BFSG: Barrierefreiheitspflichten für Händler in Deutschland
Kurz gesagt
Seit 28. Juni 2025 müssen Unternehmen in Deutschland, die Verbrauchern online etwas verkaufen, ihren Webshop barrierefrei anbieten (BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Zahlungsterminals und andere genannte Produkte treffen Hersteller, Importeure und Händler Pflichten auch dann, wenn sie Kleinstunternehmen sind.
Das Wichtigste
- Das BFSG gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 BFSG).
- Webshops und Apps, über die Verbraucherverträge geschlossen werden, sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG).
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG).
- Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung kann mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG).
- Zuständig für die Marktüberwachung ist die gemeinsame Länderstelle MLBF in Magdeburg, nach Angabe der bayerischen Gewerbeaufsicht seit 26. September 2025.
Für wen gilt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um und gilt für eine Liste von Produkten und Dienstleistungen (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Für den Handel sind zwei Einträge der Liste wichtig. Der eine sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Webseiten und Apps, die auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags angeboten werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Der andere sind Zahlungsterminals samt zugehöriger Hardware und Software als Produkt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BFSG).
Beide Einträge treffen verschiedene Pflichtige. Beim Webshop ist der Betreiber der Dienstleistungserbringer. Beim Zahlungsterminal sind es Hersteller, Einführer und Händler, die das Gerät auf den Markt bringen oder bereitstellen (§§ 6, 9 und 11 BFSG), nicht der Laden, der damit kassiert.
Wer ist erfasst, wer ausgenommen?
Die Tabelle ordnet typische Fälle des Handels ein. Sie gilt für Deutschland.
| Fall | Erfasst? | Grundlage |
|---|---|---|
| Webshop oder App, über die Verbraucher Verträge schließen; Unternehmen ab zehn Beschäftigten oder mit mehr als 2 Mio. Euro Umsatz und mehr als 2 Mio. Euro Bilanzsumme | Ja, Pflicht zur Barrierefreiheit | § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 3 Abs. 1, § 14 BFSG |
| Webshop eines Kleinstunternehmens (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) | Nein, Dienstleistungen von Kleinstunternehmen sind ausgenommen | § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG |
| Shop, der ausschließlich an Unternehmer verkauft | Nach dem Wortlaut nicht: die Dienstleistungsart setzt Verbraucherverträge voraus | § 2 Nr. 26 BFSG |
| Ladengeschäft ohne Webshop, Verkauf an der Kasse | Der Verkauf im Laden steht nicht in der Dienstleistungsliste | § 1 Abs. 3 BFSG |
| Händler, der Zahlungsterminals an andere verkauft (auch als Kleinstunternehmen) | Ja, Händlerpflichten bei Produkten, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr kommen | § 1 Abs. 2, § 11 BFSG |
| Betrieb, der ein Zahlungsterminal nur zum Kassieren einsetzt | Nicht als Hersteller, Einführer oder Händler des Geräts | § 2 Nr. 11, 13, 14 BFSG |
Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen nach Angabe der Bundesfachstelle Barrierefreiheit unter das Gesetz. Das Gesetz nimmt sie bei Produkten lediglich von einem Teil der Dokumentations- und Meldepflichten aus, wenn sie sich auf § 16 oder § 17 berufen (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 5 BFSG).
Was Sie als Webshop-Betreiber tun müssen
Wer unter § 14 BFSG fällt, darf den Shop nur anbieten, wenn er die Anforderungen der Rechtsverordnung erfüllt und bestimmte Informationen barrierefrei bereitgestellt hat. Konkret sind das drei Dinge.
- Der Shop muss barrierefrei sein: Er muss für Menschen mit Behinderungen in der üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG). Bei der Umsetzung ist der Stand der Technik zu beachten; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht dazu eine Liste der wichtigsten Standards (§ 3 BFSGV).
- Der Shop muss nach § 19 BFSGV Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt. Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, wenn sie als Dienstleistung angeboten werden.
- Sie erklären in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gehört dazu (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 3 Nr. 1 BFSG). Diese Informationen bewahren Sie auf, solange Sie die Dienstleistung anbieten (§ 14 Abs. 2 BFSG).
Stellen Sie fest, dass der Shop die Anforderungen nicht erfüllt, ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen und informieren unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4 BFSG). Die Anforderungen sind begrenzt: Sie gelten nicht, soweit sie das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern würden (§ 16 BFSG) oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen (§ 17 BFSG). Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung vornehmen, sie ab der letzten Erbringung der Dienstleistung fünf Jahre aufbewahren und die Behörde unverzüglich informieren (§ 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 und 5 BFSG).
Seit wann gilt das Gesetz?
Das BFSG und die BFSGV gelten seit 28. Juni 2025 (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG; § 22 BFSGV). Für Webshops gibt es keine Übergangsfrist: Die Pflicht erfasst Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden.
Übergangsregeln nennt § 38 BFSG für zwei Fälle. Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig einsetzten, bis zum 27. Juni 2030 weiter einsetzen. Selbstbedienungsterminals aus der Zeit vor diesem Tag dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens fünfzehn Jahre nach der Ingebrauchnahme, weiter für vergleichbare Dienstleistungen genutzt werden (§ 38 Abs. 1 und 2 BFSG).
Was droht bei einem Verstoß?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld beträgt bis zu 100.000 Euro; für Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten, etwa nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 BFSG, bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG).
Die Marktüberwachung von Dienstleistungen führen die Länder. Nach der Seite der bayerischen Gewerbeaufsicht ist dafür die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) in Magdeburg seit 26. September 2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig. Sie prüft auch ohne Anlass Stichproben (§ 28 Abs. 2 BFSG). Anerkannte Verbände können gegen Bescheide oder das Unterlassen der Behörde Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen (§ 33 Abs. 2 BFSG).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Zählen Sie Beschäftigte, Jahresumsatz und Bilanzsumme: Nur wenn weniger als zehn Personen beschäftigt sind und Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen, sind Sie Kleinstunternehmen (§ 2 Nr. 17 BFSG).
- Prüfen Sie, ob über Ihren Webshop oder Ihre App Verbraucherverträge geschlossen werden.
- Falls ja und Sie kein Kleinstunternehmen sind: Lassen Sie Shop, Warenkorb, Zahlung und Konto an dem Stand der Technik messen, den die Bundesfachstelle Barrierefreiheit listet.
- Veröffentlichen Sie die Beschreibung nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle, mit Angabe der Marktüberwachungsbehörde.
- Berufen Sie sich auf § 16 oder § 17 BFSG, beurteilen und dokumentieren Sie das und informieren Sie die Behörde unverzüglich.
- Verkaufen Sie selbst Zahlungsterminals: Prüfen Sie Ihre Händlerpflichten nach § 11 BFSG, unabhängig von Ihrer Größe. Kaufen Sie ein Terminal, fragen Sie den Lieferanten nach der Konformität; zum Kauf siehe Kartenterminal kaufen oder mieten.
- Prüfen Sie parallel die Pflichten des Shops zum Widerruf: Widerrufsbutton im Webshop.