebseinnahmen 21.200,00 + 3.524,00 = 24.724,00 Euro; Betriebsausgaben 6.000,00 + 420,00 + 2.600,00 = 9.020,00 Euro; Überschuss 15.704,00 Euro. In der Anlage EÜR stehen die Werte des ganzen Jahres, also die Summe aus zwölf solchen Monaten.

Typische Fehler

  • Bruttosumme in Zeile 15: Die Zeile verlangt den Betrag ohne Umsatzsteuer; die Steuer gehört in Zeile 17. Wer brutto einträgt, zählt die Umsatzsteuer doppelt.
  • Zahlung an das Finanzamt vergessen: Ohne Zeile 58 fehlt die Betriebsausgabe, die der vereinnahmten Umsatzsteuer gegenübersteht.
  • Dezember-Vorauszahlung im falschen Jahr: Eine Vorauszahlung für Dezember, die innerhalb von zehn Tagen nach Jahresbeginn fällig war und bezahlt wurde, gehört nach der Anleitung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe in das Vorjahr (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG). Zum Abfluss bei Lastschrift nennt die Anleitung eigene Bedingungen.
  • Privatentnahmen übersehen: Entnommene Waren sind Betriebseinnahmen (Zeile 21). Die Umsatzsteuer darauf (Zeile 17) fällt an, wenn die Ware zum Vorsteuerabzug berechtigt hat und der Betrieb nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt.
  • Anschaffung der Kasse als Wareneinkauf buchen: Die Kasse ist Anlagevermögen; Sofortabzug und Abschreibung erklärt Kasse und Kartenterminal steuerlich absetzen.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG erfüllt sind, und ob Sie Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung anwenden (Kleinunternehmerregelung).
  2. Fassen Sie die Tagesabschlüsse je Monat und Steuersatz zusammen und rechnen Sie die Bruttosummen in Netto und Umsatzsteuer um.
  3. Ordnen Sie jeden Zahlungseingang dem Jahr zu, in dem er zufließt.
  4. Tragen Sie Ausgaben mit dem Zahlungsjahr ein, Vorsteuer und Zahlungen an das Finanzamt getrennt.
  5. Führen Sie das Verzeichnis für Anlagegüter und übermitteln Sie die Anlage EÜR elektronisch. Wie die Umsatzsteuer-Voranmeldung abläuft, steht im eigenen Artikel.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer in der EÜR trennen?

Nein. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG tragen nach der Anleitung zur Anlage EÜR 2025 ihre Betriebseinnahmen mit dem tatsächlich vereinnahmten Gesamtbetrag in Zeile 12 ein; die Zeilen 15 bis 17 verwenden sie in der Regel nicht. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist ab dem Umsatz, der sie überschreitet, die Regelbesteuerung maßgeblich.

Reicht der Tagesabschluss der Kasse als Beleg für die EÜR?

Der Tagesabschluss liefert die Summen für die Anlage EÜR. Welche Einzelaufzeichnungen und Belege daneben aufzubewahren sind, hängt davon ab, ob Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO oder eine offene Ladenkasse nutzen; beides erklärt der Artikel zur Kassenbuchpflicht.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im AllgemeinenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einkommensteuergesetz (EStG), § 11 Vereinnahmung und VerausgabungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 60 Unterlagen zur SteuererklärungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Anleitung zur EÜR 2025 (Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung, Anlage EÜR)ELSTER, Steuerverwaltung der Länder · abgerufen am
  5. Abgabenordnung (AO), § 141 Buchführungspflicht bestimmter SteuerpflichtigerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am