Vorsteuer (§ 15 UStG): Definition und Abzug
Kurz gesagt
Die Vorsteuer ist in Deutschland die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer nach § 15 UStG von seiner Umsatzsteuer abziehen darf. Für die Steuer aus Leistungen anderer Unternehmer an sein Unternehmen braucht er eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); für steuerfreie Umsätze ist der Abzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Wichtigste
- Deutschland: Abziehbar ist die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein anderer Unternehmer für das Unternehmen des Abziehenden ausgeführt hat; Voraussetzung ist eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Deutschland: Die Vorsteuer wird von der berechneten Umsatzsteuer abgesetzt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG); in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt das entsprechend (§ 18 Abs. 1 Satz 3 UStG).
- Deutschland: Ausgeschlossen ist der Abzug für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG), vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs. 3; ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG kann deshalb keine Vorsteuer abziehen.
- Deutschland: Ein Gegenstand, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt, gilt nicht als für das Unternehmen geliefert (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Definition
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 15 UStG von der selbst geschuldeten Umsatzsteuer abziehen darf. Der in diesem Artikel behandelte Fall ist die Steuer aus der Rechnung eines anderen Unternehmers für eine Leistung an das Unternehmen (Nr. 1). Daneben nennt § 15 Abs. 1 die Einfuhrumsatzsteuer, die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Steuer nach § 13b UStG (Nr. 2 bis 4).
Beispielrechnung: ein Einkauf, ein Verkauf
Annahmen: Regelbesteuerung, Steuersatz 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), die Rechnung erfüllt §§ 14, 14a UStG, die Ware wird nur für steuerpflichtige Umsätze verwendet. Die Beträge sind erfunden. Wann der Abzug im Einzelnen zu erfassen ist, bleibt hier offen.
| Vorgang | Netto | Umsatzsteuer 19 % | Brutto |
|---|---|---|---|
| Einkauf der Ware beim Lieferanten (Vorsteuer) | 1.000,00 Euro | 190,00 Euro | 1.190,00 Euro |
| Verkauf derselben Ware an Kunden | 1.600,00 Euro | 304,00 Euro | 1.904,00 Euro |
| Zahllast an das Finanzamt: 304,00 − 190,00 | 114,00 Euro |
Ohne den Abzug wären 304,00 Euro abzuführen. Überwiegt die Vorsteuer, ergibt sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG).
Grenzen des Abzugs
Der Abzug setzt eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Er ist ausgeschlossen für Leistungen, die zu steuerfreien Umsätzen verwendet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG; Ausnahmen in Abs. 3), und eingeschränkt, wenn ein Gegenstand nur teilweise dafür dient (Abs. 4). Für bestimmte Aufwendungen, für die das Einkommensteuerrecht Abzugsverbote kennt, regelt § 15 Abs. 1a UStG eigene Ausschlüsse und Ausnahmen.
Nicht zu verwechseln mit
Die Vorsteuer ist nicht die Umsatzsteuer-Voranmeldung; sie ist ein Posten darin (§ 18 Abs. 1 UStG). Zur Voranmeldung siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung mit ELSTER, zu den Sätzen Umsatzsteuersätze an der Kasse, zur Befreiung Kleinunternehmerregelung.