Rechtsform wählen in Deutschland: Einzelunternehmen, GbR, GmbH
Kurz gesagt
In Deutschland haften die Gesellschafter einer GbR oder OHG persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB, § 126 HGB), ein Einzelunternehmer ist selbst Schuldner. Bei der GmbH haftet den Gläubigern allein das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG); dafür braucht sie einen notariellen Gesellschaftsvertrag, die Eintragung im Handelsregister und ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, bei der UG weniger (§ 5 Abs. 1, § 5a GmbHG).
Das Wichtigste
- GbR und OHG in Deutschland: Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB, § 126 HGB); im Einzelunternehmen ist der Inhaber selbst Schuldner.
- GmbH: Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG); sie besteht erst mit der Eintragung, wer vorher handelt, haftet persönlich (§ 11 GmbHG).
- GmbH-Stammkapital mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG); bei der Anmeldung einer Gründung mit Geldeinlagen muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt sein und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (12.500 Euro) erreicht werden (§ 7 Abs. 2).
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Gründung mit weniger als 25.000 Euro, Volleinzahlung, ein Viertel des um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die Rücklage (§ 5a GmbHG).
- Steuerliche Buchführungspflicht für Gewerbetreibende in Deutschland bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder 80.000 Euro Gewinn, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts (§ 141 Abs. 1, 2 AO); die GmbH gilt als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG).
Worum es bei der Wahl geht
Die Rechtsform bestimmt, wer für die Schulden eines Ladens oder Lokals einsteht, was bei der Gründung vorliegen muss und welche Bücher Sie führen. Der Beitrag vergleicht Einzelunternehmen, GbR, OHG, GmbH und Unternehmergesellschaft (UG). Andere Formen (KG, GmbH & Co. KG, eG) behandelt er nicht. Steuerfolgen behandelt er nicht; die klärt Ihre Steuerberatung.
Der Vergleich nach Haftung, Gründung und Kapital
| Kriterium | Einzelunternehmen | GbR | OHG | GmbH | UG (haftungsbeschränkt) |
|---|---|---|---|---|---|
| Haftung | Inhaber ist selbst Schuldner; die Beschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG gilt nur für die GmbH | Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB) | Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner (§ 126 HGB) | nur Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) | die UG ist eine GmbH, die mit weniger als dem Mindeststammkapital gegründet wird (§ 5a Abs. 1 GmbHG); Haftung wie bei der GmbH |
| Gründungsschritt | Aufnahme der Tätigkeit; eintragungspflichtig, wenn Kaufmann (§ 29 HGB) | Gesellschaftsvertrag (§ 705 Abs. 1); Eintragung ins Gesellschaftsregister möglich (§ 707 Abs. 1) | Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 106 Abs. 1 HGB) | notarieller Vertrag (§ 2 Abs. 1), Eintragung (§ 7 Abs. 1); vor der Eintragung haften die Handelnden persönlich (§ 11 Abs. 2) | wie GmbH; vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll möglich (§ 2 Abs. 1a) |
| Mindestkapital | in den gelesenen Vorschriften nicht genannt | in § 705 BGB nicht genannt | in § 105 HGB nicht genannt | 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1); bei Gründung mit Geldeinlagen je Geschäftsanteil mindestens ein Viertel, insgesamt mindestens 12.500 Euro eingezahlt; Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung zur freien Verfügung stehen (§ 7 Abs. 2 und 3) | unter 25.000 Euro, aber voll einzuzahlen, keine Sacheinlagen (§ 5a Abs. 1, 2) |
Ein Beispiel für den Unterschied bei der Haftung (erfundene Zahlen): Ein Lokal macht 40.000 Euro Verlust und kann Lieferanten nicht bezahlen. Als Einzelunternehmer oder GbR-Gesellschafter stehen Sie dafür persönlich ein. In der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen, es sei denn, Sie haben sich zusätzlich verbürgt (§ 765 Abs. 1 BGB).
Buchführung und Offenlegung
| Rechtsform | Was gilt |
|---|---|
| Einzelunternehmen | Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, also einen Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB); dann Buchführung nach § 238 HGB. Einzelkaufleute sind davon befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen; bei Neugründung schon beim ersten Abschlussstichtag (§ 241a HGB). Steuerlich besteht die Pflicht bei mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts (§ 141 Abs. 1 und 2 AO). |
| GbR, OHG | Eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreibt und bei der niemand beschränkt haftet, ist eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Die Buchführungsgrenzen gelten nach dem Gesetzestext für Einzelkaufleute (§ 241a HGB), nicht für die Gesellschaft; für die steuerliche Pflicht gilt § 141 AO. Ob § 238 HGB für Ihre Gesellschaft gilt, hängt von Art und Umfang des Gewerbes und von der Eintragung ab (§ 1, § 105 HGB); klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung oder dem Registergericht. |
| GmbH, UG | gilt als Handelsgesellschaft im Sinn des HGB (§ 13 Abs. 3 GmbHG); Jahresabschluss mit Anhang, Lagebericht entfällt bei kleinen Kapitalgesellschaften; Kleinstkapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auf den Anhang verzichten (§ 264 Abs. 1 HGB); Offenlegung spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). |
Wer weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist noch Bücher führt, kann den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Beträge nennen wir nicht, denn wir haben die Gebührenordnungen nicht ausgewertet. Die Posten ergeben sich aus den Pflichten oben:
- Einzelunternehmen und GbR: Gewerbeanmeldung (siehe Gewerbe anmelden in Deutschland); Handelsregister nur, wenn Sie Kaufmann sind.
- OHG: Anmeldung zum Handelsregister.
- GmbH und UG: Beurkundung des Gesellschaftsvertrags beim Notar, Handelsregister, Einzahlung des Kapitals, Jahresabschluss mit Offenlegung.
Warnsignale
- Sie unterschreiben für die GmbH einen Mietvertrag, bevor sie im Handelsregister steht: Die Handelnden haften persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
- Vermieter oder Bank verlangen eine persönliche Bürgschaft: Dann bleibt Ihr Privatvermögen für diese Schuld haftbar (§ 765 Abs. 1 BGB).
- Die UG soll dauerhaft bestehen: Sie bildet verpflichtend eine Rücklage aus einem Viertel des um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Welche Form für welche Lage? (redaktionelle Einschätzung)
| Lage | Worauf Sie achten |
|---|---|
| Sie starten allein mit kleinem Budget | Einzelunternehmen oder UG; prüfen, ob die persönliche Haftung tragbar ist |
| Zwei oder mehr Gründer teilen das Risiko | GbR oder OHG nur, wenn alle persönlich haften wollen; sonst GmbH oder UG |
| Sie nehmen größere Verbindlichkeiten auf (Umbau, Küche) | GmbH; Bürgschaften vorher klären |
| Sie wollen schnell starten | GmbH und UG brauchen vorher den notariellen Vertrag und die Eintragung (§ 2 Abs. 1, § 11 GmbHG), mit Musterprotokoll nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a; beim Einzelunternehmen beginnen Sie mit der Gewerbeanmeldung |
So gehen Sie vor
- Schreiben Sie auf, wer wie viel investiert und für welche Verträge (Miete, Darlehen, Einrichtung) gehaftet wird.
- Prüfen Sie mit der Tabelle, ob Sie persönliche Haftung tragen wollen oder Kapital für die GmbH haben.
- Fragen Sie Ihre Steuerberatung nach den Steuerfolgen und nach den Kosten von Notar und Register.
- Gründen Sie die Gesellschaft, bevor Sie in ihrem Namen Verträge schließen.
- Melden Sie das Gewerbe an und planen Sie die Buchführung.