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Widerrufsbutton im Webshop: Pflicht und Umsetzung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland müssen Unternehmer seit 19. Juni 2026 bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und bei denen ein Widerrufsrecht besteht, eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten (§ 356a BGB). Sie ist mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend beschriftet, hervorgehoben platziert und während der Widerrufsfrist ständig verfügbar. Nach der Bestätigung folgt eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.

Das Wichtigste

  • § 356a BGB gilt in der neuen Fassung seit 19. Juni 2026 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 28).
  • Die Funktion heißt „Vertrag widerrufen“, die Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ oder jeweils gleichbedeutend und eindeutig (§ 356a Abs. 1 und 3).
  • Verbraucher geben Name, Vertragsangabe und Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung an oder bestätigen sie (§ 356a Abs. 2).
  • Die Eingangsbestätigung enthält den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs (§ 356a Abs. 4).
  • Ein Bußgeld ist in Art. 246e § 2 EGBGB nur bei weitverbreiteten Verstößen im Rahmen einer koordinierten EU-Durchsetzung vorgesehen.

Was § 356a BGB verlangt

Die elektronische Widerrufsfunktion ist ein Bedienelement auf der Online-Benutzeroberfläche, mit dem Verbraucher ihre Widerrufserklärung abgeben. Pflichtig ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (§ 356a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für Verhandlung und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, innerhalb eines dafür organisierten Vertriebssystems (§ 312c BGB).

Online-Benutzeroberfläche meint nach der Begründung des Regierungsentwurfs Software, einschließlich Websites oder Teilen davon und Anwendungen wie Mobil-Apps (Bundestag-Drucksache 21/1856). Die Begründung ist eine Auslegungshilfe des Gesetzgebers, kein Gesetzestext.

Seit wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht ist neu und hat ein festes Datum. Die folgende Tabelle ordnet die Schritte.

Datum Ereignis Quelle
19. Dezember 2025 Frist der Mitgliedstaaten, die Richtlinie (EU) 2023/2673 umzusetzen Begründung, Drucksache 21/1856
3. Februar 2026 Ausfertigung des Umsetzungsgesetzes durch den Bundespräsidenten BGBl. 2026 I Nr. 28
5. Februar 2026 Verkündung im Bundesgesetzblatt BGBl. 2026 I Nr. 28
19. Juni 2026 Inkrafttreten der Neufassung von § 356a BGB (Art. 10 Abs. 1) und Anwendungsbeginn der Richtlinienvorschriften BGBl. 2026 I Nr. 28; Drucksache 21/1856
während der Widerrufsfrist Funktion muss verfügbar sein; die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich mit dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB), sonst mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht aber vor der Information nach § 356 Abs. 3 BGB § 356a Abs. 1 Satz 3 BGB

Die Widerrufsfrist kann länger laufen als 14 Tage: Sie beginnt nicht, bevor der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB informiert hat. Diese Information umfasst seit der Änderung gegebenenfalls auch das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion (§ 356 Abs. 3 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 und 4 BGB). § 356a BGB selbst enthält keine Regel zum Fristbeginn.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Betroffen sind Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen: Webshops, Apps, Buchungsstrecken. Der Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 begrenzt die Pflicht auf Fernabsatzverträge, für die ein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Die Begründung des Regierungsentwurfs nennt zwei Klarstellungen. Die Pflicht gilt auch, wenn der Vertrag über eine von einem Dritten betriebene Plattform zustande kommt; der Unternehmer muss dann sicherstellen, dass der Verbraucher die Funktion nutzen kann. Und sie betrifft nicht nur Finanzdienstleistungen, sondern auch Verträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die ein Widerrufsrecht vorgesehen ist.

Nicht betroffen sind Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, etwa der Kauf im Laden oder per Telefon. Das Widerrufsrecht selbst besteht bei Fernabsatzverträgen nach § 312g Abs. 1 BGB, mit den Ausnahmen in § 312g Abs. 2 und 3 BGB.

Der Ablauf: Wording und Platzierung

Die Funktion hat zwei Stufen und eine Bestätigung des Eingangs.

  1. Stufe 1: Die Widerrufsfunktion, gut lesbar beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend und eindeutig (Abs. 1 Satz 2).
  2. Angaben: Der Verbraucher übermittelt oder bestätigt Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils und das Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung (Abs. 2).
  3. Stufe 2: Die Bestätigungsfunktion, gut lesbar beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend und eindeutig (Abs. 3).
  4. Eingangsbestätigung: unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs (Abs. 4).

Wer die Erklärung über die Funktion vor Fristablauf abschickt, wahrt die Frist (§ 356a Abs. 5 BGB). Der Entwurfsbegründung zufolge sollte die Funktion ohne Registrierung oder Login erreichbar sein, auch für Gastbestellungen, und von jeder Unterseite aus. Wird sie in der Fußzeile gezeigt, sind Farbwahl, Kontraste und eine Abgrenzung von AGB und Impressum nötig. Zur Eingangsbestätigung heißt es dort, sie solle nicht den Eindruck erwecken, die Wirksamkeit des Widerrufs sei schon geprüft.

Was droht bei einem Verstoß?

Das BGB enthält für § 356a keine eigene Bußgeldvorschrift. Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB nennt einen Verstoß, wenn die Widerrufsfunktion nicht oder nicht nach § 356a Abs. 1 bis 3 BGB bereitgestellt oder keine Eingangsbestätigung nach Abs. 4 übermittelt wird. Dieser Tatbestand setzt aber einen weitverbreiteten Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 voraus (Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB). Das Bußgeld kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 dieser Verordnung verhängt werden und beträgt bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (Art. 246e § 2 Abs. 2, 3 und 5 EGBGB). Zuständig ist das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 2 Abs. 6 EGBGB).

Checkliste für Ihren Webshop

  • Prüfen Sie, ob Verbraucher bei Ihnen Verträge über eine Website oder App abschließen, für die ein Widerrufsrecht besteht (§ 312g BGB). Falls ja, gilt § 356a BGB.
  • Beschriften Sie die Funktion mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung, die Bestätigung mit „Widerruf bestätigen“.
  • Platzieren Sie die Funktion hervorgehoben und gut lesbar, sodass Verbraucher sie während der Widerrufsfrist ohne Suchen erreichen.
  • Fragen Sie nur Name, Vertragsangabe und Kommunikationsmittel ab (§ 356a Abs. 2 BGB); eingeloggte Kunden müssen sich nach der Entwurfsbegründung nicht erneut identifizieren und können Angaben bestätigen statt eingeben.
  • Senden Sie die Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, mit Inhalt der Erklärung, Datum und Uhrzeit.
  • Nehmen Sie die Funktion in die Widerrufsbelehrung auf: Die Information über Bestehen und Platzierung gehört nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB dazu, falls sie besteht.
  • Prüfen Sie Verträge über Plattformen Dritter und regeln Sie, wer die Funktion bereitstellt.
  • Beachten Sie die Pflichten Ihres Shops zur Barrierefreiheit: BFSG: Barrierefreiheitspflichten für Händler.

Häufige Fragen

Reicht ein Widerrufsformular oder eine E-Mail-Adresse statt des Buttons?

Nein, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde. § 356a Abs. 1 BGB verlangt die Funktion auf der Benutzeroberfläche selbst. Ein Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung bleibt als zusätzlicher Weg möglich (§ 356 Abs. 1 BGB).

Muss ich auch einen Kündigungsbutton einrichten?

Das ist eine andere Pflicht. § 312k BGB verlangt eine Kündigungsschaltfläche, wenn Verbraucher über eine Webseite Verträge schließen können, die ein Dauerschuldverhältnis mit entgeltlicher Leistung begründen; ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie Webseiten und Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Widerrufsbutton betrifft das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.

Gilt die Pflicht für Verträge, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist?

Nach Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 gilt sie für Fernabsatzverträge, für die ein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Das Widerrufsrecht fehlt bei den Verträgen in § 312g Abs. 2 BGB, etwa bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (Nr. 1). Nach § 312g Abs. 3 BGB besteht das Recht aus § 312g außerdem nicht, wenn dem Verbraucher bereits nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht; dann gilt dieses andere Recht.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen; §§ 355, 356, 312c, 312gBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5. Februar 2026 (Art. 1 Nr. 7 und 8, Art. 2 Nr. 2 und 4, Art. 10)Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz · abgerufen am
  3. Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge, Erwägungsgrund 37 und Art. 11aAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag Drucksache 21/1856 vom 29. September 2025 (Begründung zu § 356a BGB)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  5. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 und Art. 246e §§ 1, 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am