Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich: Pflichten (AZG)
Kurz gesagt
In Österreich muss der Arbeitgeber in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen (§ 26 Abs. 1 AZG), für Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis, deren Arbeitszeit nicht gemessen, nicht vorab festgelegt oder selbst bestimmt wird (§ 1 Abs. 2 Z 8). Fehlen Aufzeichnungen: 72 bis 1.815 Euro.
Das Wichtigste
- Pflicht des Arbeitgebers: Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte (§ 26 Abs. 1 AZG); Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums festhalten.
- Führen die Arbeitnehmer die Aufzeichnungen selbst (etwa bei Gleitzeit), muss der Arbeitgeber sie anleiten und kontrollieren (§ 26 Abs. 2 AZG).
- Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung genügt die Bestätigung der Einhaltung und die laufende Aufzeichnung von Abweichungen (§ 26 Abs. 5a AZG).
- Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Aufzeichnungen, wenn sie diese nachweislich verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG).
- Strafe für fehlende Aufzeichnungen: 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 7 AZG).
Was § 26 AZG vorschreibt
Der Arbeitgeber führt zur Überwachung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (§ 26 Abs. 1 AZG). Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG). § 26 nennt als Wege die Führung durch den Arbeitgeber, durch den Arbeitnehmer und durch ein Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers.
Wer ist betroffen, wer nicht?
Das AZG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 1). Ausgenommen sind unter anderem Arbeitnehmer bestimmter öffentlicher Arbeitgeber, Hausgehilfen und Hausangestellte, nahe Angehörige des Arbeitgebers, deren Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen, nicht im Voraus festgelegt wird oder von ihnen selbst bestimmt werden kann, sowie leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis, deren gesamte Arbeitszeit aus denselben Gründen nicht gemessen, nicht im Voraus festgelegt wird oder von ihnen selbst bestimmt werden kann (§ 1 Abs. 2 AZG). Bei den leitenden Angestellten nennt der Wortlaut zwei Voraussetzungen: die übertragene selbstständige Entscheidungsbefugnis und eine Arbeitszeit, die nicht gemessen, nicht im Voraus festgelegt oder von ihnen selbst bestimmt wird.
Was aufzuzeichnen ist
Die folgende Tabelle ordnet die Aufzeichnungspflichten dem Fall und der Vorschrift zu.
| Fall | Was aufzuzeichnen ist | Norm |
|---|---|---|
| Regelfall | geleistete Arbeitsstunden; Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums | § 26 Abs. 1 AZG |
| Arbeitnehmer bestimmen Lage und Ort der Arbeit weitgehend selbst oder arbeiten überwiegend in ihrer Wohnung | ausschließlich die Dauer der Tagesarbeitszeit | § 26 Abs. 3 AZG |
| Schriftlich festgehaltene fixe Arbeitszeiteinteilung | Bestätigung der Einhaltung am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode und auf Verlangen des Arbeitsinspektorats; laufend nur Abweichungen | § 26 Abs. 5a AZG |
| Ruhepausen | Beginn und Ende der Pausen, außer bei Vereinbarung nach § 26 Abs. 5 | § 26 Abs. 5 AZG |
| Saisonbetrieb mit verkürzter Ruhezeit (§ 12 Abs. 2a AZG) | Vermerk der Inanspruchnahme sowie Beginn und Ende der Saison; Führung durch den Arbeitnehmer unzulässig | § 26 Abs. 2a AZG |
| Beschäftigung in Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe | Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller dann beschäftigten Arbeitnehmer; gewährte Ersatzruhe | § 25 Abs. 1 ARG |
Zum Beispiel können im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe bei geteilten Diensten in Küche und Service die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt und später ausgeglichen werden (§ 12 Abs. 2a AZG). Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird.
Wer die Aufzeichnungen führen darf
Der Arbeitgeber führt die Aufzeichnungen, es sei denn, es ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer sie führt (§ 26 Abs. 2 AZG). Dann gilt Folgendes:
- Der Arbeitgeber leitet den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung an.
- Nach Ende der Gleitzeitperiode lässt er sich die Aufzeichnungen aushändigen und kontrolliert sie.
- Führt der Arbeitgeber die Aufzeichnungen durch ein Zeiterfassungssystem, erhält der Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift, andernfalls Einsicht.
Arbeitnehmer nach § 26 Abs. 3 können die Aufzeichnungen durch Betriebsvereinbarung selbst führen (§ 26 Abs. 4).
Rechte der Arbeitnehmer und Behörden
Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Aufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG). Verfallsfristen werden gehemmt, solange die Übermittlung verwehrt wird oder wenn wegen fehlender Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit unzumutbar ist (§ 26 Abs. 9). Das Arbeitsinspektorat erhält die erforderlichen Auskünfte und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen (§ 26 Abs. 6). Auch die Überstunden sind in der Abrechnung nach § 78 Abs. 5 EStG 1988 auszuweisen (§ 26 Abs. 7).
Was bei Verstößen droht
Wer keine Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 1 bis 5 AZG führt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit 72 bis 1.815 Euro bestraft, im Wiederholungsfall mit 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 7). Wer sie mangelhaft führt oder Auskunfts- und Einsichtspflichten nach § 26 Abs. 6 verletzt, wird mit 20 bis 436 Euro bestraft (§ 28 Abs. 1 Z 3). Beide Rahmen gelten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten sind je Arbeitnehmer gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird (§ 28 Abs. 8). Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: Fehlen die Aufzeichnungen für drei Beschäftigte und trifft Abs. 8 zu, kommen drei Strafen in Betracht; die Obergrenze liegt dann bei 3 × 1.815 = 5.445 Euro.
Der Aushang über Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit (§ 24 ARG) und die Aufzeichnungen nach § 25 ARG sind mit 72 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 2.180 Euro bewehrt (§ 27 Abs. 1 ARG).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen, ob jeder Beschäftigte unter das AZG fällt (§ 1 AZG) oder eine Ausnahme beide Merkmale erfüllt.
- Im Regelfall die geleisteten Arbeitsstunden erfassen (§ 26 Abs. 1 AZG); bei Beschäftigten nach § 26 Abs. 3 genügt die Dauer der Tagesarbeitszeit, bei schriftlich fixer Arbeitszeiteinteilung die Bestätigung der Einhaltung plus laufende Abweichungen (§ 26 Abs. 5a).
- Durchrechnungszeiträume mit Beginn und Dauer festhalten.
- Bei Selbstaufzeichnung: anleiten, Aufzeichnungen regelmäßig oder nach der Gleitzeitperiode abholen und kontrollieren (§ 26 Abs. 2 und 4 AZG).
- Ruhepausen aufzeichnen oder die Vereinbarung nach § 26 Abs. 5 AZG treffen und einhalten.
- Bei Arbeit an Ruhetagen: Ort, Dauer und Art der Beschäftigung notieren (§ 25 ARG).
- Anfragen der Beschäftigten nach den Aufzeichnungen einmal monatlich kostenfrei erfüllen (§ 26 Abs. 8 AZG).
- Für das Arbeitsinspektorat Einsicht bereithalten (§ 26 Abs. 6 AZG).