Differenzbesteuerung in Österreich für Wiederverkäufer
Kurz gesagt
In Österreich versteuert ein Wiederverkäufer gebrauchte bewegliche Gegenstände nach § 24 UStG 1994 nur mit der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, wenn sie ihm im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer oder mit Differenzbesteuerung geliefert wurden. Der Satz beträgt 20 Prozent, in den Gebieten Jungholz und Mittelberg unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 UStG 1994 19 Prozent; die Rechnung weist die Steuer nicht gesondert aus.
Das Wichtigste
- Voraussetzung: Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen handelt, und Einkauf im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer oder bei einem Lieferer mit Differenzbesteuerung (§ 24 Abs. 1 UStG 1994).
- Bemessungsgrundlage: Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt; die Umsatzsteuer gehört nicht dazu (§ 24 Abs. 4 UStG 1994).
- Steuersatz: der Normalsatz von 20 Prozent (§ 24 Abs. 6, § 10 Abs. 1 UStG 1994); in den Gebieten Jungholz und Mittelberg unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 UStG 1994 19 Prozent.
- Ausgenommen sind Edelsteine (KN 7102, 7103) und Edelmetalle (KN 7106, 7108, 7110, 7112) (§ 24 Abs. 1 UStG 1994); die Gesamtdifferenz ist nur für Gegenstände mit Einkaufspreis bis 220 Euro zulässig (§ 24 Abs. 5 UStG 1994).
- Die Rechnung weist die Steuer nicht gesondert aus und weist darauf hin, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen (§ 24 Abs. 7 UStG 1994); Verkaufs- und Einkaufspreise sind aufzuzeichnen (§ 24 Abs. 11 UStG 1994).
Kauft ein Händler gebrauchte Ware von einer Privatperson, steckt in seinem Einkaufspreis keine abziehbare Vorsteuer. § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) regelt für diesen Fall in Österreich eine eigene Besteuerung: die Differenzbesteuerung.
Wie funktioniert die Differenzbesteuerung?
Der Wiederverkäufer versteuert nicht den vollen Verkaufspreis, sondern den Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis des einzelnen Gegenstands übersteigt (§ 24 Abs. 4 Z 1 UStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (Abs. 4 letzter Satz). Die Steuer wird mit dem Normalsatz von 20 Prozent berechnet (§ 24 Abs. 6, § 10 Abs. 1 UStG); in den Gebieten Jungholz und Mittelberg gilt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 UStG der ermäßigte Satz von 19 Prozent. Die Differenzbesteuerung gilt von Gesetzes wegen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind; der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf sie verzichten, soweit er die Gesamtdifferenz nach Abs. 5 nicht anwendet (§ 24 Abs. 12 UStG).
Wann gilt sie?
| Voraussetzung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wiederverkäufer | Wer gewerbsmäßig mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche im eigenen Namen öffentlich versteigert | § 24 Abs. 1 Z 1 UStG |
| Einkauf im Gemeinschaftsgebiet | Die Gegenstände wurden im Gemeinschaftsgebiet an den Wiederverkäufer geliefert, wobei für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet wurde oder der Lieferer die Differenzbesteuerung vorgenommen hat | § 24 Abs. 1 Z 2 UStG |
| Kein Edelstein, kein Edelmetall | Ausgenommen sind Edelsteine (KN 7102, 7103) und Edelmetalle (KN 7106, 7108, 7110, 7112) | § 24 Abs. 1 UStG |
Wer bei einem Lieferanten einkauft, der die Lieferung regulär versteuert (Umsatzsteuer geschuldet, keine Differenzbesteuerung), kann die Differenzbesteuerung für diese Ware nicht anwenden; er verkauft sie nach den allgemeinen Vorschriften und zieht die Vorsteuer ab. Für Kunstgegenstände enthält § 24 Abs. 2 eine optionale Erweiterung: Der Wiederverkäufer kann erklären, dass er die Differenzbesteuerung auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen anwendet, sofern bei der Lieferung an ihn oder bei der Einfuhr durch ihn kein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde und die Gegenstände von ihm selbst eingeführt wurden, vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger geliefert wurden oder nicht von einem Wiederverkäufer an ihn geliefert wurden. Diese Erklärung bindet für mindestens zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 24 Abs. 3 UStG).
Statt je Gegenstand kann der Wiederverkäufer die Umsätze eines Veranlagungszeitraums nach der Gesamtdifferenz bemessen, also nach dem Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise übersteigt. Das ist nur für Gegenstände zulässig, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt (§ 24 Abs. 5 UStG).
Ein Rechenbeispiel
Die Zahlen sind erfunden. Annahmen: Ein Antiquitätenhändler kauft einen gebrauchten Sessel für 200,00 Euro von einer Privatperson und verkauft ihn für 500,00 Euro Endpreis (inklusive Umsatzsteuer). Es entstehen keine weiteren Einkaufskosten; der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Weil die Steuer bei der Differenzbesteuerung nur auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis berechnet wird, ist der Nettoverkaufspreis in den beiden Spalten unterschiedlich.
| Rechenweg | Differenzbesteuerung (§ 24 UStG) | Regelbesteuerung, Einkauf von Privat ohne Vorsteuer |
|---|---|---|
| Endpreis (inklusive Umsatzsteuer) | 500,00 Euro | 500,00 Euro |
| Nettoverkaufspreis | 450,00 Euro | 416,67 Euro (500,00 ÷ 1,20) |
| Einkaufspreis | 200,00 Euro | 200,00 Euro |
| Bemessungsgrundlage | 250,00 Euro (450,00 − 200,00) | 416,67 Euro (Nettoverkaufspreis) |
| Umsatzsteuer (20 Prozent) | 50,00 Euro | 83,33 Euro |
| Abziehbare Vorsteuer | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| Zahllast an das Finanzamt | 50,00 Euro | 83,33 Euro |
| Verbleib nach Einkauf und Steuer | 500,00 − 200,00 − 50,00 = 250,00 Euro | 500,00 − 200,00 − 83,33 = 216,67 Euro |
Die zweite Spalte zeigt, was gälte, wenn der Händler auf die Differenzbesteuerung verzichtet: Er zahlt die Steuer auf den vollen Nettoverkaufspreis und hat keine Vorsteuer aus dem Einkauf. Liegt der Verkaufspreis nicht über dem Einkaufspreis, übersteigt er ihn nicht, und es bleibt keine steuerliche Differenz (§ 24 Abs. 4 Z 1 UStG).
Die Rechnung
Die Rechnung weist die Steuer nicht gesondert aus. Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bei Kunstgegenständen oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ bei Sammlungsstücken und Antiquitäten (§ 24 Abs. 7 UStG). Für das Beispiel lautet der Wortlaut:
- Gebrauchter Sessel: 500,00 Euro
- „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“
- Gesamtbetrag: 500,00 Euro
Die Steuer von 50,00 Euro wird nicht gesondert ausgewiesen. Der Gesamtbetrag von 500,00 Euro wird ohne Steuerzeile ausgewiesen. Weist der Unternehmer in der Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer einen Steuerbetrag gesondert aus, den er für den Umsatz nicht schuldet, schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, ausgenommen er berichtigt die Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG).
Typische Fehler
- Steuer gesondert auf der Rechnung ausweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung (§ 24 Abs. 7 UStG). Ein offener Steuerausweis passt nicht zur Sonderregelung und kann die Steuer auf Grund der Rechnung schuldig machen, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt (§ 11 Abs. 12 UStG).
- Angabe zur Differenzbesteuerung vergessen. Die Rechnung muss darauf hinweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen (§ 24 Abs. 7 UStG).
- Regelbesteuerte und differenzbesteuerte Ware in einer Aufzeichnung mischen. Wer beide Verfahren anwendet, führt getrennte Aufzeichnungen (§ 24 Abs. 11 UStG).
- Einkaufspreis nicht je Gegenstand festhalten. Die Aufzeichnungen müssen die Verkaufspreise, die Einkaufspreise und die Bemessungsgrundlagen zeigen (§ 24 Abs. 11 UStG).
- Gesamtdifferenz für Gegenstände über 220 Euro anwenden. Die Gesamtdifferenz ist nur für Gegenstände zulässig, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt (§ 24 Abs. 5 UStG).
Was die Kasse leisten muss
Das Gesetz richtet die Anforderung an die Aufzeichnung, nicht an ein bestimmtes Gerät. Für ein Kassensystem folgt daraus (die Übersetzung in Funktionen ist eine redaktionelle Empfehlung):
- Es speichert je Gegenstand Verkaufs- und Einkaufspreis (§ 24 Abs. 11 Z 1 und 2 UStG).
- Es kennzeichnet differenzbesteuerte Artikel und trennt sie in den Aufzeichnungen von regelbesteuerten (Abs. 11 letzter Satz).
- Es ermittelt die Bemessungsgrundlage je Gegenstand oder die Gesamtdifferenz (Abs. 11 Z 3).
- Es druckt auf Rechnungen die Angabe nach § 24 Abs. 7 UStG und weist die Steuer nicht gesondert aus.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie je Gegenstand, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UStG erfüllt sind, und halten Sie fest, von wem und zu welchem Preis Sie eingekauft haben (redaktionelle Empfehlung).
- Legen Sie im Kassensystem fest, welche Artikel differenzbesteuert sind.
- Entscheiden Sie, ob Sie je Gegenstand besteuern oder die Gesamtdifferenz für Gegenstände mit Einkaufspreis bis 220 Euro nutzen.
- Prüfen Sie, ob Ihr Rechnungsausdruck die Angabe zur Differenzbesteuerung enthält, beispielsweise „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen.
- Klären Sie Zweifelsfälle mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Ihre Voranmeldung abgeben.