Steuerfreier Verkauf an Touristen aus Drittländern in Deutschland
Kurz gesagt
Stand 13. Oktober 2026 kann ein Händler in Deutschland Waren für den privaten Bedarf an Reisende mit Wohnort im umsatzsteuerlichen Drittlandsgebiet (außerhalb der EU, ohne Nordirland) steuerfrei verkaufen (§ 6 Abs. 3a UStG), wenn sie bis Ende des dritten Folgemonats im Reisegepäck ausgeführt werden und der Gesamtwert über 50 Euro liegt. Nachweis: Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung mit Bestätigung der Grenzzollstelle.
Das Wichtigste
- Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3a UStG: Wohnort des Käufers im Drittland, Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Liefermonat, Gesamtwert über 50 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
- Die Wertgrenze von 50 Euro steht Stand 13. Oktober 2026 im Gesetz und entfällt nach § 6 Abs. 3a Satz 2 UStG zum Ende des Jahres, in dem die Nachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.
- Der Händler muss Ausfuhr, Abnehmereigenschaft und Buchnachweis führen (§ 6 Abs. 4 UStG, § 9 und § 17 UStDV); die Finanzämter erstatten dem Käufer nichts.
- Ausgeschlossen sind Lieferungen zur Ausrüstung oder Versorgung privater Beförderungsmittel und Käufer mit Wohnort in der EU oder in Nordirland.
Reisende aus Nicht-EU-Ländern bezahlen im Laden zunächst den vollen Preis. Steuerfrei ist erst die Ausfuhr, und ob sie steuerfrei bleibt, hängt von Belegen ab, die der Händler nach dem Verkauf in der Hand haben muss. Die folgende Abfolge zeigt, was wann bereitliegen sollte.
Was gilt im Überblick?
§ 6 Abs. 3a UStG regelt die Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Der Gegenstand wird nicht für unternehmerische Zwecke erworben und vom Käufer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt. Dann liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Käufer seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat (ausgenommen die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG), die Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Lieferung erfolgt und der Gesamtwert einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Die Steuerbefreiung gilt nur für den Händler. Er kann dem Käufer einen Preisnachlass bis zur Höhe der Steuer geben, gegebenenfalls nach Abzug von Bearbeitungskosten; die Finanzämter erstatten dem Käufer nichts (Merkblatt Tz. 1 und 1.1).
Schritt für Schritt: Von der Kasse bis zur Voranmeldung
- Wohnort prüfen. Lassen Sie sich Pass oder ein anderes Grenzübertrittspapier zeigen (Merkblatt Tz. 3.2). Maßgeblich ist der Wohnort bei Übergabe der Ware, nicht die Staatsangehörigkeit. Wohnort in der EU oder in Nordirland schließt die Steuerfreiheit aus; Käufer mit Wohnort in England, Schottland oder Wales sind Drittlandskäufer, der Wohnort lässt sich aber aus dem Reisepass nicht eindeutig ablesen (Merkblatt Tz. 1.2, 3.2).
- Wert und Zweck prüfen. Der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer muss über 50 Euro liegen; mehrere Gegenstände zählen nur zusammen, wenn sie auf einer Rechnung desselben Unternehmers an denselben Abnehmer stehen (Merkblatt Tz. 1.6). Ausgeschlossen sind Waren zur Ausrüstung oder Versorgung privater Beförderungsmittel, etwa Autozubehör, Fahrradteile oder Kraftstoff (Merkblatt Tz. 7).
- Verkaufen und den Beleg vorbereiten. Berechnen Sie zunächst den Bruttopreis. Das Merkblatt rät, auf Rechnung oder Kassenbon nur Bruttopreise anzugeben und die Steuer nicht gesondert auszuweisen (Tz. 2). Der Beleg einer elektronischen Kasse nennt nach § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz; lassen Sie sich von Ihrem Kassenanbieter zeigen, wie der Bon beides darstellt.
- Ausfuhr- und Abnehmerbeleg ausfüllen. Der Beleg braucht Name und Anschrift des Händlers, handelsübliche Bezeichnung und Menge der Ware, Ort und Tag der Ausfuhr, Name und Anschrift des Käufers sowie die Bestätigung der Grenzzollstelle (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 UStDV). Das amtliche Formular ist nicht vorgeschrieben, aber empfohlen; Rechnungsdurchschriften oder Tax-free-Schecks genügen mit denselben Angaben (Merkblatt Tz. 3.3). Allgemeine Bezeichnungen wie „Geschenkartikel“ genügen nicht (Tz. 3.1).
- Käufer legt Pass, Beleg und Ware an der Grenzzollstelle vor. Die Zollstelle bestätigt die Ausfuhr und gleicht die Käuferangaben mit dem Pass ab, im Papierverfahren per Stempel. Sie bestätigt nicht, dass die Steuerbefreiung greift (Merkblatt Tz. 4). Der Stempel nennt Ort und Tag.
- Frist im Blick behalten. Die Ausfuhr muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Liefermonat stattfinden: Bei Übergabe am 6. März ist der 30. Juni der letzte Tag (Merkblatt Tz. 1.5).
- Beleg zurückerhalten und aufbewahren. Der Käufer reicht den Beleg zurück, oder ein Service-Unternehmen schickt ihn weiter; Papierbelege mit zollamtlicher Bestätigung müssen auch bei elektronischer Archivierung im Original im Inland aufbewahrt werden (Merkblatt Tz. 5); die im dAKZ-Verfahren erzeugten digitalen Ausfuhrkassenzettel können elektronisch archiviert werden und müssen nicht in Papierform vorgehalten werden (Zoll online). Den Preisnachlass können Sie bar oder unbar auszahlen, gegebenenfalls nach Abzug von Bearbeitungs- und Überweisungskosten; Service-Unternehmen zahlen Reisenden gegen die bestätigten Belege den Betrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts bar aus und lassen ihn sich vom Händler erstatten (Tz. 1.1).
- Buchnachweis führen und in der Voranmeldung abbilden. Zeichnen Sie unmittelbar nach dem Umsatz fortlaufend auf: Bezeichnung und Menge, Name und Anschrift des Käufers, Tag der Lieferung, Entgelt und die Ausfuhr (§ 13 UStDV; Merkblatt Tz. 3.4). Das Merkblatt hält es für zulässig, den Verkauf zunächst als steuerpflichtig anzumelden und ihn in dem Voranmeldungszeitraum steuerfrei zu behandeln, in dem die Bestätigungen vorliegen.
Wann der Nachweis nicht trägt
Kann die Grenzzollstelle die Ausfuhr bestätigen, nicht aber den Wohnort im Drittland, vermerkt sie den Grund auf dem Beleg. Ergibt sich daraus, dass der Käufer bei der Lieferung nicht im Drittland wohnte, entfällt die Steuerbefreiung. Hatte er seinen Wohnort im Drittland, konnte ihn aber nicht nachweisen, kann die Bestätigung einer deutschen Auslandsvertretung die fehlende Abnehmerbestätigung ersetzen; die Bestätigung einer Zollstelle im Drittland genügt nicht (Merkblatt Tz. 4 und 6).
Weist Ihre Rechnung dennoch Umsatzsteuer aus, obwohl zweifelsfrei ein Verkauf an einen Drittlandskäufer im nichtkommerziellen Reiseverkehr vorliegt, schulden Sie nach dem Merkblatt den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG nicht, eine Berichtigung ist nicht nötig (Tz. 2).
Digitaler Ausfuhrkassenzettel (dAKZ)
Der Zoll hat am 16. Juni 2026 die App dAKZ an der Grenze zur Schweiz in einer Pilotphase an ausgewählten Grenzzollstellen und bei ersten Unternehmen gestartet. Teilnahme ist für Unternehmen und Käufer freiwillig; bei technischen Störungen bleibt das Papierverfahren möglich. Die Erstattung an den Käufer und die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt sind nicht Teil des Verfahrens (Zoll online).
Offen ist, was das für die Wertgrenze von 50 Euro bedeutet. § 6 Abs. 3a Satz 2 UStG lässt sie zum Ende des Jahres entfallen, in dem die Nachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden. Eine amtliche Aussage, ob die Pilotphase dafür genügt und die Wertgrenze damit zum 31. Dezember 2026 entfällt, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden; prüfen Sie den Stand vor der Jahreswende bei Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Halten Sie Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen (oder eigene Belege mit denselben Angaben) am Verkaufsplatz bereit.
- Prüfen Sie bei jedem Käufer den Wohnort anhand von Pass oder Grenzübertrittspapier und notieren Sie Land, Anschrift und Papiernummer.
- Setzen Sie den Rechnungsbetrag fest, nur Bruttopreise ohne separat ausgewiesene Steuer.
- Notieren Sie das Datum der Übergabe und das Ende der Dreimonatsfrist.
- Bewahren Sie bestätigte Papierbelege im Original im Inland auf; digitale Ausfuhrkassenzettel aus dAKZ dürfen Sie elektronisch archivieren.
- Buchen Sie den Verkauf erst steuerfrei, wenn Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegen.