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Gewerbe anmelden in Österreich: Ablauf und Gewerbeschein

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich melden Sie ein Gewerbe bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes an (§ 339 GewO 1994). Sind die Voraussetzungen erfüllt, dürfen Sie auf Grund der Anmeldung beginnen und werden längstens binnen drei Monaten ins GISA eingetragen; bei Gewerben nach § 95 erst nach rechtskräftigem Bescheid. Ohne Berechtigung drohen bis zu 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1).

Das Wichtigste

  • Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes; Standort und genaue Bezeichnung des Gewerbes sind anzugeben (§ 339 Abs. 1 und 2 GewO 1994).
  • Eintragung in das GISA längstens binnen drei Monaten, wenn die Voraussetzungen vorliegen und kein Gewerbe nach § 95 GewO betroffen ist (§ 340 Abs. 1).
  • Gewerbe nach § 95 GewO (Zuverlässigkeitsprüfung): Beginn der Ausübung erst mit Rechtskraft des Bescheids nach § 340 (§ 95 Abs. 1).
  • Gewerbeausübung ohne die erforderliche Berechtigung: Geldstrafe bis zu 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994).
  • Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes entfallen für Schriften und Eingaben nach der GewO (§ 333a).

Was die Gewerbeordnung vorschreibt

Wer in Österreich ein Gewerbe ausüben will, meldet es bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes an (§ 339 Abs. 1 GewO 1994). Ein Gewerbe ist eine Tätigkeit, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wird, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (§ 1 Abs. 2 GewO). Selbstständig heißt: auf eigene Rechnung und Gefahr (§ 1 Abs. 3). Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßig, wenn nach den Umständen die Absicht der Wiederholung erkennbar ist oder sie längere Zeit erfordert (§ 1 Abs. 4).

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, darf ein Gewerbe auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden, wenn die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 5 Abs. 1 GewO).

Wer ist betroffen, wer nicht?

Voraussetzung für natürliche Personen ist die Eigenberechtigung (§ 8 Abs. 1 GewO). Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) können Gewerbe ausüben, müssen aber einen Geschäftsführer bestellt haben (§ 9 Abs. 1). Ausgeschlossen sind natürliche Personen mit bestimmten nicht getilgten Verurteilungen, zum Beispiel wegen betrügerischer Krida oder wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten (§ 13 Abs. 1 GewO). Für das Gastgewerbe nennt § 13 Abs. 1 zusätzlich eine Verurteilung nach §§ 28 bis 31a Suchtmittelgesetz.

Freie Gewerbe sind alle Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) angeführt sind; hier braucht es keinen Befähigungsnachweis (§ 5 Abs. 2). Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 26 GewO); eine Gewerbeberechtigung dafür brauchen Sie unter anderem für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken (§ 111 Abs. 1 Z 2). Ausnahmen vom Befähigungsnachweis nennt § 111 Abs. 2.

Schritt für Schritt: Von der Anmeldung zur Berechtigung

Die Reihenfolge fasst die Vorschriften der §§ 339 bis 345 GewO und die Beschreibung des Unternehmensserviceportals (USP) zusammen.

  1. Gewerbe und Standort festlegen. Die Anmeldung enthält die genaue Bezeichnung des Gewerbes und den vorgesehenen Standort (§ 339 Abs. 2 GewO).
  2. Belege zusammenstellen. Mitzusenden sind, soweit die Behörde die Daten nicht schon im GISA hat oder aus Registern abfragen kann (§ 339 Abs. 4), Urkunden über Vor- und Familiennamen, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit sowie, falls ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, dessen Belege (§ 339 Abs. 3). Das USP nennt für Einzelunternehmen Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass sowie eine Erklärung zu den Ausschlussgründen nach § 13 GewO. Bei Gesellschaften nennt das USP einen höchstens sechs Monate alten Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug; auch dieser entfällt, wenn die Behörde die Daten selbst abfragen kann.
  3. Anmeldung einbringen. Per Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, auch über die Landeskammern (§ 339 Abs. 4). Das USP nennt formlos oder mit Formular, persönlich, schriftlich oder elektronisch, elektronisch ohne Authentifizierung über das GISA oder mit ID Austria.
  4. Eintragung abwarten. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt die Behörde Sie längstens binnen drei Monaten in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein und verständigt Sie durch einen GISA-Auszug (§ 340 Abs. 1). Für Gewerbe nach § 95 GewO ergeht stattdessen binnen drei Monaten ein Bescheid; das sind unter anderem Gewerbe, bei denen die Zuverlässigkeit geprüft wird (§ 340 Abs. 2).
  5. Sozialversicherung und Finanzamt. Die Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist binnen einem Monat nach Beginn der Pflichtversicherung fällig (§ 18 Abs. 1 GSVG). Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Finanzamt binnen einem Monat ab dem Ereignis anzuzeigen (§ 120 Abs. 2, § 121 BAO).

Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt der Tag, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind und eine eventuell nötige Feststellung der individuellen Befähigung oder Nachsicht rechtswirksam erfolgt ist (§ 340 Abs. 1).

Wann dürfen Sie starten?

Für freie Gewerbe und für reglementierte Gewerbe außerhalb des § 95 darf die Ausübung auf Grund der Anmeldung beginnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 5 Abs. 1 GewO). Bei den in § 95 genannten Gewerben darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheids nach § 340 beginnen (§ 95 Abs. 1 Satz 2). Fehlen die Voraussetzungen, stellt die Behörde das mit Bescheid fest und untersagt die Ausübung (§ 340 Abs. 3). Die Anmeldung ersetzt keine anderen Genehmigungen, zum Beispiel für eine Betriebsanlage (§ 74 GewO); darauf geht der Artikel Restaurant eröffnen in Österreich ein.

Was kostet die Anmeldung?

Schriften, Zeugnisse und Eingaben nach der GewO sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit (§ 333a GewO); das USP nennt entsprechend keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die Gewerbeanmeldung. Ob für die Ausstellung weiterer Unterlagen, etwa von Urkunden aus dem Ausland, Kosten entstehen, regelt die GewO nicht; Kammerumlagen und Sozialversicherungsbeiträge sind eigene Rechtsfragen, die dieser Artikel nicht behandelt.

Was droht ohne Berechtigung?

Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO). Das Gesetz sieht dasselbe Höchstmaß vor, wenn eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben wird (§ 366 Abs. 1 Z 2).

Checkliste für die Anmeldung

  • Gewerbebezeichnung und Standort mit genauer Anschrift festlegen (§ 339 Abs. 2 GewO).
  • Prüfen, ob das Gewerbe frei, reglementiert oder nach § 95 GewO zu prüfen ist.
  • Urkunden über Name, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit bereithalten, soweit die Behörde die Daten nicht selbst abfragen kann (§ 339 Abs. 3 Z 1, Abs. 4).
  • Falls vorgeschrieben: Befähigungsnachweis beilegen (§ 339 Abs. 3 Z 2).
  • Bei Gesellschaften: Geschäftsführer bestimmen (§ 9 Abs. 1) und Registerauszug vorbereiten.
  • Nach der Anmeldung den GISA-Auszug abwarten, bei § 95-Gewerben den Bescheid.
  • Meldung an die SVS und Anzeige an das Finanzamt binnen je einem Monat einplanen.

Häufige Fragen

Brauche ich in Österreich einen Befähigungsnachweis?

Nur, wenn er für das Gewerbe vorgeschrieben ist. Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis zu erbringen (§ 5 Abs. 2 GewO 1994). Das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) ist ein reglementiertes Gewerbe; Ausnahmen vom Befähigungsnachweis nennt § 111 Abs. 2 GewO.

Kann ich als GmbH ein Gewerbe anmelden?

Ja. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen aber einen Geschäftsführer im Sinne des § 39 GewO bestellt haben (§ 9 Abs. 1 GewO 1994). Scheidet er aus, darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers längstens sechs Monate weiterlaufen; die Behörde hat die Frist zu verkürzen, wenn mit der Weiterführung eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder das Gewerbe in den zwei Jahren davor schon länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde (§ 9 Abs. 2).

Muss ich beim Finanzamt und bei der SVS getrennt anmelden?

Der Beginn der Pflichtversicherung ist binnen einem Monat der Sozialversicherung zu melden (§ 18 Abs. 1 GSVG), die Aufnahme der Geschäftstätigkeit dem Finanzamt, ebenfalls binnen einem Monat ab dem Ereignis (§ 120 Abs. 2, § 121 BAO). Beide Meldungen können Sie auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Weg einbringen (§ 333 Abs. 2 GewO).

Quellen

  1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 1 Geltungsbereich, gewerbsmäßige AusübungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 5 Einteilung der GewerbeRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 8 Eigenberechtigung und § 9 Juristische PersonenRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  4. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 13 AusschlussgründeRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  5. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 95 Überprüfung der ZuverlässigkeitRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  6. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 333 Einheitliche Anlaufstelle, § 333a GebührenbefreiungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  7. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 339 Anmeldungsverfahren, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  8. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 340 Prüfung der Anmeldung, Eintragung in das GISA, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  9. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 345 AnzeigeverfahrenRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  10. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), § 366 Strafbestimmungen, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  11. Bundesabgabenordnung (BAO), § 120 AnzeigepflichtRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  12. Bundesabgabenordnung (BAO), § 121 FristRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  13. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), § 18 Meldungen der PflichtversichertenRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  14. GewerbeanmeldungUnternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am