Gewerbe anmelden in Deutschland: Ablauf, Kosten, Folgen
Kurz gesagt
Wer in Deutschland ein stehendes Gewerbe selbstständig beginnt, muss das gleichzeitig der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO). Das Finanzamt ist davon getrennt: Dort ist die Betriebseröffnung innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 138 Abs. 1, 1b, 4 AO). Wer die Gewerbeanzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig; das Gesetz sieht dafür bis zu 1.000 Euro Geldbuße vor (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 GewO).
Das Wichtigste
- Gewerbeanzeige bei Beginn eines stehenden Gewerbes: gleichzeitig mit dem Beginn, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).
- Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO); sie ist keine Erlaubnis.
- Finanzamt: Mitteilung der Betriebseröffnung binnen eines Monats nach dem Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO), elektronisch über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
- Fehlende, falsche oder verspätete Gewerbeanzeige, vorsätzlich oder fahrlässig: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 1.000 Euro (§ 146 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 GewO).
- Die Gebühr für die Anmeldung setzt nicht die GewO fest, sondern das jeweilige Land beziehungsweise die Gemeinde; eine bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht.
Was § 14 GewO vorschreibt
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss das der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, GewO). Das Gesetz nennt keine Frist nach dem Start, sondern verlangt die Anzeige zum Zeitpunkt des Beginns. Die Anzeige ist keine Genehmigung: Die Behörde bescheinigt nur den Empfang, und zwar innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).
Für Beginn, Umzug, Änderung und Aufgabe schreibt die Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) amtliche Vordrucke vor: Anlage 1 für die Anmeldung, Anlage 2 für Verlegung innerhalb des Meldebezirks, Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstands und Namensänderung, Anlage 3 für die Aufgabe des Betriebs (§ 1 GewAnzV). Verlegen Sie den Betrieb in einen anderen Meldebezirk, enthält die Anmeldung (Anlage 1) am neuen Ort die Abmeldung für den bisherigen Ort (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Wird die Anzeige elektronisch erstattet, darf die Behörde von der Form, aber nicht vom Inhalt der Vordrucke abweichen (§ 2 Abs. 1 GewAnzV).
Wer muss anmelden, wer nicht?
Anzeigepflichtig ist, wer ein Gewerbe selbstständig und dauerhaft an einem festen Ort betreibt. Eine Umsatz- oder Gewinngrenze nennt § 14 GewO nicht; auch ein kleiner Nebenbetrieb ist erfasst, sofern er ein Gewerbe ist. Den Begriff des Gewerbes definiert der Gesetzestext nicht. Die GewO ist auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten nicht anzuwenden, etwa die der Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Freiberuflich Tätige melden sich nicht beim Gewerbeamt, sondern beim Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO).
Wer als Reisegewerbetreibender nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO keine Reisegewerbekarte braucht, muss den Beginn ebenfalls anzeigen (§ 55c GewO).
Braucht Ihr Gewerbe eine Erlaubnis oder Genehmigung, etwa ein Gaststättenbetrieb nach Landesrecht, kann die Behörde die Fortsetzung des Betriebs ohne diese Zulassung verhindern (§ 15 Abs. 2 GewO). Die Gewerbeanzeige ersetzt die Erlaubnis nicht; Näheres zur Gaststättenerlaubnis.
Schritt für Schritt: Von der Anzeige bis zur Steuernummer
Die Reihenfolge ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein praktischer Ablauf aus den genannten Vorschriften.
- Erlaubnisse klären. Prüfen Sie vorab, ob Ihr Gewerbe eine Zulassung braucht (§ 15 Abs. 2 GewO). Ohne sie darf der Betrieb nicht beginnen.
- Gewerbeanzeige abgeben. Bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, meist dem Gewerbeamt der Gemeinde, am Beginn des Betriebs. Die GewAnzV kennt Papier- und elektronische Anzeige; welche Wege Ihre Gemeinde anbietet, entscheidet sie selbst. Die Behörde kann die Identität prüfen, etwa über den elektronischen Identitätsnachweis oder eine Ausweiskopie (§ 2 Abs. 2 GewAnzV).
- Empfangsbescheinigung aufbewahren. Sie kommt innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).
- Finanzamt informieren. Innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung (§ 138 Abs. 1b Satz 1, Abs. 4 AO), mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in Mein ELSTER. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass dafür ein ELSTER-Konto nötig ist und die Zugangsdaten in zwei Schritten (E-Mail und Post) kommen; planen Sie diese Wartezeit ein. Die Steuernummer erhalten Sie nach der Prüfung.
- Berufsgenossenschaft. Die Mitteilung an den Unfallversicherungsträger ist innerhalb einer Woche nach Beginn fällig; sie gilt als erfüllt, wenn die Gewerbeanzeige binnen einer Woche erstattet wurde (§ 192 Abs. 1 SGB VII).
Wer erfährt von Ihrer Anmeldung?
Die Gewerbebehörde übermittelt Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an weitere Stellen, sofern diese nicht verzichtet haben (§ 14 Abs. 8 GewO). An den Zoll gehen die Daten nur, wenn sich bei der Anmeldung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 GewO genannten Vorschriften ergeben (§ 3 Abs. 3 GewAnzV). Welche Felder jeweils weitergegeben werden, regelt § 3 GewAnzV.
| Empfänger | Aufgabe des Empfängers (nach Gesetz) | Norm |
|---|---|---|
| Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer | Aufgaben der Kammern (nicht jede Anmeldung begründet Mitgliedschaft in beiden) | § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO |
| Nach § 22 AO zuständiges Finanzamt | Datenübermittlung unbeschadet der Mitteilungspflicht nach § 138 AO, die daneben bestehen bleibt | § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 13 GewO |
| Zollverwaltung | Aufgaben nach Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und SGB III; nur bei Anhaltspunkten für Verstöße (§ 3 Abs. 3 GewAnzV) | § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 GewO |
| Bundesagentur für Arbeit | Aufgaben nach SGB III und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 GewO |
| Unfallversicherung (über die DGUV) | Weiterleitung an die Berufsgenossenschaft | § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 GewO |
| Landesbehörden für Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Eichwesen, Lebensmittelrecht | Überwachung nach Landesrecht | § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, 3a, 4 und 10 GewO |
| Statistisches Landesamt | Gewerbeanzeigenstatistik | § 14 Abs. 13 GewO |
Zur Industrie- und Handelskammer gehören Gewerbetreibende, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind (§ 2 Abs. 1 IHKG); wer in der Handwerksrolle eingetragen ist, gehört der IHK nur mit dem nichthandwerklichen Betriebsteil an (§ 2 Abs. 3 IHKG), eine reine Handwerkstätigkeit begründet darüber keine IHK-Zugehörigkeit. Natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Handelsregistereintrag sind vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn 5.200 Euro nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG). Die Vollversammlung der IHK kann diese Grenze unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG herabsetzen; fragen Sie Ihre Kammer nach dem geltenden Wert.
Was kostet die Anmeldung?
Eine Gebühr nennt die GewO nicht. Sie richtet sich nach dem Gebührenrecht des Landes und der Gemeinde; wir haben dafür keine bundesweite Quelle geöffnet und nennen deshalb keinen Betrag. Die Gebührenordnung Ihrer Gemeinde steht in der Regel auf deren Internetseite. Über die Anmeldegebühr hinaus beschreibt dieser Artikel nur die Kammerbeiträge als möglichen Kostenposten; für eine erforderliche Zulassung können eigene Gebühren anfallen, die wir nicht geprüft haben.
Was droht ohne Anmeldung?
Wer eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO). Die Geldbuße beträgt bis zu 1.000 Euro (§ 146 Abs. 3 GewO). Die Behörde kann außerdem bei erlaubnispflichtigen Gewerben den Weiterbetrieb unterbinden (§ 15 Abs. 2 GewO).
Das Finanzamt ist ein getrennter Weg. Wer bereits ohne Anmeldung tätig war und Einnahmen nicht erklärt hat, sollte die Nachmeldung beim Gewerbeamt und die Mitteilung nach § 138 AO ohne Verzögerung nachholen. Ob Steuern verkürzt wurden, ist eine eigene Frage: Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist an die Voraussetzungen des § 371 AO gebunden. Sie ist unter anderem ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (jeweils beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung; Nr. 1 Buchst. a und c), oder wenn die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und Sie das wussten oder bei verständiger Würdigung damit rechnen mussten (Nr. 2; § 371 Abs. 2 Satz 1 AO). Klären Sie das vor einer Korrektur mit Ihrer Steuerberatung.
Checkliste für die Anmeldung
- Personalausweis oder Reisepass bereithalten; die Behörde kann eine Kopie verlangen (§ 2 Abs. 2 GewAnzV).
- Angaben für den Vordruck GewA1 bereitlegen: Name, Geburtsdaten und Wohnanschrift, Betriebsanschrift, genaue Beschreibung der Tätigkeit, Datum des Beginns, Rechtsform samt Registereintrag (Ort und Nummer) bei eingetragenen Unternehmen, Zahl der Beschäftigten und bei Wechsel oder Übernahme den bisherigen Unfallversicherungsträger. Bei Erlaubnis, Handwerkskarte oder Aufenthaltstitel Ausstellungsdatum und Behörde.
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Nachweis der Zulassung zum Termin mitbringen.
- Nach drei Tagen auf die Empfangsbescheinigung achten; fehlt sie, bei der Behörde nachfragen.
- In Mein ELSTER den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats abgeben; ELSTER-Konto rechtzeitig beantragen.
- Berufsgenossenschaft und Kammer im Blick behalten.