Differenzbesteuerung nach § 25a UStG für Gebrauchtwarenhändler
Kurz gesagt
In Deutschland versteuert ein Wiederverkäufer bewegliche Gegenstände (ohne Edelsteine und Edelmetalle) nach § 25a UStG nur mit der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, wenn sie ihm im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer oder von einem Lieferer mit Differenzbesteuerung geliefert wurden. Der Satz beträgt 19 Prozent; die Rechnung weist die Steuer nicht gesondert aus.
Das Wichtigste
- Voraussetzung: Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt, und Einkauf im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer oder bei einem Lieferer mit Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 1 UStG).
- Bemessungsgrundlage: Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt; die Umsatzsteuer gehört nicht dazu (§ 25a Abs. 3 UStG).
- Steuersatz: der allgemeine Satz von 19 Prozent (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG).
- Ausgenommen sind Edelsteine und Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG); die Gesamtdifferenz ist nur für Gegenstände mit Einkaufspreis bis 750 Euro zulässig (§ 25a Abs. 4 UStG).
- Die Rechnung nennt „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ und weist die Steuer nicht gesondert aus (§ 14a Abs. 6 UStG); Verkaufs- und Einkaufspreise sind aufzuzeichnen (§ 25a Abs. 6 UStG).
Kauft ein Händler gebrauchte Ware von einer Privatperson, steckt in seinem Einkaufspreis keine abziehbare Vorsteuer. § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt für diesen Fall eine eigene Besteuerung.
Wie funktioniert die Differenzbesteuerung?
Der Händler versteuert nicht den Verkaufspreis, sondern den Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis des einzelnen Gegenstands übersteigt (§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (Satz 3). Das heißt: Die Differenz enthält die Steuer bereits, und Sie rechnen sie heraus. Die Steuer wird mit dem allgemeinen Satz berechnet, also 19 Prozent (§ 25a Abs. 5 Satz 1, § 12 Abs. 1 UStG). Die Regel gilt von Gesetzes wegen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind; der Händler kann bei jeder Lieferung auf sie verzichten, soweit er die Gesamtdifferenz nach Absatz 4 nicht anwendet (§ 25a Abs. 8 Satz 1 UStG).
Wann gilt sie?
| Voraussetzung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wiederverkäufer | Wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert | § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG |
| Einkauf im Gemeinschaftsgebiet | Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert, wobei für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet wurde oder der Lieferer die Differenzbesteuerung vorgenommen hat | § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG |
| Kein Edelstein, kein Edelmetall | Ausgenommen sind Edelsteine und Edelmetalle bestimmter Zolltarifpositionen | § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG |
| Bewegliche Gegenstände | Nur Lieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände | § 25a Abs. 1 UStG |
Wer bei einem Lieferanten einkauft, der die Lieferung regulär versteuert (Umsatzsteuer geschuldet, keine Differenzbesteuerung), kann die Differenzbesteuerung für diese Ware nicht anwenden; er verkauft sie nach den allgemeinen Vorschriften und zieht die Vorsteuer ab. Die Differenzbesteuerung ist außerdem ausgeschlossen unter anderem für innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände, wenn auf die Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet wurde (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG). Für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten enthält die Vorschrift Sonderregeln (Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2), die dieser Artikel nicht behandelt.
Statt je Gegenstand kann der Händler die Umsätze eines Besteuerungszeitraums nach der Gesamtdifferenz bemessen, also nach dem Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise übersteigt. Das ist nur für Gegenstände zulässig, deren Einkaufspreis 750 Euro nicht übersteigt (§ 25a Abs. 4 UStG).
Ein Rechenbeispiel
Die Zahlen sind erfunden. Annahmen: Ein Händler kauft eine gebrauchte Gitarre für 400,00 Euro von einer Privatperson und verkauft sie für 650,00 Euro. Es entstehen keine weiteren Einkaufskosten; der Steuersatz beträgt 19 Prozent.
| Rechenweg | Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) | Regelbesteuerung, Einkauf von Privat ohne Vorsteuer | Regelbesteuerung, Einkauf mit 76,00 Euro Vorsteuer |
|---|---|---|---|
| Einkaufspreis | 400,00 Euro | 400,00 Euro | 476,00 Euro (400,00 netto + 76,00 Steuer) |
| Verkaufspreis | 650,00 Euro | 650,00 Euro | 650,00 Euro |
| Betrag einschließlich Steuer, aus dem die Steuer herausgerechnet wird | 250,00 Euro (Differenz) | 650,00 Euro (Verkaufspreis) | 650,00 Euro (Verkaufspreis) |
| Umsatzsteuer (Brutto × 19 ÷ 119) | 39,92 Euro | 103,78 Euro | 103,78 Euro |
| Abziehbare Vorsteuer | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 76,00 Euro |
| Zahllast an das Finanzamt | 39,92 Euro | 103,78 Euro | 27,78 Euro |
| Verbleib nach Einkauf und Steuer (Zahlungsströme) | 650,00 − 400,00 − 39,92 = 210,08 Euro | 650,00 − 400,00 − 103,78 = 146,22 Euro | 650,00 − 476,00 − 27,78 = 146,22 Euro |
Die zweite Spalte zeigt, was gälte, wenn der Händler nach § 25a Abs. 8 UStG auf die Differenzbesteuerung verzichtet: Er zahlt die Steuer auf den vollen Preis und hat keine Vorsteuer aus dem Einkauf. Die dritte Spalte zeigt den Einkauf mit Steuerausweis; dort steht § 25a nicht zur Verfügung (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Liegt der Verkaufspreis nicht über dem Einkaufspreis, übersteigt er ihn nicht, und es bleibt keine steuerliche Differenz (§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG).
Typische Fehler
- Steuer offen auf dem Beleg ausweisen. In den Fällen des § 25a Abs. 3 und 4 UStG findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis keine Anwendung (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG). Ein offener Steuerausweis passt nicht zur Sonderregelung.
- Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ vergessen. Eine Rechnung muss diese Angabe enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG), wenn über Gegenstände unter Differenzbesteuerung abgerechnet wird. Als Rechnung gilt jedes abrechnende Dokument (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Regelbesteuerte und differenzbesteuerte Ware in einer Aufzeichnung mischen. Wer beide Verfahren anwendet, führt getrennte Aufzeichnungen (§ 25a Abs. 6 Satz 2 UStG).
- Einkaufspreis nicht je Gegenstand festhalten. Die Aufzeichnungen müssen die Verkaufspreise, die Einkaufspreise und die Bemessungsgrundlagen zeigen (§ 25a Abs. 6 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 22 UStG).
Was die Kasse leisten muss
Das Gesetz richtet die Anforderung an die Aufzeichnung, nicht an ein bestimmtes Gerät. Für ein Kassensystem folgt daraus (die Übersetzung in Funktionen ist eine redaktionelle Empfehlung):
- Es speichert je Gegenstand Verkaufs- und Einkaufspreis (§ 25a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG).
- Es kennzeichnet differenzbesteuerte Artikel und trennt sie in den Aufzeichnungen von regelbesteuerten (Abs. 6 Satz 2).
- Es ermittelt die Bemessungsgrundlage je Gegenstand oder die Gesamtdifferenz (Abs. 6 Satz 1 Nr. 3).
- Es druckt auf Rechnungen die Angabe nach § 14a Abs. 6 UStG und weist die Steuer nicht gesondert aus.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie je Gegenstand, ob die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG erfüllt sind, und halten Sie fest, von wem und zu welchem Preis Sie eingekauft haben (redaktionelle Empfehlung).
- Legen Sie im Kassensystem fest, welche Artikel differenzbesteuert sind.
- Entscheiden Sie, ob Sie je Gegenstand besteuern oder die Gesamtdifferenz für Gegenstände mit Einkaufspreis bis 750 Euro nutzen.
- Prüfen Sie, ob Ihr Rechnungsausdruck die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthält.
- Klären Sie Zweifelsfälle mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Ihre Voranmeldung abgeben.