DeutschlandRecht

Mindestlohn in Gastronomie und Handel: Pflichten, Zoll

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland beträgt der Mindestlohn seit 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Stunde; 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 sind beschlossen. Im Gaststättengewerbe und bei Minijobs (außer in Privathaushalten) sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum siebten Folgetag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 MiLoG), mit Ausnahmen nach der MiLoDokV. Der Zoll prüft.

Das Wichtigste

  • Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 MiLoG, MiLoV5): 13,90 Euro brutto je Stunde vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026; 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 (beschlossen, noch nicht in Kraft).
  • Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit: für Minijobs (außer in Privathaushalten) und die in § 2a SchwarzArbG genannten Bereiche, darunter das Gaststättengewerbe; Ausnahmen nach MiLoDokV (§ 17 Abs. 1 MiLoG).
  • Frist: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages; Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.
  • Zuständig für die Prüfung der Zahlungspflicht nach § 20 MiLoG ist die Zollverwaltung (§ 14 MiLoG).
  • Bußgeld: bis 500.000 Euro für nicht oder nicht rechtzeitig gezahlten Mindestlohn, bis 50.000 Euro für fehlende Aufzeichnung (§ 21 Abs. 3 MiLoG).

Was das Mindestlohngesetz vorschreibt

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Das Gesetz selbst nennt noch 12 Euro (§ 1 Abs. 2 Satz 1); die Höhe wird seither durch Verordnung der Bundesregierung geändert (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung setzt 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 fest (§ 1 MiLoV5, in Kraft seit 1. Januar 2026). Die zweite Stufe ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft.

Beispielrechnung mit angenommenen Arbeitsstunden: Bei 160 bezahlten Stunden im Monat ergibt der Mindestlohn von 2026 mindestens 160 × 13,90 Euro = 2.224 Euro brutto.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Das Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; bestimmte Praktika und Gruppen sind ausgenommen (§ 22 MiLoG). Zum Beispiel gilt der Mindestlohn nicht für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2) und nicht für die Vergütung von zur Berufsausbildung Beschäftigten (§ 22 Abs. 3). Für Langzeitarbeitslose gilt er in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht (§ 22 Abs. 4). Ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz geht vor, soweit er den Mindestlohn nicht unterschreitet (§ 1 Abs. 3).

Minijobber sind Arbeitnehmer wie alle anderen. Die Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich als Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Beispielrechnung: 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33, aufgerundet 603 Euro; maßgeblich ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegebene Betrag.

Wann der Mindestlohn zu zahlen ist

Der Mindestlohn ist zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen, spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich über den bereits entstandenen Anspruch möglich (§ 3 Satz 2 MiLoG). Über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Stunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto sind, soweit der Mindestlohnanspruch nicht bereits durch verstetigtes Arbeitsentgelt erfüllt ist, spätestens binnen zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung auszugleichen; endet das Arbeitsverhältnis, spätestens im folgenden Kalendermonat. Die je Monat eingestellten Stunden dürfen 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2).

Welche Aufzeichnungen der Zoll verlangt

Die Zollverwaltung prüft, ob der Arbeitgeber den Mindestlohn nach § 20 MiLoG zahlt (§ 14 MiLoG). Sie darf nach § 15 MiLoG in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach dem Nachweisgesetz und andere Geschäftsunterlagen nehmen, die Auskunft über den Mindestlohn geben. Die folgende Tabelle ordnet jede Pflicht ihrem Paragrafen zu.

Pflicht Inhalt Norm Frist, Dauer
Arbeitszeit aufzeichnen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder erfassten Person § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
Aufzeichnungen aufbewahren die Aufzeichnungen nach Abs. 1 § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt
Unterlagen bereithalten die für die Kontrolle der Zahlungspflicht nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen, im Inland, auf Deutsch § 17 Abs. 2 MiLoG für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt höchstens zwei Jahre; auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung
Zugang zu Unterlagen ermöglichen Einsicht in Verträge, Nachweisgesetz-Niederschriften, Geschäftsunterlagen § 15 MiLoG bei der Prüfung
Hinweis auf Ausweispflicht Beschäftigte schriftlich und nachweislich auf die Mitführungspflicht von Ausweispapieren hinweisen; Hinweis aufbewahren § 2a Abs. 2 SchwarzArbG vor Erbringung der Leistung, aufbewahren für die Dauer der Erbringung
Mindestlohn zahlen Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns § 20 MiLoG spätestens zum Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Die Aufzeichnungspflicht trifft nicht jeden Arbeitgeber. § 17 Abs. 1 MiLoG erfasst Arbeitgeber, die Minijobber nach § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigen, und Arbeitgeber in den Bereichen des § 2a SchwarzArbG. Dazu gehört das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (§ 2a Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). Den Einzelhandel nennt § 2a SchwarzArbG nicht; ein Handelsbetrieb muss nach § 17 Abs. 1 MiLoG daher nur die Arbeitszeiten seiner Minijobber aufzeichnen. Die Pflicht gilt nicht für Minijobs in Privathaushalten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG in Verbindung mit § 8a SGB IV).

Wann die Aufzeichnung entfällt

Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nimmt die Pflichten aus § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG für zwei Gruppen aus (§ 1 MiLoDokV): Arbeitnehmer mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt brutto von mehr als 4.461 Euro, und Arbeitnehmer mit mehr als 2.974 Euro, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Außerdem gilt sie nicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, gilt dies für die entsprechenden Angehörigen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds oder vertretungsberechtigten Gesellschafters; diese Organmitglieder und Gesellschafter selbst nimmt die Verordnung nicht aus (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV). Auch dann müssen Sie die Unterlagen bereithalten, die diese Voraussetzungen belegen (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV).

Was bei Verstößen droht

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt (§ 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG) oder die Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt (§ 21 Abs. 1 Nr. 8). Die Geldbuße beträgt bis zu 500.000 Euro für den nicht gezahlten Mindestlohn, bis zu 50.000 Euro für die Aufzeichnung und bis zu 30.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa bei nicht bereitgehaltenen Unterlagen nach § 17 Abs. 2 (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Wer ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro wegen bestimmter Verstöße erhält, kann von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 19 Abs. 1 MiLoG).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie, ob jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer im Sinne des § 22 MiLoG mindestens 13,90 Euro brutto je Stunde erhält (§ 1 Abs. 2 MiLoG, MiLoV5).
  • Legen Sie fest, ob § 17 MiLoG für Ihren Betrieb gilt: Gaststättengewerbe oder Minijobber, außer Minijobs in Privathaushalten; prüfen Sie die Ausnahmen der MiLoDokV.
  • Notieren Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Folgetag (§ 17 Abs. 1 MiLoG).
  • Bewahren Sie die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre auf.
  • Halten Sie Arbeitsverträge und Lohnunterlagen für eine Prüfung bereit (§ 15, § 17 Abs. 2 MiLoG).
  • Weisen Sie Ihre Beschäftigten im Gaststättengewerbe schriftlich auf die Ausweispflicht hin (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG).
  • Wenn Sie sich auf die Verdienstgrenzen der MiLoDokV stützen: Halten Sie den Nachweis bereit (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV).
  • Planen Sie die Anpassung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 in Ihrer Lohnabrechnung ein.

Häufige Fragen

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?

Ja, soweit sie Arbeitnehmer im Sinne des § 22 MiLoG sind; dann haben sie Anspruch auf mindestens 13,90 Euro brutto je Stunde (§ 1 MiLoG). Für den Arbeitgeber gilt zusätzlich die Aufzeichnungspflicht des § 17 Abs. 1 MiLoG, ausgenommen Minijobs in Privathaushalten und die Fälle der MiLoDokV.

Darf ein Arbeitnehmer auf den Mindestlohn verzichten?

Nein, außer durch gerichtlichen Vergleich über den bereits entstandenen Anspruch. Abreden, die den Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG).

Kann ich Überstunden über ein Arbeitszeitkonto ausgleichen?

Nur nach § 2 Abs. 2 MiLoG: bei schriftlich vereinbartem Arbeitszeitkonto binnen zwölf Kalendermonaten, monatlich höchstens 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit, soweit der Mindestlohn nicht schon durch verstetigtes Entgelt erfüllt ist.

Quellen

  1. Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5), BGBl. 2025 I Nr. 268Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am
  2. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 1 MindestlohnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 2 Fälligkeit des MindestlohnsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 3 Unabdingbarkeit des MindestlohnsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 14 ZuständigkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 15 Befugnisse der Behörden der ZollverwaltungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 17 Erstellen und Bereithalten von DokumentenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des MindestlohnsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 21 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Mindestlohngesetz (MiLoG), § 22 Persönlicher AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV), § 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), § 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von AusweispapierenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügig selbständige TätigkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 8a Geringfügige Beschäftigung in PrivathaushaltenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am