ÖsterreichRecht

Registrierkassenpflicht im Online-Shop in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Österreich: Verkäufe über einen Online-Shop lösen keine Registrierkassenpflicht aus, wenn der Vertrag über die Plattform geschlossen wird und niemand mit Bargeld direkt an Sie zahlt (§ 6 BarUV 2015); Überweisung, PayPal und Kartenzahlung im Internet sind keine Barzahlung. Zahlt der Kunde bar bei Abholung oder Lieferung durch Sie, ist das ein Barumsatz; in der Kasse erfassen müssen Sie ihn, wenn Ihr Betrieb registrierkassenpflichtig ist (Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO überschritten, Beginn nach Abs. 3).

Das Wichtigste

  • Österreich: § 6 BarUV 2015 nimmt Umsätze von der Registrierkassenpflicht aus, bei denen keine Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und eine über eine Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt.
  • Die Ausnahme betrifft nur die Registrierkassenpflicht, nicht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Umsätze (BMF-Erlass, Abschnitt 6.6).
  • Bar in der Filiale bezahlte Online-Bestellungen sind Barumsätze; in der Registrierkasse zu erfassen sind sie, sobald der Betrieb registrierkassenpflichtig ist (BMF-Erlass, Abschnitt 6.6.1).
  • Für die Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro netto zählen die gesamten Umsätze des Betriebes; in die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro netto werden die Online-Shop-Umsätze nach dem BMF-Erlass nicht einbezogen.
  • Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht: bei Vorsatz Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 FinStrG).

Zwei Prüfschritte

Ob ein Online-Verkauf in Österreich zur Registrierkasse führt, prüfen Sie in zwei Schritten. Erstens: Ist die Zahlung ein Barumsatz im Sinn des § 131b Abs. 1 Z 3 BAO? Zweitens: Greift die Sonderregel für Online-Shops in § 6 BarUV 2015? Die Grenzen, ab denen die Pflicht überhaupt besteht, stehen in Registrierkassenpflicht in Österreich und Umsatzgrenzen und Ausnahmen.

Schritt 1: Was ist ein Barumsatz?

Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt nach § 131b Abs. 1 Z 3 BAO auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks und vom Unternehmer ausgegebene Gutscheine. Der BMF-Erlass (Abschnitt 2.4.14) liest das als Zahlung beim leistenden Unternehmer vor Ort. Nicht als Barzahlung nennt er unter anderem Online-Banking-Überweisung, PayPal, Einziehungsaufträge und Zahlungen über das Internet mit Karte, die nicht im Beisein des Unternehmers erfolgen. Das Wort „vor Ort“ steht nicht im Gesetzestext, sondern im Erlass.

Schritt 2: Die Sonderregel für Online-Shops

§ 6 BarUV 2015 nimmt Betriebe hinsichtlich ihrer Umsätze von der Registrierkassenpflicht aus, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: keine Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer und eine über eine Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarung. Die Verordnung beruht auf § 131 Abs. 4 Z 4 BAO (Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt) und gilt seit 1. Jänner 2016 (§ 9 Abs. 1 BarUV 2015). Sie betrifft nur die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, nicht die Einzelaufzeichnung nach § 131 BAO und nicht die Belegerteilung nach § 132a BAO (BMF-Erlass, Abschnitt 6.6).

Als Online-Shop versteht der Erlass (Abschnitt 6.6.1) jeden Webauftritt, der durch elektronische Datenübertragung eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Empfänger abwickelt. Ein verbindliches Rechtsgeschäft muss im Rahmen der Plattform zustande kommen; eine Bestellung allein genügt nicht. Wird die Bestellung zum Beispiel per E-Mail angenommen, kommt das Geschäft nach dem Erlass über die Plattform zustande.

Fälle im Überblick

Fall (Österreich) Registrierkasse? Quelle
Webshop, Zahlung per Überweisung, PayPal oder Kartenzahlung im Internet Nein, kein Barumsatz und § 6 BarUV 2015; Einzelaufzeichnung bleibt Erlass 2.4.14, 6.6
Online bestellt, in der Filiale bar bezahlt Barumsatz; in der Registrierkasse zu erfassen, sobald der Betrieb registrierkassenpflichtig ist (Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO überschritten, Beginn nach Abs. 3) Erlass 6.6.1
Bestellung per Telefon, Telefax, Katalog oder Postkarte; Sie geben sie in die Plattform ein; Kunde zahlt bar in der Filiale Barumsatz; Erfassung in der Kasse, sobald der Betrieb registrierkassenpflichtig ist Erlass 6.6.1
Nachnahme durch Post oder Spediteur Kein Barumsatz des Auftraggebers; Einzelaufzeichnung bleibt Erlass 2.4.13
Sie stellen selbst zu und kassieren bar Barumsatz; in der Kasse zu erfassen, sobald der Betrieb registrierkassenpflichtig ist Erlass 2.4.13
Bestellterminal im eigenen Geschäftslokal („virtueller Verkäufer“) Kein Online-Shop im Sinn des § 6 BarUV 2015 Erlass 6.6.1
Geschäftsabschluss über die Plattform durch einen beauftragten selbständigen Dritten (zum Beispiel Callcenter) Begünstigung des § 6 BarUV 2015 Erlass 6.6.1
Verkaufslokal und Online-Shop in einem Betrieb Online-Shop-Umsätze nach § 6 ausgenommen; für die anderen Umsätze gelten die allgemeinen Regeln Erlass 6.6.1

Wie die Umsatzgrenzen gerechnet werden

Die Pflicht besteht nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, wenn die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten; der Erlass rechnet netto. Bei einem Betrieb mit Geschäftslokal und Online-Shop zählen für die 15.000 Euro die gesamten Umsätze des Betriebes. In die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro werden die Umsätze des Online-Shops nach dem Erlass (Abschnitt 6.6.1) in teleologischer Interpretation nicht einbezogen.

Beispiel aus dem Erlass: Der Online-Shop erzielt Barumsätze von 8.000 Euro, im Geschäftslokal betragen die Umsätze 10.000 Euro, davon 6.000 Euro bar. Es besteht keine Registrierkassenpflicht, weil zwar die 15.000 Euro überschritten sind, nicht aber die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro. Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Online-Shop-Umsatz 10.000 Euro (kein Bargeld), Geschäftslokal 9.000 Euro, davon 8.000 Euro bar. Gesamtumsatz 19.000 Euro und Barumsatz im Lokal 8.000 Euro überschreiten beide Grenzen; das Lokal ist registrierkassenpflichtig, die Online-Umsätze bleiben außerhalb der Kasse. Die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem beide Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO).

Was bleibt auch ohne Kasse Pflicht

  • Die Umsätze einzeln aufzeichnen (§ 131 BAO; Erlass 6.6).
  • Bei Barzahlung einen Beleg erteilen (§ 132a BAO), siehe Belegerteilungspflicht in Österreich.
  • Unterlagen sieben Jahre aufbewahren (§ 132 BAO).

Was droht bei einem Verstoß?

Wer die Pflicht zur Registrierkasse oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen vorsätzlich verletzt, ohne ein anderes Finanzvergehen zu verwirklichen, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 51 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 FinStrG). Fehlt die Sicherheitseinrichtung, geht nach dem Erlass (Abschnitt 7.2) außerdem die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Bücher verloren, und der Erlass erwartet in den meisten Fällen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 184 BAO).

Häufige Fragen

Brauche ich für einen reinen Webshop mit Vorkasse eine Registrierkasse?

Nein, wenn der Vertrag über die Online-Plattform geschlossen wird und niemand bar an Sie zahlt (§ 6 BarUV 2015). Überweisung, Online-Banking, PayPal und Kartenzahlung über das Internet sind nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 2.4.14) keine Barzahlung. Die Umsätze sind aber einzeln aufzuzeichnen.

Was gilt, wenn der Kunde online bestellt und bei Abholung im Geschäft bar bezahlt?

Dann liegt nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 6.6.1) ein Barumsatz vor, der in der Registrierkasse zu erfassen ist, wenn der Betrieb registrierkassenpflichtig ist. Dazu kommt die Belegerteilung nach § 132a BAO.

Zahlt der Zusteller bar kassiert für mich: Ist das mein Barumsatz?

Nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 2.4.13) liegt bei Nachnahme durch einen dritten Unternehmer (zum Beispiel Post oder Spediteur) für den Auftraggeber kein Barumsatz vor. Stellen Sie selbst zu und kassieren dabei, liegt dagegen ein Barumsatz vor.

Quellen

  1. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 131 Abs. 4 Z 4 und 131b, konsolidierte Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015), §§ 6, 7 und 9, konsolidierte Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 2.4.4, 2.4.13, 2.4.14, 3.8 und 6.6Bundesministerium für Finanzen (BMF), Findok · abgerufen am
  4. Finanzstrafgesetz (FinStrG), § 51 Abs. 1 lit. c und Abs. 2Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am