KassenSichV (Kassensicherungsverordnung)
Kurz gesagt
Die KassenSichV ist die Verordnung vom 26. September 2017 zu § 146a der Abgabenordnung. Sie bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme in Deutschland durch eine zertifizierte TSE zu schützen sind (Kassensysteme, Registrierkassen, EU-Taxameter; Wegstreckenzähler nur nach den Stichtagen des § 10), und regelt Protokollierung, Speicherung, Export und Belegangaben. Die Pflicht des Betreibers ergibt sich aus § 146a AO; für Kassensysteme gilt sie erstmals seit 1. Januar 2020.
Das Wichtigste
- Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums vom 26. September 2017, BGBl. I S. 3515, erlassen auf Grundlage von § 146a Abs. 3 Satz 1 AO.
- Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 10).
- Kassensysteme und Registrierkassen: § 146a AO erstmals für Kalenderjahre nach 2019, also seit 1. Januar 2020, anzuwenden (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO); Taxameter und Wegstreckenzähler haben eigene Stichtage (§§ 9, 10 KassenSichV).
- Wegstreckenzähler: § 8 gilt ab Inverkehrbringen, wenn sie nach dem 30. Juni 2024 erstmals in Verkehr gebracht wurden; ältere mit TSE-fähiger digitaler Schnittstelle ab 1. Januar 2027 (§ 10 KassenSichV).
- Nicht erfasst sind unter anderem Buchhaltungsprogramme sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV).
Definition
Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist eine Rechtsverordnung, die zu § 146a der Abgabenordnung (AO) technische Einzelheiten festlegt: welche elektronischen Aufzeichnungssysteme erfasst sind, wie Vorgänge protokolliert und gespeichert werden, wie die Daten exportiert werden und was auf dem Beleg stehen muss.
Wozu dient sie?
Das Gesetz sagt, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist (§ 146a Abs. 1 AO). Die Verordnung füllt dieses Gebot aus, die Pflicht des Betreibers bleibt in § 146a AO verankert. Erlassen hat sie das Bundesfinanzministerium auf Grundlage von § 146a Abs. 3 Satz 1 AO. Einzelheiten stehen in der TSE-Pflicht, der Belegausgabepflicht und der Kassenmeldepflicht.
Checkliste: Was die Verordnung von der Kasse verlangt
Die Tabelle gilt für Kassensysteme und Registrierkassen. Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten §§ 7 und 8 statt §§ 2 und 6 Satz 1, für Wegstreckenzähler mit den Stichtagen des § 10.
| Funktion der Kasse | Vorschrift | Anforderung |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | § 1 | Kassensysteme und Registrierkassen, ebenso EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (mit Stichtagen); nicht: Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten |
| Vorgang aufzeichnen | § 2 | Jede Aufzeichnung startet unmittelbar eine neue Transaktion; Transaktionsnummer, Zeitpunkte, Prüfwerte und Signaturzähler legt das Sicherheitsmodul fest |
| Daten speichern | § 3 | vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium; Transaktionen so verkettet, dass Lücken erkennbar sind |
| Daten exportieren | § 4 | einheitliche digitale Schnittstelle für Anbindung der TSE und standardisierten Export an die Prüfer |
| TSE zertifizieren | §§ 5, 11 | technische Vorgaben des BSI; Zertifizierung nach BSI-Verfahren |
| Beleg ausgeben | § 6 | Mindestangaben, darunter Transaktionsnummer, Seriennummern und Prüfwert, lesbar, per QR-Code oder in einer elektronischen Rechnung; falls ein QR-Code oder eine elektronische Rechnung verwendet wird, nach der DSFinV (§ 6 Satz 2, 3) |
Nicht zu verwechseln mit
- § 146a AO: dem Gesetz, das die Pflicht anordnet; die Verordnung regelt nur die Technik.
- TSE: dem Bauteil, nicht der Rechtsvorschrift (siehe TSE).
- RKSV: der österreichischen Registrierkassensicherheitsverordnung.
Ein Gesetzgebungsvorhaben zur Kassenpflicht ändert den Stand nicht, solange es nicht in Kraft ist, siehe Registrierkassenpflicht in Deutschland (geplant).