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Kollektivvertrag Hotel und Gastgewerbe: Lohn, Zeit, Zuschläge

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Beschäftigte in Betrieben der Fachverbände Gastronomie und Hotellerie gilt in Österreich der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe, in Kraft seit 1. November 2024. Er wirkt unmittelbar, auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft (§§ 8, 11, 12 ArbVG), und legt Mindestlöhne, Zuschläge, Arbeitszeit und Urlaub fest; die Lohntabellen gelten seit 1. Oktober 2026.

Das Wichtigste

  • Gilt in Österreich für alle Beschäftigten in Betrieben der Fachverbände Gastronomie und Hotellerie, auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft.
  • In Kraft seit 1. November 2024; die Lohntabellen je Bundesland gelten seit 1. Oktober 2026.
  • Normalarbeitszeit bei Vollzeit 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden täglich; Durchrechnung bis 26 Kalenderwochen oder sechs Monate, bei bis zu neun Monaten befristeten Dienstverhältnissen für deren Dauer, im Wochenschnitt höchstens 48 Stunden.
  • Überstunden: 1/173 des Vollzeitbruttomonatslohns plus 50 Prozent; Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten 25 Prozent, ohne Zuschlag bei vereinbartem Zeitausgleich 1:1 im Kalendervierteljahr oder in einem anderen festgelegten Dreimonatszeitraum, in dem die Stunden anfielen.
  • Nachtarbeitszuschlag zwischen 0 und 6 Uhr zeitlich gestaffelt: 9,50 Euro je begonnenem Zweistundenausmaß, in Summe höchstens 28,50 Euro; ab 5:00 Uhr 4,75 Euro, ab 5:30 Uhr kein Zuschlag (Lohnordnung ab 1.10.2026).
  • Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für die Beschäftigten günstiger sind oder eine im Kollektivvertrag nicht geregelte Angelegenheit betreffen (§ 3 Abs. 1 ArbVG).

Was der Kollektivvertrag regelt

Der Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe ist die schriftliche Vereinbarung zwischen den Fachverbänden Gastronomie und Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich und den Gewerkschaften vida und GPA. Er gilt seit 1. November 2024 und ersetzte die früheren getrennten Kollektivverträge für Arbeiter und für Angestellte (Punkt XXXI und XXXII). Grundlage ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG): § 2 ArbVG umschreibt, was ein Kollektivvertrag regeln kann, darunter die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Beträge stehen nicht im Rahmenvertrag selbst: Die Lohn- und Gehaltsordnungen sind über Punkt XIV Z 1 Bestandteil des Kollektivvertrags und gelten seit 1. Oktober 2026. Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung können davon nur zugunsten der Beschäftigten abweichen oder eine im Kollektivvertrag nicht geregelte Angelegenheit betreffen (§ 3 Abs. 1 ArbVG; Punkt XXIX KV).

Für wen der Kollektivvertrag gilt

Räumlich gilt er für ganz Österreich, fachlich für alle Betriebe der Fachverbände Gastronomie und Hotellerie, persönlich für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen (Punkt I Z 1 bis 3); leitende Angestellte nach § 1 Abs. 2 Z 8 AZG sind von den Arbeitszeitregeln ausgenommen (Punkt I Z 3).

Die Bindung entsteht ohne eigene Erklärung: Mitglieder der Wirtschaftskammer und ihrer Fachorganisationen sind alle, die ein Unternehmen des Gewerbes oder der Tourismus- und Freizeitwirtschaft betreiben (§ 2 Abs. 1 WKG). Damit ist der Betrieb kollektivvertragsangehörig (§ 8 Z 1 ArbVG), und der Kollektivvertrag wirkt unmittelbar (§ 11 Abs. 1 ArbVG), auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft (§ 12 Abs. 1 ArbVG).

Lohn und Einstufung

Die Lohnordnung gliedert die Arbeiter in fünf Lohngruppen; die Einreihung folgt Ausbildung und Tätigkeit, die Stufe den Vordienstzeiten oder der Branchenerfahrung. Die Tabelle nennt die Monatslöhne für Niederösterreich ab 1. Oktober 2026 (Anhang 5 der Lohnordnung); jedes Bundesland hat eine eigene Tabelle.

Lohngruppe Beispiel aus der Nomenklatur Monatslohn bis zum 5. Dienstjahr in Niederösterreich ab 1.10.2026
LG 1 Restaurantleiterin, Küchenchef 2.724,00 Euro
LG 2 Chef de rang, Küchenchef-Stellvertreter 2.500,00 Euro
LG 3 Restaurantfachmann, Köchin mit Lehrabschluss 2.304,00 Euro
LG 4 Hilfskraft mit mindestens zehn Jahren Branchenerfahrung 2.153,00 Euro
LG 5 Hilfskraft mit weniger als zehn Jahren Branchenerfahrung 2.096,50 Euro

Alle Beträge sind brutto und gelten für 40 Stunden pro Woche, bei Teilzeit aliquotiert (Punkt XIV Z 2 und 3). Nach fünf Dienstjahren steigt der Mindestlohn auf 102,5 Prozent, nach zehn auf 105, nach 15 auf 107,5 und nach 20 auf 110 Prozent (Punkt XVI, ab 1. Mai 2025); aus 2.304,00 Euro in Lohngruppe 3 werden ab dem 6. Dienstjahr 2.361,60 Euro. Für Arbeiter in Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol, Oberösterreich und Vorarlberg mit mindestens 20 Dienstjahren zum Stichtag 30. April 2025 bleibt das bis dahin geltende Lohnsystem aufrecht (Punkt XVI Z 8).

Wer als Hilfskraft zehn Jahre Branchenerfahrung nachweist, wird in Lohngruppe 4 eingestuft (Punkt XIII Z 6). Facheinschlägige Vordienstzeiten werden beim selben Arbeitgeber im vollen Ausmaß angerechnet. Zeiten bei anderen Arbeitgebern kommen nur hinzu, bis in Summe drei Jahre erreicht sind; sind beim selben Arbeitgeber bereits mindestens drei Jahre anzurechnen, werden Zeiten anderer Arbeitgeber nicht mehr angerechnet (Punkt XIII Z 1 bis 3). Lehrlinge erhalten ab 1. Oktober 2026 im ersten Lehrjahr 1.090,00 Euro, im zweiten 1.220,00 Euro, im dritten 1.445,00 Euro und im vierten 1.550,00 Euro (Lohn- und Gehaltsabkommen 2026, Punkt 4); Angestellte werden in Beschäftigungsgruppen 0 bis 5 derselben Fünfjahresstaffel eingereiht.

Zuschläge und Zulagen

Neben dem Monatslohn stehen anlassbezogene Zuschläge zu.

Anlass Anspruch Grundlage
Überstunde Normalstundenlohn zuzüglich 50 Prozent; der Normalstundenlohn ist 1/173 des Vollzeitbruttomonatslohns Punkt II Z 1, X Z 2 und 3
Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten 25 Prozent; entfällt bei vereinbartem Zeitausgleich 1:1 im Kalendervierteljahr, in dem die Stunden anfielen, oder in einem anderen festgelegten Zeitraum von drei Monaten Punkt XI Z 2, § 19d Abs. 3b AZG
Arbeitsleistung zwischen 0 und 6 Uhr pauschal 28,50 Euro, je angefangene zwei Stunden ein Drittel (9,50 Euro); ab 5:00 Uhr ein Sechstel (4,75 Euro), ab 5:30 Uhr kein Zuschlag Punkt XV, Zulagentabelle der Lohnordnung
Fremdsprache, die Beschäftigte in Service, Rezeption, Animation oder Backoffice den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechend beherrschen 40,00 Euro je Sprache, wenn der Arbeitgeber ihre Anwendung im Betrieb verlangt; für Angestellte nicht, wenn die Sprache schon in der Gehaltskategorie berücksichtigt ist Punkt XIV Z 10, Zulagentabelle der Lohnordnung (Anhang 5)
Arbeit an einem gesetzlich anerkannten Feiertag 1/173 des Monatslohns je gearbeiteter Stunde, zusätzlich zum Entgelt für die ausgefallene Arbeit Punkt XXI Z 1, § 9 Abs. 1 und 5 ARG

Überstundenentgelt ist mit der auf die Leistung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung des nächsten Kalendermonats zu zahlen (Punkt X Z 5); bei einer Durchrechnungsvereinbarung gelten die Abrechnungsregeln des Punktes V, die Auszahlung erfolgt dann spätestens mit der übernächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Ende des Durchrechnungszeitraums (Punkt X Z 6, Punkt V Z 5 und 9). Einen allgemeinen Zuschlag für Sonntagsarbeit führen die Zulagentabellen der Lohnordnungen nicht an.

Arbeitszeit, Durchrechnung und Ruhezeiten

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, verteilt auf fünf Tage, die tägliche 8 Stunden für Vollzeit wie Teilzeit (Punkt IV Z 1). Die Einteilung ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu machen, einseitige Änderungen sind mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen (§ 19c Abs. 2 AZG; Punkt IV Z 2 und 3). Wie das in den Dienstplan kommt, zeigt Dienstplan erstellen.

Eine Durchrechnung ist nur wirksam, wenn Beginn, Dauer und Ende des Durchrechnungszeitraums mit jedem Beschäftigten schriftlich vereinbart sind, in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung (Punkt V Z 1). Für unbefristete und mehr als neun Monate befristete Dienstverhältnisse sind bis zu 26 Kalenderwochen oder sechs Monate möglich; ist das Dienstverhältnis bis zu neun Monate befristet, kann ein Durchrechnungszeitraum für die Dauer der Befristung, höchstens neun Monate, vereinbart werden (Punkt V Z 2 lit a und b). In einzelnen Wochen kann die vereinbarte Normalarbeitszeit bei Vollzeit auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, bei Teilzeit um bis zu acht Stunden über die vereinbarte Wochenarbeitszeit; die tägliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum beträgt höchstens neun Stunden, darüber hinausgehende Arbeitsleistungen sind Überstunden (Punkt V Z 3, 4 und 5).

Im Durchschnitt bleibt es bei der vereinbarten Normalarbeitszeit, und die Wochenarbeitszeit darf im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten (Punkt IV Z 5, § 9 Abs. 4 AZG). Der Saldo am Ende des Zeitraums gilt als Überstunde mit 50 Prozent Zuschlag (Punkt V Z 9).

Im Durchschnitt sind mindestens zwei arbeitsfreie Tage pro Woche zu gewähren, bei 26 Wochen also 52; für jeden fehlenden Tag steht ein Zuschlag von 50 Prozent eines Fünftels der Wochenarbeitszeit zu, bei Vollzeit vier Stunden (Punkt V Z 6). Zwölf Sonntage im Kalenderjahr sollen mit einem freien Samstag oder Montag zusammenhängen; die Ausnahmen etwa für Betriebe mit festen Schließtagen stehen in Punkt VII Z 2.

Nach der Tagesarbeitszeit sind elf Stunden Ruhezeit zu gewähren, verkürzbar auf zehn Stunden mit Ausgleich binnen zehn Kalendertagen; in Küche und Service erlaubt das Gesetz bei geteilten Diensten mit mindestens drei Stunden Pause eine Verkürzung auf acht Stunden mit Ausgleich binnen vier Wochen, in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während der Saison, spätestens aber im Anschluss an die Saison (§ 12 Abs. 1, 2 und 2a AZG; Punkt VI Z 1 und 2). Die Wochenruhe beträgt 36 Stunden (Punkt VI Z 3). Der Urlaub folgt dem Urlaubsgesetz: 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren, 36 Werktage nach Vollendung des 25. Dienstjahres (§ 2 Abs. 1 UrlG); der Kollektivvertrag ergänzt, dass für Beschäftigte mit Sonntagsarbeit der Sonntag als Werktag gilt und Feiertage nicht als Urlaubstage zählen (Punkt XVIII Z 2 und 3).

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen

Angenommen wird ein Restaurantfachmann im Service in Niederösterreich, Lohngruppe 3, Vollzeit mit 40 Stunden, im ersten bis fünften Dienstjahr. Der Monatslohn liegt mit der Tabelle ab 1. Oktober 2026 bei 2.304,00 Euro, der Normalstundenlohn bei 2.304,00 geteilt durch 173, also 13,3179 Euro (Punkt X Z 2). Im Beispielmonat leistet er sechs Überstunden, arbeitet einen Dienst von 0:00 bis 6:00 Uhr und an einem gesetzlichen Feiertag acht Stunden; der Betrieb verlangt von ihm Englisch im Gästekontakt.

Position Rechnung Betrag
Monatslohn LG 3 Niederösterreich Tabelle ab 1.10.2026 2.304,00 Euro
6 Überstunden 13,3179 × 1,5 × 6 119,86 Euro
Nachtarbeitszuschlag drei angefangene Zweistundenblöcke zu 9,50 Euro 28,50 Euro
Feiertagsarbeit, 8 Stunden 13,3179 × 8 106,54 Euro
Fremdsprachenzulage Englisch 40,00 Euro je verlangter Sprache, Service (Zulagentabelle) 40,00 Euro
Bruttobezug des Monats Summe 2.598,90 Euro

Der Monatslohn deckt den Feiertag ab, weil der Anspruch auf das Entgelt für die ausgefallene Arbeit bleibt (§ 9 Abs. 1 ARG); das Feiertagsarbeitsentgelt kommt für die tatsächlich geleisteten Stunden hinzu. Urlaubsgeld (30. Juni) und Weihnachtsgeld (30. November) kommen hinzu; ihre Bemessungsgrundlage ist der Ist-Lohn für die Normalarbeitszeit im Fälligkeitsmonat, wobei Nachtarbeitszuschlag und Fremdsprachenzulage mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen einfließen (Punkt XX Z 2 und 3).

Ein zweites Beispiel: Wurden in 26 Wochen statt 52 arbeitsfreier Tage nur 48 gewährt, fehlen vier Tage, und der Zuschlag beträgt vier mal vier Stunden, also 16 Stunden (Punkt V Z 6); mit 13,3179 Euro gerechnet sind das rund 213,09 Euro.

Einmalzahlung, Fristen und Folgen

Der Abschluss 2026 sieht zusätzlich eine Einmalzahlung von höchstens 275 Euro brutto für Beschäftigte mit aufrechtem Dienstverhältnis am 1. Oktober 2026 vor, für Lehrlinge höchstens 175 Euro, auszuzahlen in einem Betrag bis spätestens 31. Dezember 2026 (Punkt 3 lit a und h des Lohn- und Gehaltsabkommens 2026). Der Anspruch ist bedingt: Überzahlungen auf die seit 1. Mai 2025 geltenden Mindestlöhne in den letzten fünf Monaten vor dem Stichtag kürzen ihn, für entgeltfreie Zeiten zwischen 1. Mai und 30. September 2026 gebührt keine Einmalzahlung, Teilzeitkräfte und Eintritte nach dem 1. Mai 2026 erhalten sie aliquot; kein Anspruch besteht bei einem errechneten Betrag bis 10 Euro und bei geringfügiger Beschäftigung (Punkt 3 lit b bis g).

Bei Streit über die Einstufung entscheidet die Schlichtungsstelle aus Fachverbänden und Gewerkschaften; eine Klage ist erst nach protokollierter Entscheidung oder zwölf Wochen nach Anrufung zulässig (Punkt XXX Z 1, 3 und 9). Verstöße gegen Arbeitszeit und Ruhezeit verfolgt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit a AZG). Aufzeichnungen verlangt das Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Klären Sie mit Ihrer Fachgruppe, ob Ihr Betrieb den Fachverbänden Gastronomie oder Hotellerie angehört.
  • Legen Sie den Kollektivvertrag samt Lohn- und Gehaltsordnungen im Betrieb auf (§ 15 ArbVG).
  • Nehmen Sie die Lohntabelle Ihres Bundeslands mit Stand 1. Oktober 2026 als Untergrenze und rechnen Sie Teilzeit aliquot.
  • Rechnen Sie Überstunden mit 1/173 des Vollzeitmonatslohns plus 50 Prozent ab.
  • Halten Sie Vordienstzeiten am ersten Arbeitstag schriftlich fest, damit die Stufe stimmt; Zeiten anderer Arbeitgeber zählen nur bis in Summe drei Jahre.
  • Rechnen Sie Mehrarbeit von Teilzeitkräften mit 25 Prozent ab, solange die Stunden nicht durch vereinbarten Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten, in dem sie anfielen, ausgeglichen werden (§ 19d Abs. 3b AZG, Punkt XI Z 2 KV).
  • Dokumentieren Sie bei Durchrechnung die arbeitsfreien Tage und stellen Sie die Zeitguthaben monatlich zu.
  • Prüfen Sie den bedingten Anspruch auf die Einmalzahlung (höchstens 275 Euro, für Lehrlinge höchstens 175 Euro; Kürzungen und Ausschlüsse nach Punkt 3 des Lohn- und Gehaltsabkommens 2026) und rechnen Sie sie bis 31. Dezember 2026 ab.

Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber weniger zahlen als in der Lohntabelle steht?

Nein, wenn Ihr Betrieb kollektivvertragsangehörig ist: Die kollektivvertraglichen Beträge sind Mindestlöhne und wirken unmittelbar (§ 11 Abs. 1 ArbVG). Eine Überzahlung ist zulässig; eine Sondervereinbarung unter die Kollektivvertragsbeträge ist unwirksam, weil sie nur gilt, soweit sie günstiger ist oder eine im Kollektivvertrag nicht geregelte Angelegenheit betrifft (§ 3 Abs. 1 ArbVG).

Bekommen Beschäftigte die Zuschläge zusätzlich zum Monatslohn?

Ja. Überstundenentgelt, Nachtarbeitszuschlag und die Fremdsprachenzulage kommen zum Monatslohn der Lohn- oder Gehaltstabelle hinzu; die Fremdsprachenzulage gebührt nur in Service, Rezeption, Animation und Backoffice, wenn der Arbeitgeber die Sprache im Betrieb verlangt und die Beschäftigten sie den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechend beherrschen; bei Angestellten entfällt sie, wenn die Sprache schon in der Gehaltskategorie berücksichtigt ist (Punkt XIV Z 10). Das Feiertagsarbeitsentgelt von 1/173 des Monatslohns je gearbeiteter Stunde tritt neben den Anspruch auf das Entgelt für die wegen des Feiertags ausgefallene Arbeit (§ 9 Abs. 1 und 5 ARG).

Was gilt, wenn mein Betrieb keinem der beiden Fachverbände angehört?

Dann greift dieser Kollektivvertrag nicht, weil er nur innerhalb seines Geltungsbereichs wirkt (§ 11 Abs. 1 ArbVG) und die Betriebszugehörigkeit an die Fachverbände Gastronomie und Hotellerie anknüpft (Punkt I Z 2 KV). Welche Fachgruppe und welcher Kollektivvertrag für Ihren Betrieb gilt, sagt Ihnen Ihre Fachgruppe.

Wann verfallen Ansprüche aus dem Kollektivvertrag?

Lohn- und Gehaltsansprüche verfallen, wenn sie nicht vier Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden; die Frist verlängert sich um den Zeitraum, um den die letzte Abrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet war (Punkt XII Z 4 KV). Überstundenentgelt verfällt ohne schriftliche Geltendmachung innerhalb von vier Monaten nach der Abrechnung über die Leistung; bei einer Durchrechnungsvereinbarung beginnt die Frist mit der Abrechnung und Auszahlung nach dem Ende des Durchrechnungszeitraums, sofern die Stundenabrechnung ausgehändigt wurde (Punkt X Z 7 und 8). Entgeltansprüche aus einer Unstimmigkeit über die Einstufung verfallen ohne schriftliche Geltendmachung nach sechs Monaten; bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht (Lohnordnung Niederösterreich, Anhang 5, Punkt 4).

Quellen

  1. Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe, in Kraft seit 1. November 2024 (Stand 26. November 2024)Fachverband Gastronomie und Fachverband Hotellerie, Wirtschaftskammer Österreich (Kollektivvertragsparteien) · abgerufen am
  2. Lohn- und Gehaltsabkommen 2026 zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe, gültig ab 1. Oktober 2026Fachverband Gastronomie, Fachverband Hotellerie, Gewerkschaft vida und Gewerkschaft GPA · abgerufen am
  3. Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1. Oktober 2026 (Anhang 5)Fachverband Gastronomie und Fachverband Hotellerie, Wirtschaftskammer Österreich · abgerufen am
  4. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), §§ 2, 3, 8, 11, 12 und 15, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  5. Arbeitszeitgesetz (AZG), § 1 Geltungsbereich, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  6. Arbeitszeitgesetz (AZG), § 9 Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  7. Arbeitszeitgesetz (AZG), § 12 Ruhezeiten, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  8. Arbeitszeitgesetz (AZG), § 19c Lage der Normalarbeitszeit, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  9. Arbeitszeitgesetz (AZG), § 19d Teilzeitarbeit, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  10. Arbeitszeitgesetz (AZG), § 28 Strafbestimmungen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  11. Arbeitsruhegesetz (ARG), § 9 Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  12. Urlaubsgesetz (UrlG), § 2 Ausmaß des Urlaubes, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  13. Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), § 2 Mitgliedschaft, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  14. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1486 Besondere Verjährungszeit, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am