Minijob und Aushilfen in Gastronomie und Handel
Kurz gesagt
In Deutschland gilt für Minijobs 2026 eine Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat. Kurzfristige Beschäftigungen sind auf drei Monate oder 70 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt, ohne Verdienstgrenze; berufsmäßig ausgeübte Aushilfen über 603 Euro sind aber versicherungspflichtig. Meldungen laufen über die Minijob-Zentrale, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zusätzlich als Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung.
Das Wichtigste
- Minijob in Deutschland 2026: 603 Euro Verdienstgrenze im Monat, 7.236 Euro im Jahr.
- Kurzfristige Beschäftigung: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage je Kalenderjahr, der Verdienst bleibt unbegrenzt, solange die Aushilfe nicht berufsmäßig ist; keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, aber Umlagen und Unfallversicherung.
- Zusammengerechnet werden in Deutschland mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen untereinander und mehrere kurzfristige Beschäftigungen untereinander, nicht aber ein Minijob mit einer kurzfristigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber; ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt zudem ausgenommen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV; Nr. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien).
- Abgaben des Arbeitgebers beim Minijob: 15 Prozent zur Rentenversicherung, 13 Prozent zur Krankenversicherung nur, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist, 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer, wenn der Arbeitgeber sie wählt.
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
- Mindestlohn 2026 in Deutschland: 13,90 Euro brutto je Stunde (14,60 Euro ab 1. Januar 2027 beschlossen).
Was für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen gilt
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) kennt zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung: die geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, im Betrieb Minijob genannt, und die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Bei der ersten entscheidet die Entgelthöhe, bei der zweiten die Dauer.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist das Monatsentgelt bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn; sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Beispielrechnung mit dem Mindestlohn 2026: 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33, aufgerundet 603 Euro. Das entspricht bei 13,90 Euro je Zeitstunde 43,38 Stunden im Monat. Für 2027 ergibt dieselbe Formel 633 Euro; der Wert ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft.
Kurzfristig heißt: Die Beschäftigung ist nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt oder im Voraus so befristet und wird nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit 1. Januar 2026 15 Wochen oder 90 Arbeitstage (BGBl. 2025 I Nr. 355, Artikel 6 Nummer 2, Artikel 24 Absatz 4). Eine Verdienstgrenze nennt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht.
Entscheidungstabelle: Grenzen und Pflichten je Fall
Die Tabelle ordnet den vier Fällen in Deutschland Grenze, Meldestelle und Abgaben zu; die Beurteilung des Einzelfalls bleibt notwendig.
| Fall | Grenze | Anmeldung und Meldung | Abgaben des Arbeitgebers |
|---|---|---|---|
| Minijob (geringfügig entlohnt) | regelmäßig höchstens 603 Euro im Monat; keine Zeitgrenze; mit weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet, nicht aber mit einer kurzfristigen Beschäftigung eines anderen Arbeitgebers; ausgenommen ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung | Minijob-Zentrale als Einzugsstelle (§ 28i Satz 5 SGB IV); An-, Ab- und Jahresmeldung (§ 28a Abs. 1 und 2 SGB IV) | 15 Prozent Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b, bei befreiten Beschäftigten § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI); 13 Prozent Krankenversicherung nur, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist (§ 249b Satz 1 SGB V); 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer, wenn der Arbeitgeber sie wählt (§ 40a Abs. 2 EStG); Umlagen, Insolvenzgeldumlage, Unfallversicherung |
| Kurzfristige Aushilfe, nicht berufsmäßig | drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr; Entgelthöhe ohne Grenze | Minijob-Zentrale; keine Jahresmeldung (§ 28a Abs. 9 Satz 2 SGB IV) | keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung; Umlagen (U1 nur bei einer Dauer von mehr als vier Wochen und Teilnahme am U1-Verfahren, U2 uneingeschränkt), Insolvenzgeldumlage und Unfallversicherung |
| Kurzfristige Aushilfe, berufsmäßig, Entgelt über 603 Euro | wie Zeile darüber | Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28i Satz 1 SGB IV) | volle Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung |
| Minijob mit unvorhersehbarer Überschreitung | in höchstens zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres bis 1.206 Euro, im Jahr bis 8.442 Euro | Meldung bei Über- oder Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SGB IV) | unverändert wie beim Minijob |
Zusammengerechnet werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen untereinander und mehrere kurzfristige Beschäftigungen untereinander; ein Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern werden dagegen nicht zusammengerechnet (Nr. 2.2.2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird außerdem mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengerechnet, jedoch mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 6 Abs. 1b Satz 3 SGB VI). Übt jemand neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur einen Minijob aus, bleibt dieser deshalb ausgenommen (Nr. 2.2.2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien). In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Fällt eine Beschäftigung durch die Zusammenrechnung über die Grenze, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Einzugsstelle ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV); das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Über der Grenze liegt der Übergangsbereich bis 2.000 Euro Monatsentgelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
Die Umlage U1 fällt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nur an, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert, und wird wie die Umlage U2 nur von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht (Nr. G der Geringfügigkeits-Richtlinien; am U1-Verfahren nehmen nach § 1 Abs. 1 AAG Betriebe mit in der Regel höchstens 30 Beschäftigten teil). Die Umlage U2 fällt bei kurzfristigen Beschäftigungen uneingeschränkt an (Nr. G der Geringfügigkeits-Richtlinien). 2026 betragen die Umlagen 0,8 Prozent (U1) und 0,22 Prozent (U2), die Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent (Anlage 1 der Richtlinien).
Wann eine Aushilfe berufsmäßig beschäftigt ist
Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung, wenn sie für die Beschäftigte oder den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist; geprüft wird das nur, wenn das regelmäßige Monatsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Geringfügigkeits-Richtlinien Nr. 2.3.3).
Die Richtlinien nennen Fallgruppen: Nicht berufsmäßig sind Aushilfen neben einer Hauptbeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, nur gelegentliche Aushilfen und Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern (Nr. 2.3.3.1, 2.3.3.2). Berufsmäßig sind Aushilfen von Arbeitsuchenden (Nr. 2.3.3.5), von Beschäftigten in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub (Nr. 2.3.3.4) und zwischen Schulentlassung und Ausbildungsbeginn (Nr. 2.3.3.2).
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Eine Schülerin arbeitet sechs Wochen in den Sommerferien für 1.400 Euro im Monat als Aushilfe im Café. Die Beschäftigung ist kürzer als drei Monate und nicht berufsmäßig, bleibt also geringfügig, obwohl das Entgelt über 603 Euro liegt. Eine arbeitslos gemeldete Kraft mit demselben Entgelt ist berufsmäßig und in allen Zweigen versicherungspflichtig.
Welche Meldungen und Aufzeichnungen Pflicht sind
Der Arbeitgeber meldet jede geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 28i Satz 5 SGB IV); bei Ende folgt die Abmeldung, zum 31. Dezember die Jahresmeldung (§ 28a Abs. 1 und 2 SGB IV). Für kurzfristige Beschäftigungen entfällt die Jahresmeldung (§ 28a Abs. 9 Satz 2 SGB IV); die Anmeldung muss angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist (§ 28a Abs. 9a Satz 1 SGB IV).
Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes melden den Tag des Beschäftigungsbeginns spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung an die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Diese Sofortmeldung gilt nach Nr. D 6 der Geringfügigkeits-Richtlinien auch für geringfügige Beschäftigungen.
Wer Minijobber beschäftigt oder einen Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes führt, zeichnet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten Folgetages auf und bewahrt sie zwei Jahre auf (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Nach § 1 Abs. 1 und 2 MiLoDokV gilt das nicht für mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers und nicht für Beschäftigte mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt brutto über 4.461 Euro, bei zwölf Monaten nachweislicher Zahlung dieses Entgelts über 2.974 Euro; die Nachweise dafür hält der Arbeitgeber bereit (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV). Die Einzelheiten stehen im Artikel Mindestlohn in Gastronomie und Handel.
Auch geringfügig Beschäftigte gehören zum beitragspflichtigen Entgelt der Unfallversicherung; der Arbeitgeber zahlt den Beitrag an den Unfallversicherungsträger und erstattet bis zum 16. Februar des Folgejahres eine UV-Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2a SGB IV). In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind sie dagegen in dieser Beschäftigung versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III; die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Für den Minijob mit Verdienstgrenze trägt der Arbeitgeber 15 Prozent zur Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI, bei von der Versicherungspflicht befreiten oder rentenversicherungsfreien Beschäftigten § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die 13 Prozent zur Krankenversicherung fallen nur an, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist; bei einer privaten Krankenversicherung wird dieser Pauschalbeitrag nicht gezahlt (§ 249b Satz 1 SGB V, Nr. C 2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien). Die 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer kann der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 2 EStG wählen. 2026 sind das zusammen höchstens 31,17 Prozent ohne den Unfallversicherungsbeitrag.
Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs stockt der Beschäftigte den Arbeitgeberanteil von 15 Prozent um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent auf; das sind 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro im Kalendermonat (§ 163 Abs. 8 SGB VI) ist nur zu prüfen, wenn daneben keine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht und der Beschäftigte nicht schon aus anderem Grund rentenversicherungspflichtig ist; bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden die Arbeitsentgelte dafür zusammengerechnet, bei untermonatigem Beginn oder Ende und bei längeren Unterbrechungen wird der Betrag anteilig gekürzt (175 Euro × Kalendertage ÷ 30). Bleibt das Arbeitsentgelt darunter, stockt der Beschäftigte den Arbeitgeberanteil von 15 Prozent auf den Mindestbeitrag von 32,55 Euro auf (Nr. C 3.2.1 und C 3.2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien).
Auf Antrag wird er von der Versicherungspflicht befreit; den Antrag übergibt er dem Arbeitgeber, der den Eingang der Minijob-Zentrale meldet (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Seit 1. Juli 2026 kann der Beschäftigte diese Befreiung einmal aufheben, wirksam ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt (§ 6 Abs. 6 SGB VI; BGBl. 2025 I Nr. 355, Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 24 Absatz 5).
Was in Gastronomie und Handel unterschiedlich ist
Die Listen in § 28a Abs. 4 Satz 1 SGB IV und § 2a Abs. 1 SchwarzArbG nennen das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, nicht aber den Einzelhandel. Ein Gastronomiebetrieb erstattet deshalb die Sofortmeldung und weist schriftlich und nachweislich auf die Mitführungspflicht von Ausweispapieren hin (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG). Die Aufzeichnung nach § 17 Abs. 1 MiLoG erfasst im Gastgewerbe alle Beschäftigten, im Handel die geringfügig Beschäftigten; die Ausnahmen des § 1 Abs. 1 und 2 MiLoDokV (mitarbeitende Angehörige des Arbeitgebers und Beschäftigte mit hohem verstetigtem Monatsentgelt) gelten in beiden Bereichen.
Was an der Kasse gilt
Welche Beschäftigungsform Sie einsetzen, ändert an den Kassenpflichten nichts. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 146a AO erfasst, zeichnet jeden Vorgang einzeln auf und stellt dafür einen Beleg aus; die offene Ladenkasse fällt nicht unter diese Vorschrift. Kassenaufzeichnungen ersetzen aber nicht die Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17 Abs. 1 MiLoG (Ausnahmen nach § 1 MiLoDokV).
Was bei einem Verstoß droht
Beiträge, die zu Unrecht nicht gezahlt wurden, fordert die Einzugsstelle nach; sie verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Die Träger der Rentenversicherung prüfen Meldungen und Beitragszahlungen mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Meldung kann mit bis zu 25.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 SGB IV). Wer die Pauschalbeiträge auf den Beschäftigten abwälzt, handelt ordnungswidrig; hier liegt der Rahmen bei 5.000 Euro (§ 249b Satz 3 SGB V, § 172 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 111 Abs. 2 und 4 SGB IV). Wer als Arbeitgeber die Beiträge des Beschäftigten vorenthält, wird nach § 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Absatz 2 stellt unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen gegenüber der Einzugsstelle gleich, wenn dadurch vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge vorenthalten werden.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Klären Sie vor dem ersten Einsatztag, welche Grenze gilt: Verdienstgrenze (Minijob) oder Zeitgrenze (kurzfristig), und schreiben Sie die Jahresprognose des Entgelts auf (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
- Prüfen Sie vor einer weiteren Beschäftigung, ob sie nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet wird: geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden untereinander sowie mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengerechnet, jedoch mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung; ein Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet (Nr. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien).
- Melden Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an; bei kurzfristig Beschäftigten gehört der Krankenversicherungsschutz in die Meldung.
- Erstatten Sie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung (§ 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).
- Zeichnen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum siebten Folgetag auf und bewahren Sie die Aufzeichnung zwei Jahre auf, soweit keine Ausnahme nach § 1 Abs. 1 oder 2 MiLoDokV greift (§ 17 Abs. 1 MiLoG).
- Nehmen Sie die Erklärung über weitere Beschäftigungen in die Entgeltunterlagen auf (§ 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV; Nr. F der Geringfügigkeits-Richtlinien).
- Prüfen Sie vor einer Vertretung, ob eine unvorhersehbare Überschreitung in höchstens zwei Kalendermonaten gedeckt ist.
- Planen Sie Abstand, wenn auf eine kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Minijob folgen soll (Nr. 2.4 der Geringfügigkeits-Richtlinien).