Verzugszinsen und Mahnung in Österreich
Kurz gesagt
Österreich: Bei Geldforderungen zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszins 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit der Schuldner die Verzögerung zu verantworten hat; sonst bleiben es die gesetzlichen 4 Prozent (§ 456 letzter Satz UGB). Mit dem Basiszinssatz von 1,53 Prozent ab 1. Juli 2026 sind das 10,73 Prozent pro Jahr, dazu kommen im Unternehmergeschäft bei Verzug 40 Euro Pauschale für Betreibungskosten (§ 458 UGB). Im Verbrauchergeschäft gelten gesetzlich 4 Prozent (§ 1000 Abs. 1 ABGB); die Pauschale bleibt nach § 455 UGB Unternehmergeschäften vorbehalten.
Das Wichtigste
- Unternehmergeschäft in Österreich: Verzugszins 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 erster Satz UGB), Anwendungsbereich nach § 455 UGB; ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, bleiben es 4 Prozent (§ 456 letzter Satz UGB).
- Basiszinssatz in Österreich am 1. Juli 2026: 1,53 Prozent (OeNB); hat der Schuldner die Verzögerung zu verantworten, ergibt das 10,73 Prozent pro Jahr.
- Bei Verzug im Unternehmergeschäft 40 Euro Pauschale für Betreibungskosten (§ 458 UGB); darüber hinausgehende Kosten richten sich nach § 1333 Abs. 2 ABGB.
- Im Verbrauchergeschäft in Österreich: 4 Prozent pro Jahr (§ 1000 Abs. 1 ABGB); Kosten sind nur als vom Schuldner verschuldeter, dem Gläubiger tatsächlich entstandener Schaden ersatzfähig (§ 1333 Abs. 2 ABGB).
- Im Unternehmergeschäft ist eine Zahlungsfrist bis 60 Tage zulässig, der Ausschluss von Verzugszinsen nichtig (§ 459 UGB).
- Der achte Abschnitt des UGB (§§ 455 bis 460) ist nach § 906 Abs. 25 UGB auf Verträge anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 geschlossen wurden; für ältere Verträge gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.
Was § 456 UGB und § 1333 ABGB vorsehen
Österreich behandelt den Zahlungsverzug je nach Gegenpart mit zwei Zinssätzen. Im Unternehmergeschäft beträgt der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 erster Satz UGB); maßgebend ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, und zwar für das jeweilige Halbjahr (zweiter Satz). Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen von vier Prozent pro Jahr zu entrichten (letzter Satz). Im Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten diese vier Prozent, die nach § 1333 Abs. 1 ABGB den Schaden aus der Verzögerung vergüten.
Den Basiszinssatz verlautbart die Oesterreichische Nationalbank (OeNB). Am 1. Juli 2026 beträgt er 1,53 Prozent. Daraus ergibt sich für das zweite Halbjahr 2026 ein Verzugszinssatz von 10,73 Prozent pro Jahr.
Der Satz folgt dem Zinssatz der Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank; Veränderungen unter 0,5 Prozentpunkten bleiben außer Betracht (§ 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, § 1 der Basis- und Referenzzinssatzverordnung). Fällt der Basiszinssatz unter null, sinkt der abgeleitete Zinssatz nicht unter null (§ 1 Abs. 1a dieses Gesetzes).
Für wen welche Regel gilt
Der achte Abschnitt des UGB gilt nach § 455 UGB für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Unternehmer ist nach § 1 Abs. 1 und 2 UGB, wer ein Unternehmen betreibt, also eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit; § 2 UGB stellt Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und weitere Rechtsformen kraft Rechtsform gleich. Verbraucher ist nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 KSchG die Gegenpart, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
| Fall | Verzugszins pro Jahr | Pauschale für Betreibungskosten | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Forderung zwischen Unternehmern, wenn der Schuldner die Verzögerung zu verantworten hat | Basiszinssatz + 9,2 Prozentpunkte | 40 Euro | §§ 455, 456 erster Satz, 458 UGB |
| Forderung eines Unternehmers gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn der Schuldner die Verzögerung zu verantworten hat | Basiszinssatz + 9,2 Prozentpunkte | 40 Euro | §§ 455, 456 erster Satz, 458 UGB |
| Unternehmergeschäft, wenn der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist | 4 Prozent | 40 Euro nach § 458 UGB, der an die Verzögerung der Zahlung anknüpft | § 456 letzter Satz UGB; § 1000 Abs. 1 ABGB; § 458 UGB |
| Forderung gegen einen Verbraucher | 4 Prozent | keine Pauschale des UGB; Kosten nach § 1333 Abs. 2 ABGB | § 1000 Abs. 1 ABGB; § 455 UGB |
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 455 UGB schuldet der Schuldner bei Verzug vier Prozent pro Jahr (§ 1000 Abs. 1 ABGB). Für Deutschland gilt ein eigenes Regelwerk mit anderen Sätzen (Verzugszinsen in Deutschland).
Wann der Schuldner in Verzug kommt
Verzug ist die Voraussetzung für Zinsen und Pauschale. Nach § 1334 erster Satz ABGB fällt einem Schuldner die Verzögerung zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Ist ein solcher Zahlungstag vereinbart, brauchen Sie keine Mahnung.
Ist kein Zahlungstag bestimmt, nennt § 1334 zweiter Satz ABGB die Zahlungszeit: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Schuldner bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger zu zahlen, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, oder nach Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht. Auch in diesen Fällen ist keine Mahnung nötig. Erst wenn die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt ist, trägt der Schuldner nach § 1334 dritter Satz ABGB die Folgen der Verzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat; § 1417 ABGB lässt die Zahlungspflicht in diesem Fall mit dem Tag der Einmahnung entstehen.
Bei Banküberweisung muss der Überweisungsauftrag nach § 907a Abs. 2 ABGB so rechtzeitig erteilt werden, dass der Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Für Verbraucher genügt es, den Auftrag am Tag der Fälligkeit zu erteilen (§ 6a Abs. 2 KSchG). Ein vereinbartes Abnahme- oder Überprüfungsverfahren darf höchstens 30 Tage ab Empfang der Ware oder Erbringung der Dienstleistung dauern; eine längere Frist muss ausdrücklich vereinbart werden und darf für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein (§ 457 UGB).
Beispielrechnung: Rechnung über 4.800 Euro
Die Zahlen sind erfunden. Angenommen wird eine Rechnung vom 2. September 2026 über 4.800,00 Euro an einen Unternehmer, vereinbartes Zahlungsziel 15. September 2026, Zahlungseingang am 15. November 2026. Gerechnet wird auf den geschuldeten Rechnungsbetrag ab dem Tag nach Fristablauf mit tatsächlichen Tagen geteilt durch 365; diese Zählweise ist eine Annahme des Beispiels. Der gesamte Zeitraum liegt im zweiten Halbjahr 2026, es gilt ein Basiszinssatz von 1,53 Prozent.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Verzugsbeginn | Zahlungstag 15. September 2026 nicht eingehalten, Zinsen ab 16. September 2026 (§ 1334 erster Satz ABGB) | keine Mahnung nötig |
| 2. Zinstage | 16. bis 30. September (15) plus Oktober (31) plus 1. bis 15. November (15) | 61 Tage |
| 3. Zinssatz | 1,53 Prozent plus 9,2 Prozentpunkte; der Schuldner hat die Verzögerung zu verantworten (§ 456 erster Satz UGB) | 10,73 Prozent pro Jahr |
| 4. Zinsen | 4.800,00 Euro × 10,73 Prozent × 61 ÷ 365 | 86,08 Euro |
| 5. Pauschale | § 458 UGB, Schuldner ist Unternehmer | 40,00 Euro |
| 6. Forderung am 15. November 2026 | 4.800,00 + 86,08 + 40,00 | 4.926,08 Euro |
Wäre der Schuldner ein Verbraucher, ergäbe sich aus denselben Annahmen ein Zins von 4.800,00 × 4 Prozent × 61 ÷ 365 = 32,09 Euro und eine Forderung von 4.832,09 Euro. Die 40-Euro-Pauschale entfällt, weil der achte Abschnitt des UGB auf dieses Geschäft nach § 455 UGB nicht anwendbar ist; ersatzfähig sind nach § 1333 Abs. 2 ABGB nur die vom Schuldner verschuldeten, dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen. Hätte der Schuldner die Verzögerung nicht zu verantworten, bliebe es auch im Unternehmergeschäft bei vier Prozent (§ 456 letzter Satz UGB).
Welche Mahn- und Betreibungskosten ersatzfähig sind
Im Unternehmergeschäft dürfen Sie bei Verzug als Entschädigung für Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 Euro fordern (§ 458 erster Satz UGB). § 458 UGB nennt diesen einen Pauschalbetrag; Kosten darüber hinaus sind nach § 1333 Abs. 2 ABGB zu ersetzen. Das ABGB verlangt dafür einen vom Schuldner verschuldeten, dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Schaden; ersatzfähig sind insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Für Verbrauchergeschäfte enthält das Konsumentenschutzgesetz eine Grenze: Eine Vertragsbestimmung ist nicht verbindlich, nach der sich der Verbraucher nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit sie zur zweckentsprechenden Betreibung nicht notwendig waren (§ 6 Abs. 1 Z 15 KSchG). Klären Sie eine geplante Pauschale für Verbraucherfälle mit Ihrer Rechtsberatung.
Grenzen im Vertrag
Vereinbarungen über Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz oder Betreibungskosten sind nach § 459 Abs. 1 UGB nichtig, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig sind. Eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist keinesfalls grob nachteilig (Abs. 3), der Ausschluss von Verzugszinsen jedenfalls grob nachteilig (Abs. 4). Der Ausschluss der Entschädigung nach § 458 UGB gilt als grob nachteilig, sofern er nicht ausnahmsweise nach den Umständen sachlich gerechtfertigt ist (Abs. 5).
Gegenüber Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen die im Verzugsfall zu zahlenden Zinsen den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen (§ 6 Abs. 1 Z 13 KSchG). Die 9,2 Prozentpunkte und die Pauschale gehen auf das Zahlungsverzugsgesetz (BGBl. I Nr. 50/2013) zurück; die Kundmachung führt als Umsetzungshinweis die CELEX-Nr. 32011L0007, die Richtlinie 2011/7/EU. Der achte Abschnitt des UGB gilt seit 16. März 2013 und ist nach § 906 Abs. 25 UGB auf Verträge anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 geschlossen wurden; auf früher geschlossene Verträge sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
Checkliste für Ihre Rechnung
- Halten Sie ein vereinbartes oder gesetzlich bestimmtes Zahlungsziel als Kalenderdatum fest; dann tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 1334 erster Satz ABGB). Ein allein in der Rechnung genanntes Datum bestimmt den Zahlungstag nicht für sich allein.
- Ist die Zahlungszeit auch nach § 1334 zweiter Satz ABGB nicht bestimmt, mahnen Sie nachweisbar und dokumentieren Sie das Datum der Einmahnung (§§ 1334, 1417 ABGB).
- Prüfen Sie, ob Ihr Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Verbraucher ist: Davon hängen Zinssatz und Pauschale ab (§ 455 UGB).
- Setzen Sie im Unternehmergeschäft den Basiszinssatz des jeweiligen Halbjahres an (OeNB) und addieren Sie 9,2 Prozentpunkte; hat der Kunde die Verzögerung nicht zu verantworten, bleiben es 4 Prozent (§ 456 UGB).
- Verlangen Sie die 40 Euro im Unternehmergeschäft und rechnen Sie Mahnkosten nicht mehrfach ab (§ 458 UGB).
- Prüfen Sie bei Altverträgen den Anwendungsbereich: Der achte Abschnitt des UGB gilt für Verträge, die ab dem 16. März 2013 geschlossen wurden (§ 906 Abs. 25 UGB).
- Halten Sie Zahlungseingang und Verzugstage fest, damit die Rechnung nachvollziehbar bleibt; welche Angaben die Rechnung selbst braucht, steht unter Pflichtangaben auf der Rechnung in Österreich.