ÖsterreichVergleichskriterien

Rechtsform wählen in Österreich: Einzelunternehmen, OG, GmbH

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Kurz gesagt

In Österreich ist der Einzelunternehmer selbst Unternehmer, die Gesellschafter einer OG haften unbeschränkt als Gesamtschuldner (§ 128 UGB). Bei der GmbH haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 61 Abs. 2 GmbHG); sie braucht in der Regel einen Notariatsakt (Ausnahme: vereinfachte elektronische Einpersonen-Gründung, § 9a), die Firmenbucheintragung und ein Stammkapital von mindestens 10.000 Euro (§§ 4, 6 GmbHG).

Das Wichtigste

  • Österreich, OG: Mindestens zwei Gesellschafter, keiner mit beschränkter Haftung; Haftung unbeschränkt und als Gesamtschuldner, abweichende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam (§ 105, § 128 UGB).
  • Österreich, GmbH: Stammkapital mindestens 10.000 Euro, bei der Anmeldung mindestens 5.000 Euro bar einzuzahlen, mit Sonderregeln für Sacheinlagen und Unternehmensfortführung (§ 6, § 6a, § 10 GmbHG).
  • Österreich, GmbH: Vor der Firmenbucheintragung besteht die Gesellschaft nicht; wer vorher im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich zur ungeteilten Hand (§ 2 Abs. 1 GmbHG).
  • Österreich: Rechnungslegungspflicht nach dem dritten Buch UGB für Kapitalgesellschaften; für Einzelunternehmer und OG mit natürlicher Person als Vollhafter erst bei mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse je Betrieb (§ 189 Abs. 1 UGB).
  • Österreich, GmbH: Körperschaftsteuer 23 Prozent seit dem Kalenderjahr 2024 (§ 22 Abs. 1 KStG) und Mindeststeuer je Kalendervierteljahr (§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG).

Worum es bei der Wahl geht

Dieser Artikel vergleicht drei Rechtsformen für einen Laden, ein Lokal oder einen Dienstleistungsbetrieb in Österreich: das Einzelunternehmen, die offene Gesellschaft (OG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Flexible Kapitalgesellschaft und Verein sind nicht Thema. Er ersetzt keine Beratung, sondern nennt die Kriterien, die in den Gesetzen stehen. Für Deutschland lesen Sie Rechtsform wählen in Deutschland.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle stellt die drei Formen nach dem Gesetzestext gegenüber. Jede Zelle nennt ihre Vorschrift.

Kriterium Einzelunternehmen OG GmbH
Haftung gegenüber Gläubigern Der Inhaber betreibt das Unternehmen selbst und ist Unternehmer (§ 1 Abs. 1 UGB) Gesellschafter haften als Gesamtschuldner unbeschränkt; entgegenstehende Vereinbarung gegenüber Dritten unwirksam (§ 128 UGB); bei keinem Gesellschafter ist die Haftung beschränkt (§ 105) Nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 61 Abs. 2 GmbHG); vor der Eintragung haften die Handelnden persönlich (§ 2 Abs. 1); Geschäftsführer haften der Gesellschaft persönlich für Schäden aus falschen Angaben zur Einzahlung (§ 10 Abs. 4)
Entstehung und Form Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt (§ 1 UGB); Gewerbeanmeldung siehe Gewerbe anmelden in Österreich Mindestens zwei Gesellschafter (§ 105); Anmeldung zum Firmenbuch beim Gericht des Sitzes (§ 106); entsteht mit der Eintragung (§ 123 Abs. 1) Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt, auch elektronisch möglich (§ 4 Abs. 3 GmbHG); bei der vereinfachten Gründung durch eine natürliche Person als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer genügt eine elektronische Errichtungserklärung ohne Notariatsakt (§ 9a Abs. 1, 4); Eintragung (§ 11)
Mindestkapital In den gelesenen Vorschriften nicht genannt In §§ 105, 106 und 123 UGB nicht genannt Stammkapital mindestens 10.000 Euro, Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 70 Euro (§ 6 Abs. 1 GmbHG); bei Anmeldung auf bar zu leistende Einlagen mindestens ein Viertel je Einlage, insgesamt mindestens 5.000 Euro (§ 10 Abs. 1); mindestens die Hälfte des Stammkapitals aus Bareinlagen, Ausnahmen in § 6a Abs. 2 bis 4
Firmenbuch Pflicht nur, wenn nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig, sonst freiwillig (§ 8 Abs. 1 UGB) Eintragung ist Voraussetzung des Entstehens (§ 123 Abs. 1 UGB) Eintragung des Gesellschaftsvertrags (§ 11 GmbHG); vorher besteht die Gesellschaft nicht (§ 2 Abs. 1)
Rechnungslegung Drittes Buch UGB erst bei mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse je einheitlichem Betrieb im Geschäftsjahr, mit Schwellenregeln (§ 189 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 UGB); Angehörige freier Berufe und Land- und Forstwirte sind ausgenommen (Abs. 4) Mit einer natürlichen Person als unbeschränkt haftendem Gesellschafter wie beim Einzelunternehmen (§ 189 Abs. 1 Z 3); ist kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder haften alle tatsächlich nur beschränkt, gilt das Dritte Buch unabhängig vom Umsatz (§ 189 Abs. 1 Z 2) Als Kapitalgesellschaft stets (§ 189 Abs. 1 Z 1); Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht einreichen (§ 277 Abs. 1 UGB)
Steuer auf den Gewinn Einkünfte aus Gewerbebetrieb der natürlichen Person (§ 23 Z 1 EStG) Gewinnanteile der Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 23 Z 2 EStG) Körperschaftsteuer 23 Prozent für die Kalenderjahre ab 2024 (§ 22 Abs. 1 KStG); Mindeststeuer 5 Prozent eines Viertels des Mindest-Stammkapitals je volles Kalendervierteljahr (§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG)
Gewerberecht Eigenberechtigung des Inhabers (§ 8 Abs. 1 GewO) Gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderlich (§ 9 Abs. 1 GewO) Gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderlich (§ 9 Abs. 1 GewO)

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Beträge für Notar, Gericht und Beratung nennen wir nicht; sie hängen vom Einzelfall ab. Die Posten sind:

  • Einzelunternehmen: Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Firmenbucheintrag
  • OG: Anmeldung zum Firmenbuch
  • GmbH: Notariatsakt für den Gesellschaftsvertrag (bei der vereinfachten Einpersonen-Gründung elektronische Errichtungserklärung), Firmenbucheintragung, Einzahlung des Stammkapitals, Jahresabschluss mit Offenlegung, Mindeststeuer

Beispielrechnung zur Mindeststeuer (Rechnung nach dem Gesetzestext, keine Steuerauskunft): Bei einem gesetzlichen Mindest-Stammkapital von 10.000 Euro ist ein Viertel 2.500 Euro, 5 Prozent davon sind 125 Euro je volles Kalendervierteljahr der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG, § 6 Abs. 1 GmbHG).

Warnsignale

  • Sie schließen für die GmbH einen Mietvertrag, bevor sie im Firmenbuch steht: Die Handelnden haften persönlich zur ungeteilten Hand (§ 2 Abs. 1 GmbHG).
  • Sie planen eine OG, weil beide Partner das Risiko begrenzen wollen: In der OG ist die Haftung bei keinem Gesellschafter beschränkt (§ 105 UGB).
  • Ihr Umsatz liegt über 700.000 Euro je Betrieb: Die Rechnungslegungspflicht nach dem Dritten Buch UGB beginnt im zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn die Schwelle in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird, und schon im folgenden, wenn sie um mindestens 300.000 Euro überschritten wird (§ 189 Abs. 2 UGB; Angehörige freier Berufe sind nach Abs. 4 ausgenommen).
  • Vermieter oder Bank verlangen eine persönliche Bürgschaft: Klären Sie vor der Unterschrift, wofür Sie persönlich einstehen, und lassen Sie den Text prüfen.

Welche Form für welche Lage (redaktionelle Einschätzung)

Lage Worauf Sie achten
Sie starten allein und tragen das Risiko selbst Einzelunternehmen; prüfen, ob die persönliche Haftung für Ihre Verträge tragbar ist
Zwei oder mehr Personen starten gemeinsam und wollen alle persönlich haften OG nur, wenn alle die unbeschränkte Haftung wollen; sonst GmbH prüfen
Sie nehmen große Verbindlichkeiten auf (Umbau, Küche) GmbH wegen der Haftungsbeschränkung; Bürgschaften vorher klären
Sie wollen schnell beginnen Das Einzelunternehmen beginnt mit der Gewerbeanmeldung; die GmbH braucht vorher den Gesellschaftsvertrag (in der Regel als Notariatsakt, bei der vereinfachten Einpersonen-Gründung elektronisch, § 4 Abs. 3, § 9a GmbHG) und die Eintragung (§ 11)

So gehen Sie vor

  1. Notieren Sie, wer wie viel investiert und für welche Verträge (Miete, Darlehen, Einrichtung) haftet.
  2. Prüfen Sie mit der Tabelle, ob persönliche Haftung tragbar ist und ob Kapital für die GmbH da ist.
  3. Fragen Sie Ihre Steuerberatung nach den Steuerfolgen und der Sozialversicherung der Beteiligten.
  4. Gründen Sie die Gesellschaft, bevor Sie in ihrem Namen Verträge schließen.
  5. Melden Sie das Gewerbe an: Gewerbe anmelden in Österreich.

Häufige Fragen

Kann ich als Einzelunternehmer ins Firmenbuch eingetragen sein?

Ja. Einzelunternehmer, die nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig sind, müssen sich eintragen lassen; andere Einzelunternehmer dürfen es und können die freiwillige Eintragung wieder löschen lassen (§ 8 Abs. 1 UGB). Auch dann bleibt der Inhaber persönlich Schuldner.

Reichen 5.000 Euro für die Gründung einer GmbH?

Für die Anmeldung müssen auf bar zu leistende Stammeinlagen grundsätzlich mindestens 5.000 Euro eingezahlt sein; in den Fällen des § 6a Abs. 2 bis 4 können die Bareinlagen niedriger sein und sind dann voll einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Das Stammkapital selbst beträgt mindestens 10.000 Euro (§ 6 Abs. 1), und mindestens die Hälfte davon muss grundsätzlich durch Bareinlagen aufgebracht werden (§ 6a Abs. 1). Ausnahmen nennt § 6a Abs. 2 bis 4.

Quellen

  1. Unternehmensgesetzbuch (UGB), §§ 1, 2, 8, 105, 106, 123, 128, 189 und 277, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. GmbH-Gesetz (GmbHG), §§ 1, 2, 4, 6, 6a, 10, 11 und 61, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG), §§ 22 und 24, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  4. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), § 23 Gewerbebetrieb, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  5. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), §§ 8 und 9, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am