Feiertage und Öffnungszeiten: Kasse und Preise richtig einstellen
Kurz gesagt
Zu Feiertagen und Sonderöffnungen ändern Sie drei Dinge: im Kassensystem einen eigenen Geschäftstag mit passender Preisliste, in der Auszeichnung den tatsächlich verlangten Preis einschließlich aller Zuschläge, im Dienstplan eine zulässige Beschäftigung mit dem gesetzlichen oder tarifvertraglich geregelten Ausgleich. Welche Tage Feiertage sind, steht in Deutschland im Landesrecht, in Österreich im Arbeitsruhegesetz, in der Schweiz für den 1. August im Bundesrecht und sonst im kantonalen Recht.
Das Wichtigste
- Deutschland: Feiertage nach Landesrecht, örtlich verschieden; Beschäftigungsverbot 0 bis 24 Uhr (§ 9 Abs. 1 ArbZG).
- Deutschland: Ersatzruhetag bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen, bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG); das ist die gesetzliche Grundregel, von der ein Tarifvertrag nach § 12 ArbZG abweichen kann.
- Österreich: dreizehn Feiertage mit 24 Stunden Ruhe; Feiertagsarbeit wird zusätzlich entgolten oder ausgeglichen (§ 7, § 9 ARG).
- Schweiz: der 1. August ist gleichgestellt, dazu können Kantone höchstens acht Feiertage je Jahr gleichstellen (Art. 20a Abs. 1 ArG).
- Schweiz: Sonntagsarbeit bedarf der Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 ArG); gesetzliche Ausnahmen sind die höchstens vier Sonntage je Jahr, die ein Kanton bezeichnet (Art. 19 Abs. 6), Bahnhöfe mit großem Reiseverkehr, Flughäfen, bestimmte Tankstellenshops und kleingewerbliche Betriebe (Art. 27 Abs. 1bis bis 1quater) sowie die Betriebsarten, die der Bundesrat nach Art. 27 Abs. 1 ArG ausnimmt, etwa Gastbetriebe für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag (Art. 4 und Art. 23 ArGV 2).
- Zuschläge gehören in den ausgezeichneten Preis: § 13 Abs. 5 PAngV, § 9 Abs. 1 PrAG, Art. 4 Abs. 1 PBV.
Die Vorbereitung auf einen Feiertag beginnt mit dem Kalender und endet mit dem Abschluss am selben Tag. Dazwischen liegen drei Einstellungen: der Geschäftstag im Kassensystem, die Preise in Auszeichnung und Kasse, der Personaleinsatz.
Was Sie vorab brauchen
- Den Feiertagskalender für Ihren Standort: in Deutschland nach Bundesland und Gemeinde, in der Schweiz nach Kanton und Kantonsteil.
- Eine Liste der geplanten Sonderöffnungen: verkaufsoffener Sonntag, Markt oder Fest, verlängerte Abende, Feiertagsverkauf.
- Die Preislisten des Kassensystems mit ihren Gültigkeitszeiträumen und die Aushänge: Preisverzeichnis, Preisschilder, Schaufenster, Website.
- Die Arbeitsverträge und den Tarif- oder Kollektivvertrag Ihrer Branche.
- Im Kassensystem die Rechte, um Geschäftstage, Preislisten und Auswertungszeiträume anzulegen und zu ändern.
Feiertage und Sonderöffnungen: die Einstellungen im Überblick
Die Tabelle nennt je Anlass, was Sie in der Kasse, bei den Preisen und im Dienstplan ändern. Jede Zeile steht für sich, die Grundlage steht in der letzten Spalte.
| Anlass | Kasse | Preise | Dienstplan | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland: gesetzlicher Feiertag am Standort | Feiertag im Kalender führen; Geschäftstag nur, wenn eine Ausnahme greift | Zuschläge nicht erst an der Kasse entstehen lassen | Beschäftigung nur nach den Ausnahmen; Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt, und mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr als gesetzliche Grundregel, abweichend durch Tarifvertrag (§ 12 ArbZG) | Feiertagsgesetz des Landes (Beispiel: Art. 1 FTG); § 9 Abs. 1, § 10, § 11, § 12 ArbZG |
| Deutschland: verkaufsoffener Sonntag (Beispiel Bayern) | Eigene Öffnungszeit, eigener Geschäftstag, Abschluss am selben Tag | Preisliste für den Tag, Aushang und Schilder vorher ändern | Freigabe der Gemeinde mitführen; höchstens 30 Minuten für Vorbereitung und Abschluss; Ausgleich nach Art. 9 Abs. 2 | Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 BayLadSchlG |
| Deutschland: Bäckerei oder Konditorei am Sonntag (Beispiel Bayern) | Verkauf nur im zugelassenen Fenster von drei Stunden erfassen; Fenster zwischen 8 und 18 Uhr, an sonntäglichem Heiligabend nur bis 14 Uhr; Lage nach Gemeindeverordnung; Fenster nur für Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, und die diese Waren überwiegend feilhalten; entfällt am Ostermontag, Pfingstmontag und Zweiten Weihnachtstag | Preise des Zeitfensters auszeichnen | Herstellung und Austragen höchstens drei Stunden; Ausgleich nach Art. 9 Abs. 2 | Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 4 BayLadSchlG; § 10 Abs. 3 ArbZG |
| Deutschland: Blumen, Zeitungen und Milch am Sonntag (Beispiel Bayern) | Verkauf nur im zugelassenen Fenster erfassen: fünf Stunden für Zeitungen, zwei Stunden für Blumen, Milch und Milcherzeugnisse, vier Stunden für Blumen am Muttertag und an einem Valentinstag, der auf einen Sonntag fällt, sechs Stunden für Blumen an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag; Lage nach Gemeindeverordnung; alle Fenster zwischen 8 und 18 Uhr, an sonntäglichem Heiligabend nur bis 14 Uhr; Fenster nur für Verkaufsstellen, die die jeweilige Ware überwiegend feilhalten; Fenster für Blumen und Milch entfällt am Ostermontag, Pfingstmontag und Zweiten Weihnachtstag | Preise des Zeitfensters auszeichnen | Beschäftigung nur in diesem Fenster, dazu höchstens 30 Minuten für Vorbereitung und Abschluss | Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 und 4 BayLadSchlG; Art. 9 Abs. 1 BayLadSchlG |
| Österreich: gesetzlicher Feiertag | Verkaufsstelle geschlossen halten; Geschäftstag nur nach gesetzlicher Ausnahme oder Verordnung | Bruttopreise einschließlich aller Zuschläge | 24 Stunden Ruhe; Entgelt plus Entgelt für die geleistete Arbeit oder Zeitausgleich | § 7, § 9 Abs. 5 ARG; § 3, § 5, § 7 Öffnungszeitengesetz 2003 |
| Österreich: 8. Dezember, wenn er auf einen Werktag fällt | Geschäftstag nur anlegen, wenn Beschäftigung und Öffnungsfenster für den Standort geklärt sind | Bruttopreise einschließlich aller Zuschläge | Beschäftigung in Verkaufsstellen zulässig; Ablehnung ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteil | § 13a ARG |
| Österreich: Orts- oder Straßenfest | Offenhalten über 21 Uhr nur nach Verordnung eintragen | Aktion nur mit gültiger Preisliste | Beschäftigung im Rahmen der Verordnung | § 4a Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 3 Öffnungszeitengesetz 2003 |
| Schweiz: Sonntag und dem Sonntag gleichgestellter Feiertag | Geschäftstag nur anlegen, wenn Öffnung und Beschäftigung geklärt sind; Bewilligung oder gesetzliche Ausnahme zur Kasse nehmen | Nicht frei wählbare Zuschläge gehören in den Detailpreis | Beschäftigung nur mit Bewilligung oder in den gesetzlichen Ausnahmen des Art. 19 Abs. 6 und des Art. 27 Abs. 1bis bis 1quater ArG sowie der nach Art. 27 Abs. 1 ArG durch Verordnung ausgenommenen Betriebsarten, für Gastbetriebe nach Art. 23 ArGV 2 die ganze Nacht und der ganze Sonntag; ohne Einverständnis keine Arbeit; 50 Prozent Lohnzuschlag bei bewilligter vorübergehender Sonntagsarbeit | Art. 18, Art. 19 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 20, Art. 27 Abs. 1 und 1bis bis 1quater ArG; Art. 4 und Art. 23 ArGV 2; Art. 4 Abs. 1 PBV |
| Schweiz: 1. August und kantonale Feiertage | Feiertage je Kanton und Kantonsteil im Kalender pflegen | Zuschläge in den Detailpreis rechnen | Beschäftigung wie an einem Sonntag prüfen; Gleichstellung und Kantonsteil beachten | Art. 110 Abs. 3 BV; Art. 20a Abs. 1 ArG |
Schritt für Schritt: Vom Feiertagskalender zur Kasse
Schritt 1: Feiertage für Ihren Standort eintragen
In Deutschland stehen die Feiertage im Feiertagsgesetz des Landes und sind innerhalb eines Landes nicht überall gleich. In Bayern gelten zwölf Feiertage im ganzen Staatsgebiet; Mariä Himmelfahrt ist nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag, in Augsburg kommt das Friedensfest am 8. August hinzu (Art. 1 Abs. 1 und 2 FTG). Für die Lohnabrechnung zählt die örtliche Liste, weil § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG auf die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften verweist.
In Österreich gelten dreizehn Feiertage im ganzen Bundesgebiet, von Neujahr bis zum Stephanstag am 26. Dezember (§ 7 Abs. 2 ARG). In der Schweiz ist der Bundesfeiertag am 1. August den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt; die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage gleichstellen und nach Kantonsteilen verschieden ansetzen (Art. 110 Abs. 3 BV; Art. 20a Abs. 1 ArG).
Ergebnis: ein Kalender, der für jede Filiale die Tage ihres Standorts führt.
Schritt 2: Öffnung und Grundlage klären
In Bayern sind Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayLadSchlG, in Kraft seit 1. August 2025). In Österreich dürfen Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 6 bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 bis 18 Uhr offen gehalten werden, höchstens 72 Stunden je Kalenderwoche; an Sonntagen, Feiertagen und Samstagen nach 18 Uhr bleiben sie geschlossen (§ 3, § 4 Abs. 1 und 3 Öffnungszeitengesetz 2003). Das Ladenschlussrecht knüpft an die Verkaufsstelle an; Gastronomiebetriebe werden im Arbeitszeitrecht gesondert behandelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG nennt Gaststätten ausdrücklich).
Für eine Öffnung brauchen Sie eine Grundlage aus dem Gesetz oder von der zuständigen Stelle – nicht Ihre Planung. In Bayern gibt die Gemeinde durch Rechtsverordnung jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage frei; die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 18 Uhr nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 1 und 2 BayLadSchlG). In Österreich braucht das Offenhalten an Sonn- und Feiertagen eine gesetzliche Ausnahme oder eine Verordnung des Landeshauptmanns: Die Verordnung nach § 5 Öffnungszeitengesetz 2003 legt die Zeiten für Verkaufstätigkeiten mit besonderem regionalem Bedarf fest, und § 7 Öffnungszeitengesetz 2003 lässt Verkaufsstellen bestimmter Art abweichend von den §§ 4 bis 6 offen, etwa in Bahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen sowie in Theatern, Museen und Sporthallen; für Orts- und Straßenfeste kann die Verordnung ein Offenhalten über 21 Uhr hinaus zulassen (§ 4a Abs. 1 Z 3 Öffnungszeitengesetz 2003). In der Schweiz bedürfen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit einer Bewilligung, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme greift; die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Verkaufsgeschäfte ohne Bewilligung beschäftigen dürfen (Art. 19 Abs. 1 und 6 ArG).
Daneben lässt das bayerische Ladenschlussrecht eigene Verkaufsfenster an Sonn- und Feiertagen zu: Zeitungen und Zeitschriften fünf Stunden, Bäcker- und Konditorwaren drei Stunden, frische Milch und Milcherzeugnisse zwei Stunden, Blumen zwei Stunden, jedoch am Muttertag und an einem Valentinstag, der auf einen Sonntag fällt, vier Stunden und an Allerheiligen, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag sechs Stunden; die Fenster liegen zwischen 8 und 18 Uhr, fällt Heiligabend auf einen Sonntag, nur bis 14 Uhr. Die Fenster gelten nur für Verkaufsstellen, die auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten die jeweilige Ware in überwiegendem Umfang feilhalten, und für Bäcker- und Konditorwaren nur für Verkaufsstellen von Betrieben, die diese Waren herstellen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BayLadSchlG). Für Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Milcherzeugnisse entfallen diese Fenster am Ostermontag, am Pfingstmontag und am Zweiten Weihnachtstag (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayLadSchlG). Die Gemeinde kann die Lage der Fenster durch Rechtsverordnung abweichend festsetzen (Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayLadSchlG).
Läden ohne Personal haben eigene Regeln; sie stehen in den Artikeln zum unbemannten Laden in Deutschland und in Österreich.
Schritt 3: Kasse und Preislisten für den Sondertag vorbereiten
Legen Sie den Sondertag als eigenen Geschäftstag an und schließen Sie ihn am selben Tag ab. So bleibt der Umsatz dem Anlass zuordenbar; ein nachgeholter Abschluss ist sonst zu erklären (Tagesabschluss nachholen).
Hinterlegen Sie Feiertags- und Aktionspreise in einer eigenen Preisliste mit Gültigkeitszeitraum, statt sie an der Kasse einzutippen; den Ablauf beschreibt Preise an der Kasse ändern. In Österreich müssen die geltenden Ladenöffnungszeiten und der Zeitpunkt, ab dem sie gelten, an der Verkaufsstelle auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sein (§ 8 Öffnungszeitengesetz 2003); ausgenommen sind Verkaufsstellen im Rahmen von Publikumsmessen oder messeähnlichen Veranstaltungen sowie Antiquitätenmessen (§ 7 Z 4 und 5 Öffnungszeitengesetz 2003). Ändern Sie Aushang und Online-Eintrag im selben Zug, und buchen Sie vor der Öffnung einen Probebon über einen Artikel des Sondertags.
Schritt 4: Zuschläge und Preise richtig auszeichnen
Ein Feiertags- oder Servicezuschlag darf nicht erst an der Kasse entstehen. In Deutschland muss das Preisverzeichnis einer Gaststätte das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen (§ 13 Abs. 1 und 5 PAngV). In Österreich sind Gastgewerbepreise als Bruttopreise einschließlich aller Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 PrAG); Tourismusabgaben dürfen davon abweichend gesondert ausgewiesen oder im Bruttopreis inkludiert werden (§ 9 Abs. 6 PrAG). In der Schweiz ist der tatsächlich zu bezahlende Detailpreis in Schweizerfranken bekanntzugeben; nicht frei wählbare Zuschläge, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, gehören in diesen Preis (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 PBV).
Rechnen Sie den Zuschlag deshalb in den Preis der Liste ein, damit Verzeichnis, Aushang und Preisschilder den Preis zeigen, den der Gast tatsächlich zahlt. Für die Auszeichnung im Übrigen siehe Preisauszeichnung in der Gastronomie und Preisbekanntgabe in der Schweiz.
Schritt 5: Dienstplan auf die Feiertagsregeln prüfen
In Deutschland dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG). § 10 ArbZG lässt Ausnahmen zu, darunter Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung (Abs. 1 Nr. 4), Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie Volksfesten (Abs. 1 Nr. 9) sowie Reinigung und Instandhaltung (Abs. 1 Nr. 14), jeweils nur, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Für Bäckereien und Konditoreien erlaubt Abs. 3 zusätzlich die Herstellung und das Austragen oder Ausfahren von Bäcker- und Konditorwaren für bis zu drei Stunden; für Blumen und Zeitungen gibt es keine solche Ausnahme.
In Deutschland ist für die Beschäftigung an einem Sonntag ein Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren, für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen, und mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben beschäftigungsfrei (§ 11 Abs. 1 und 3 ArbZG); das ist die gesetzliche Grundregel. Ein Tarifvertrag oder eine auf ihm beruhende Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann nach § 12 ArbZG abweichen: in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10, darunter Gaststätten, auf mindestens zehn beschäftigungsfreie Sonntage sowie für auf Werktage fallende Feiertage auf den Wegfall des Ersatzruhetags oder auf einen festzulegenden Ausgleichszeitraum. In den §§ 9 bis 11 ArbZG steht kein Zuschlag; seine Höhe folgt aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Steuerfrei sind Zuschläge nach § 3b EStG: für Sonntagsarbeit bis 50 Prozent des Grundlohns, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bis 125 Prozent, am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis 150 Prozent; der Grundlohn ist mit höchstens 50 Euro je Stunde anzusetzen (§ 3b Abs. 1 und 2 EStG).
In Österreich hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnt (§ 7 Abs. 1 ARG). Wer während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat neben dem Entgelt für die ausgefallene Arbeit Anspruch auf das Entgelt für die geleistete Arbeit; statt der zweiten Entgeltleistung kann Zeitausgleich vereinbart werden (§ 9 Abs. 1, 2 und 5 ARG). Fällt der 8. Dezember auf einen Werktag, ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen zulässig; der Arbeitnehmer kann sie ohne Angabe von Gründen ablehnen, und wegen der Weigerung darf er nicht benachteiligt werden (§ 13a ARG). Eine eigene Offenhaltezeit für den 8. Dezember nennt das Öffnungszeitengesetz 2003 nicht — § 6 betrifft den 24. und 31. Dezember —; es bleibt bei der Regel des § 3 und den Ausnahmen der §§ 5 und 7, klären Sie das zulässige Zeitfenster deshalb vorab für Ihren Standort.
In der Schweiz ist die Beschäftigung zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr untersagt (Art. 18 Abs. 1 ArG). Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung; ohne Bewilligung geht es nur in den gesetzlichen Fällen: auf den höchstens vier Sonntagen je Jahr, die ein Kanton bezeichnet (Art. 19 Abs. 6 ArG), in Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben von Bahnhöfen mit großem Reiseverkehr und auf Flughäfen (Art. 27 Abs. 1ter ArG) sowie in bestimmten Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen (Art. 27 Abs. 1quater ArG); kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen (Art. 27 Abs. 1bis ArG). Nach Art. 27 Abs. 1 ArG kann der Bundesrat einzelne Betriebsarten ganz oder teilweise von den Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit ausnehmen; für Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer bestimmt Art. 23 ArGV 2, dass Art. 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag gilt, sodass die Beschäftigung ohne Bewilligung zulässig ist (Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2).
Bewilligte vorübergehende Sonntagsarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent zu entschädigen (Art. 19 Abs. 3 ArG), und ohne Einverständnis darf der Arbeitgeber niemanden heranziehen (Art. 19 Abs. 5 ArG). Sonntagsarbeit bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen, längere durch einen Ersatzruhetag (Art. 20 Abs. 2 ArG). An anderen als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen darf der Arbeitnehmer die Arbeit aussetzen, wenn er das spätestens drei Tage im Voraus anzeigt (Art. 20a Abs. 2 ArG).
Ruhezeiten, Pausen und Ersatzruhe im Einzelnen stehen im Artikel Dienstplan erstellen.
Schritt 6: Den Sondertag abschließen und auswerten
Schließen Sie den Tag ab, bevor Sie die Aktionspreise zurücksetzen, und sichern Sie den Bericht. Vergleichen Sie den Umsatz des Sondertags mit einem vergleichbaren Werktag; so zeigt sich, ob sich die Öffnung für das nächste Jahr trägt.
So prüfen Sie das Ergebnis
- Der Feiertagskalender führt für jede Filiale die Tage ihres Standorts.
- Der Sondertag hat einen eigenen Geschäftstag, und der Abschluss ist am selben Tag erfolgt.
- Ein Probebon zeigt das richtige Datum und den Preis, der ausgezeichnet ist.
- Im Preisverzeichnis und auf den Preisschildern steht der Preis einschließlich aller Zuschläge.
- Im Dienstplan steht die Ausnahme; in Deutschland ist der Ersatzruhetag eingetragen (zwei Wochen bei Sonntagsarbeit, acht Wochen beim Feiertag, der auf einen Werktag fällt, soweit der Tarifvertrag keine Abweichung nach § 12 ArbZG zulässt), in Österreich ist Entgelt für die geleistete Arbeit oder Zeitausgleich vermerkt (§ 9 Abs. 5 ARG), in der Schweiz Freizeit oder Ersatzruhetag (Art. 20 Abs. 2 ArG), und beim 8. Dezember ist die Zustimmung dokumentiert.
- Aushang und Online-Öffnungszeiten stimmen mit dem Kassensystem überein.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Der Bon zeigt den alten Preis | Die Preisliste gilt erst ab einem späteren Zeitpunkt, oder es greift eine andere Preisgruppe | Gültigkeitszeitraum und Preisgruppe prüfen und einen Probebon buchen |
| Der Umsatz des Sondertags fehlt in der Auswertung | Die Vorgänge wurden dem Folgetag zugeordnet | Eigenen Geschäftstag anlegen und den Abschluss am selben Tag auslösen |
| Die Behörde fragt nach der Öffnung | Freigabe, Verordnung, Bewilligung oder gesetzliche Ausnahme liegt nicht bei den Unterlagen | Rechtsverordnung, Bewilligung oder die gesetzliche Ausnahme zur Kasse nehmen (Ladenöffnungszeiten in Deutschland) |
| Mitarbeitende sind am Feiertag eingeplant, obwohl die Beschäftigung nicht zulässig ist | Die Ausnahme des § 10 ArbZG, die gesetzliche Ausnahme oder Verordnung in Österreich oder die Bewilligung beziehungsweise eine gesetzliche Ausnahme in der Schweiz fehlt | Ausnahme prüfen, Ersatzruhetag einplanen und den Plan korrigieren |
| Der Zuschlag taucht nur an der Kasse auf | Er wurde nicht in die Preisliste aufgenommen | Zuschlag in den Preis rechnen und die Auszeichnung ändern |
| Der 8. Dezember ist verplant, ohne dass jemand gefragt wurde | § 13a ARG gibt dem Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht | Zustimmung vor dem Plan einholen |
| Die Öffnung am 8. Dezember ist geplant, das Zeitfenster aber offen | Das Öffnungszeitengesetz 2003 nennt für diesen Tag keine eigene Offenhaltezeit; es gilt die Regel des § 3 mit den Ausnahmen der §§ 5 und 7 | Zulässiges Zeitfenster für den Standort vorab klären und die Beschäftigung nur mit Ablehnungsrecht einplanen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn Zuschläge, ihre steuerfreien Grenzen oder die Zuordnung von Feiertagsarbeit zu Lohnarten zu klären sind. Für die Öffnung selbst fragen Sie die zuständige Behörde: in Deutschland die Gemeinde, in Österreich die Bezirksverwaltungsbehörde oder das Amt der Landesregierung, in der Schweiz das kantonale Arbeitsamt. Bei Fragen des Kollektiv- oder Gesamtarbeitsvertrags hilft die Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertretung Ihrer Branche.