Mahnung und Verzugszinsen in Deutschland richtig anwenden
Kurz gesagt
In Deutschland kommt ein Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht zahlt; ohne Mahnung bei vereinbarter Frist nach dem Kalender oder bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis in der Rechnung (§ 286 BGB). Der Zins beträgt Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung, sonst plus 5; dazu 40 Euro Pauschale bei Entgeltforderungen gegen Schuldner, die keine Verbraucher sind (§ 288 BGB).
Das Wichtigste
- Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB: Der Schuldner leistet nicht auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt; Klage und Mahnbescheid ersetzen die Mahnung.
- Keine Mahnung nötig, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); das setzt nach dem Bundesgerichtshof eine Bestimmung durch Vertrag, Gesetz oder Urteil voraus, nicht allein eine auf der Rechnung gesetzte Frist (III ZR 91/07).
- Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Zinssatz: Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung plus 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB); Basiszinssatz seit 1. Juli 2026: 1,52 Prozent (Bundesbank).
- Pauschale von 40 Euro bei Entgeltforderungen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB); sie wird auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
Wann Verzug eintritt
Verzug ist die Voraussetzung für Zinsen, Pauschale und Schadensersatz. Er hat vier Auslöser, die § 286 BGB nebeneinander nennt. Entscheidend ist, welcher auf Ihre Rechnung passt.
| Fall | Verzug tritt ein | Quelle |
|---|---|---|
| Mahnung nach Fälligkeit | wenn der Schuldner nach der Mahnung nicht leistet | § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB |
| Klage auf die Leistung oder Zustellung eines Mahnbescheids | mit der Klageerhebung oder der Zustellung; sie ersetzen die Mahnung | § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB |
| Zeit nach dem Kalender bestimmt, durch Vertrag, Gesetz oder Urteil (zum Beispiel im Vertrag vereinbart: “zahlbar bis 15. September 2026”) | ohne Mahnung, wenn die Frist verstreicht; eine allein vom Gläubiger auf der Rechnung gesetzte Frist genügt dafür nicht | § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGH III ZR 91/07 |
| Entgeltforderung, Schuldner ist kein Verbraucher | spätestens, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet | § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB |
| Entgeltforderung, Schuldner ist Verbraucher | wie vorige Zeile, aber nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen hat | § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB |
Eine Mahnung vor der Fälligkeit löst keinen Verzug aus: § 286 Abs. 1 BGB verlangt eine Mahnung, “die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt”. Ist für die Leistung keine Zeit bestimmt, kann der Gläubiger sie sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Weitere Fälle ohne Mahnung nennt § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB, etwa die ernsthafte und endgültige Verweigerung.
Kein Verzug liegt vor, solange der Schuldner die Leistung aus einem Umstand unterlässt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Für Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung gelten die Grenzen des § 271a BGB; sie gelten nicht für ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Entgeltforderung schuldet (§ 271a Abs. 5 Nr. 2 BGB).
Welche Zinsen und welche Pauschale gelten
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Satz hängt davon ab, wer beteiligt ist:
| Konstellation | Verzugszins pro Jahr | Pauschale |
|---|---|---|
| Geldschuld allgemein | Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) | nein |
| Entgeltforderung bei einem Rechtsgeschäft ohne Verbraucherbeteiligung | Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB) | 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) |
| Entgeltforderung gegen einen Verbraucher | Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) | nein, § 288 Abs. 5 BGB verlangt einen Schuldner, der kein Verbraucher ist |
Den Basiszinssatz legt § 247 BGB fest und passt ihn zum 1. Januar und 1. Juli an; die Deutsche Bundesbank weist ihn in einer Tabelle aus. Seit 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 Prozent. Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB) und einen weiteren Schaden geltend machen (§ 288 Abs. 4 BGB). Die Pauschale von 40 Euro gilt auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen und wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Rechtsverfolgungskosten besteht (§ 288 Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB).
Die Fassung der §§ 271a, 286 und 288 BGB, die seit 29. Juli 2014 gilt, ist nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind; auf ein früher entstandenes Dauerschuldverhältnis gilt sie, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird (Art. 229 § 34 EGBGB).
Beispielrechnung: Rechnung über 2.380 Euro
Die Zahlen sind erfunden. Annahmen: Rechnung vom 1. September 2026 über 2.380,00 Euro (2.000,00 Euro netto plus 19 Prozent Umsatzsteuer) an ein Unternehmen; der Vertrag sieht Zahlung bis 15. September 2026 vor. Das Unternehmen zahlt am 15. Oktober 2026. Wir rechnen die Zinsen auf den geschuldeten Rechnungsbetrag, ab dem Tag nach Fristablauf, mit tatsächlichen Tagen geteilt durch 365; diese Zählweise ist eine Annahme dieses Beispiels, keine Vorgabe des Gesetzes. Der Zeitraum liegt vollständig im zweiten Halbjahr 2026; es gilt ein Basiszinssatz von 1,52 Prozent.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Verzugsbeginn | Frist nach Kalender bestimmt, Ablauf am 15. September 2026 (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); Zinsen ab 16. September 2026 | keine Mahnung nötig |
| 2. Zinstage | 16. bis 30. September (15 Tage) plus 1. bis 15. Oktober (15 Tage) | 30 Tage |
| 3. Zinssatz | 1,52 % + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB) | 10,52 % pro Jahr |
| 4. Zinsen | 2.380,00 Euro × 10,52 % × 30 ÷ 365 | 20,58 Euro |
| 5. Pauschale | § 288 Abs. 5 BGB, Schuldner ist Unternehmer | 40,00 Euro |
| 6. Forderung am 15. Oktober 2026 | 2.380,00 + 20,58 + 40,00 | 2.440,58 Euro |
Wäre der Schuldner ein Verbraucher, ergäbe sich bei sonst gleichen Annahmen ein Satz von 1,52 % + 5 Prozentpunkten = 6,52 Prozent und ein Zins von 2.380,00 × 6,52 % × 30 ÷ 365 = 12,75 Euro; die Pauschale entfiele. Auch gegenüber einem Verbraucher träte Verzug bei einer im Vertrag nach dem Kalender bestimmten Frist ohne Mahnung ein; die 30-Tage-Regel mit Hinweispflicht betrifft Fälle ohne solche Frist.
Mahnung: Form und Inhalt
§ 286 BGB schreibt für die Mahnung keine Form vor. Praktisch hilft ein Schreiben, das die Forderung nennt (Rechnungsnummer, Betrag, Fälligkeit), zur Zahlung auffordert und sich nachweisen lässt. Das ist eine redaktionelle Empfehlung, keine gesetzliche Anforderung. Eine Mahnung muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen; eine Zahlungserinnerung davor löst keinen Verzug aus.
Was nicht geregelt ist
Eine bestimmte Höhe für Mahngebühren nennt § 286 BGB nicht. Gegenüber Verbrauchern kann der Gläubiger den im Verzug entstandenen Schaden ersetzt verlangen (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB); eine Pauschale wie bei Unternehmern gibt es dort nicht.
Checkliste für Ihre Rechnung
- Vereinbaren Sie das Zahlungsziel als Kalenderdatum im Vertrag; dann tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein nur auf der Rechnung genanntes Datum genügt dafür nicht (BGH III ZR 91/07).
- Ist der Kunde ein Verbraucher und nennen Sie kein Datum, weisen Sie in der Rechnung auf die Verzugsfolgen nach 30 Tagen hin (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Prüfen Sie, ob Ihr Kunde Verbraucher ist: Davon hängen der Zinssatz und die 40 Euro Pauschale ab.
- Rechnen Sie mit dem Basiszinssatz, der im jeweiligen Halbjahr gilt (Bundesbank-Tabelle).
- Dokumentieren Sie Datum und Zugang von Rechnung und Mahnung.