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Website für Lokal und Laden: Inhalte, Impressum, Datenschutz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Deutschland; Website eines Betriebs gegenüber Verbrauchern; Stand der Gesetzestexte 13. Oktober 2026

Kurz gesagt

Eine Website, die ein Betrieb in Deutschland geschäftsmäßig betreibt, braucht ein Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG und eine Datenschutzerklärung, sobald personenbezogene Daten erhoben werden (Art. 13 DSGVO). Eine Einwilligung, etwa per Cookie-Banner, brauchen Sie, wenn nicht unbedingt erforderliche Informationen im Endgerät gespeichert oder ausgelesen werden (§ 25 TDDDG). Nennen Sie Verbrauchern Preise, müssen es Gesamtpreise sein.

Das Wichtigste

  • Impressum: Angaben nach § 5 Abs. 1 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar; Geldbuße bis 50.000 Euro möglich (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 DDG).
  • Datenschutzerklärung: Die Informationen nach Art. 13 DSGVO sind zum Zeitpunkt der Datenerhebung mitzuteilen, zum Beispiel beim Absenden eines Kontaktformulars.
  • Einwilligung für Speichern oder Auslesen im Endgerät nach § 25 Abs. 1 TDDDG, außer das Speichern oder Auslesen ist für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich (Abs. 2 Nr. 2).
  • Preise gegenüber Verbrauchern sind Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 PAngV); das gilt auch für Preise auf der Website.
  • Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen mit unter zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme für Dienstleistungen von der Barrierefreiheitspflicht aus.

Dieser Artikel behandelt die Website eines Betriebs in Deutschland, die sich an Verbraucher richtet: Lokal, Laden oder Dienstleister mit Öffnungszeiten, Angebot und gegebenenfalls Kontaktformular. Für Österreich und die Schweiz gelten andere Vorschriften, die hier nicht geprüft sind.

Was Sie vorab brauchen

  • Rechtsform, Anschrift und vertretungsberechtigte Person Ihres Betriebs.
  • Eintrag im Handelsregister samt Registernummer, falls vorhanden, und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls Sie eine besitzen.
  • Eine Liste aller Dienste, die auf der Seite Daten verarbeiten: Kontaktformular, Reservierung, Karte, Video, Statistik, Newsletter-Anmeldung.
  • Ihre Preise und, bei Speisen, die Allergeninformationen.

Schritt für Schritt: Pflichtinhalte einbauen

Schritt 1: Impressum anlegen

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Angaben. Gehen Sie für die Website eines Betriebs von der Geltung der Vorschrift aus. Die Angaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und ständig verfügbar gehalten werden.

Angabe Wann Fundstelle
Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind immer; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse immer § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG
zuständige Aufsichtsbehörde wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG
Handelsregister und Registernummer wenn Sie eingetragen sind § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG
Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regeln bei Ausübung eines in der Vorschrift beschriebenen Berufs § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer wenn Sie eine besitzen § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG

Wer eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 DDG).

Schritt 2: Datenschutzerklärung schreiben

Sobald die Seite personenbezogene Daten erhebt, teilen Sie die Informationen nach Art. 13 DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung mit. Das gilt schon für ein Kontaktformular, eine Reservierung oder die Anmeldung zu einem Newsletter. Pflichtangaben sind unter anderem Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger, die Speicherdauer oder deren Kriterien, die Betroffenenrechte, das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde und, falls vorgesehen, Übermittlungen in Drittländer (Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO). Fehlt die Information, kann das nach Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DSGVO mit Geldbußen bis 20 Mio. Euro oder, bei einem Unternehmen, bis 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist; das ist die Obergrenze, die Höhe im Einzelfall bestimmt die Behörde.

Gehen Sie dafür jeden Dienst Ihrer Liste durch und notieren Sie, welche Daten wohin fließen. Bindet die Seite eine Karte oder ein Video eines Drittanbieters ein, prüfen Sie, ob dabei Daten an diesen fließen; ist das der Fall, gehört er als Empfänger in die Erklärung (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO).

Schritt 3: Cookies und ähnliche Technik prüfen

§ 25 Abs. 1 TDDDG erlaubt das Speichern von Informationen im Endgerät oder das Auslesen dort gespeicherter Informationen nur mit Einwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen. Keine Einwilligung braucht es, wenn der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit Sie einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen können (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Ein Verstoß kann mit bis zu 300.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG).

Ob ein eingebundener Dienst auf das Endgerät zugreift, sehen Sie in den Entwicklerwerkzeugen des Browsers unter Speicher und Netzwerk oder in der Dokumentation des Dienstes. Prüfen Sie das für jeden Dienst Ihrer Liste. Eine Seite ohne Statistik, Karten- und Videoeinbindung kann ohne Banner auskommen, wenn sie nur technisch Erforderliches setzt.

Schritt 4: Preise und Allergene angeben

Nennen Sie auf der Website Preise gegenüber Verbrauchern, müssen es Gesamtpreise sein, also einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV). Bieten Sie Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an und werben mit Preisen, kommt neben dem Gesamtpreis der Grundpreis hinzu (§ 4 Abs. 1 PAngV); bei loser Ware nach Maß genügt der Grundpreis (§ 4 Abs. 2 PAngV). § 4 Abs. 3 PAngV nennt Ausnahmen, etwa für kleine Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegend Bedienung, es sei denn, das Sortiment wird im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen.

Verkaufen Sie Speisen über die Website, zum Beispiel über eine Online-Bestellung, müssen die Allergenangaben nach Art. 44 LMIV vor Vertragsschluss verfügbar sein und bei Lieferung zur Verfügung stehen (Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Eine Speisekarte, die nur zur Ansicht im Lokal gedacht ist, begründet diese Pflicht nach dem Wortlaut nicht; ob Sie die Allergene dort trotzdem aufführen, ist Ihre Entscheidung.

Schritt 5: Weitere Pflichten klären

  • Verbraucherstreitbeilegung: Wer eine Webseite unterhält, muss Verbraucher informieren, inwieweit er zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Ausgenommen ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (§ 36 Abs. 3 VSBG).
  • Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG).
  • Verkauf über die Seite: Schließen Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche Verträge mit Ihnen, die ein Widerrufsrecht begründen, kommt die Widerrufsfunktion hinzu; ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt vom Vertrag ab, etwa bei Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB. Siehe Widerrufsbutton im Webshop.

So prüfen Sie das Ergebnis

Rufen Sie die Seite auf dem Smartphone auf und prüfen Sie: Ist das Impressum von jeder Unterseite mit einem Klick erreichbar? Steht die Datenschutzerklärung dort, wo ein Formular Daten abfragt? Lädt die Seite vor einer Einwilligung nur technisch Erforderliches? Zeigen alle Preise den Endpreis?

Die Angaben im Google-Unternehmensprofil und auf der Website sollten übereinstimmen; dazu Lokale Suchmaschinenoptimierung.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Impressum nur über das Menü einer Unterseite erreichbar Link nicht auf jeder Seite Link in Kopf- oder Fußbereich der Vorlage setzen
Datenschutzerklärung nennt Dienste, die nicht eingebunden sind, oder nennt eingebundene nicht Text aus Vorlage übernommen, Dienste nicht gelistet Dienstliste aus Schritt 2 und Erklärung abgleichen
Banner vorhanden, aber Dienste laden schon vor der Entscheidung Einbindung nicht an die Einwilligung gekoppelt Dienst erst nach Einwilligung laden lassen
Preise ohne Umsatzsteuer Netto-Preise aus Großhandelsliste übernommen Gesamtpreise nach § 3 PAngV eintragen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie rechtliche Beratung, wenn Ihr Betrieb einer Zulassung oder einem Kammerberuf unterliegt, wenn Sie Waren online verkaufen oder wenn Sie Dienste mit Datenübermittlung in Drittländer einbinden. Dieser Artikel prüft Ihre konkrete Seite nicht.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Impressum, wenn die Website nur Öffnungszeiten zeigt?

Gehen Sie auch dann vom Impressum aus. § 5 Abs. 1 DDG verlangt die Angaben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste; eine Website, mit der ein Betrieb sein Geschäft darstellt, ist ein digitaler Dienst, den ein Betrieb geschäftsmäßig anbietet. Ob eine konkrete Seite darunter fällt, klären Sie im Zweifel mit einer Rechtsberatung.

Reicht ein Link zum Impressum im Fußbereich der Seite?

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sind. Ein klar beschrifteter Link auf jeder Seite ist eine naheliegende Umsetzung; eine amtliche Vorgabe zur Beschriftung enthält die Vorschrift nicht.

Gilt das auch für Österreich und die Schweiz?

Nein. Der Artikel behandelt nur Deutschland. Österreich und die Schweiz haben eigene Vorschriften, die hier nicht geprüft sind.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) § 5 Allgemeine Informationspflichten und § 33 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bußgeldvorschriften des DDG (§ 33)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO): Art. 13 und Art. 83Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. TDDDG § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen und § 28 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Preisangabenverordnung (PAngV) §§ 2 bis 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) § 36 Allgemeine InformationspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) § 1 und § 3Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 14 Fernabsatz, konsolidierte Fassung vom 1.4.2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am