Umsatzsteuer im EU-Ausland: Wann deutsche Händler sich registrieren
Kurz gesagt
Ein deutscher Händler braucht im anderen EU-Land keine Registrierung, solange er nur in Deutschland ansässig ist, von dort versendet, nicht auf die Schwellenregel verzichtet und seine Fernverkäufe sowie seine Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen und elektronisch erbrachten Leistungen an Privatkunden zusammen 10.000 Euro netto im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschreiten (§ 3c Abs. 4, § 3a Abs. 5 UStG); der Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, ist bereits im Bestimmungsland zu versteuern. Oberhalb der Grenze erklären Sie steuerpflichtige Fernverkäufe und elektronische Leistungen im OSS oder lassen sich im Bestimmungsland registrieren; ein eigenes Warenlager im EU-Ausland erfordert nach den Erläuterungen der EU-Kommission in der Regel eine Registrierung im Lagerstaat (Frage 19).
Das Wichtigste
- Schwelle: 10.000 Euro netto, Vorjahr und laufendes Jahr, Summe aus Fernverkäufen und Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten; die Schwellenregel gilt nur bei Ansässigkeit in genau einem Mitgliedstaat (hier Deutschland), Versand aus diesem Staat und ohne Verzicht auf die Anwendung (§ 3c Abs. 4 UStG; EU-Kommission, Erläuterungen, Frage 4).
- Der Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, ist bereits im Bestimmungsland zu versteuern (BZSt); oberhalb der Schwelle erklären Sie steuerpflichtige Fernverkäufe und elektronische Leistungen im OSS beim Bundeszentralamt für Steuern oder lassen sich in jedem betroffenen EU-Staat registrieren (§ 18j UStG). Kleinunternehmer können stattdessen die Steuerbefreiung des Bestimmungslands über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG nutzen.
- Lieferungen an Unternehmen mit ausländischer USt-IdNr. sind nur steuerfrei, wenn alle Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen: Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, erfasster Abnehmer, Erwerbsbesteuerung dort, gültige ausländische USt-IdNr.; zudem darf die Zusammenfassende Meldung zur Lieferung nicht fehlen, unrichtig oder unvollständig sein (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
- Kein OSS für das Verbringen eigener Ware in ein EU-Lager (§ 3 Abs. 1a UStG) und für gewöhnliche Verkäufe im Lagerstaat; Fernverkäufe aus dem Lager in weitere EU-Staaten können Sie dagegen im OSS erklären (§ 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG). Mit Warenbestand im Lagerstaat lassen Sie sich nach den Erläuterungen der EU-Kommission in der Regel dort registrieren.
- Verkauf im Laden und Abholung durch den Kunden bleiben steuerbar in Deutschland (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG); bei neuen Fahrzeugen, die der private Erwerber selbst mitnimmt, ist die Lieferung unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei, und der Erwerb wird im Bestimmungsland besteuert (§ 1a Abs. 5 UStG).
Verkauft ein deutscher Händler in andere EU-Staaten, stellt sich für jede Umsatzart die Frage, wo die Umsatzsteuer anfällt und ob dafür eine Registrierung im Bestimmungsland nötig ist. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) beantwortet das je nach Warenbewegung, Kundenkreis und Schwellenwert unterschiedlich. Die Entscheidungstabelle in diesem Artikel ordnet die Umsatzarten mit eigener Regelung einem von drei Wegen zu: kein Registrierungsbedarf im Ausland, OSS-Verfahren oder Registrierung im jeweiligen EU-Staat.
Wann keine Registrierung im EU-Ausland anfällt
Der Verkauf im Laden bleibt auch dann ein deutscher Umsatz, wenn die Kundin oder der Kunde die Ware selbst nach Österreich oder in ein anderes EU-Land mitnimmt. Transportiert der Abnehmer, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung beginnt, also in Deutschland; ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf setzt nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Lieferer oder ein für ihn handelnder Dritter die Ware befördert oder versendet. Bei neuen Fahrzeugen gilt das nicht: Nimmt der private Erwerber das Fahrzeug selbst mit, ist die Lieferung unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gleichwohl steuerfrei (Nummer 1 lässt auch die Beförderung durch den Abnehmer genügen, Nummer 2 Buchstabe c jeden anderen Erwerber), und der Erwerb unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung (§ 1a Abs. 5, § 1b UStG).
Auch ohne Schwellenprüfung brauchen Sie keine Registrierung, wenn Sie an Unternehmen in anderen EU-Staaten liefern und die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG setzt aber alle vier Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG zusammen voraus: die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, einen dort für Zwecke der Umsatzsteuer erfassten Abnehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, die Erwerbsbesteuerung beim Abnehmer in seinem Staat und die verwendete gültige ausländische USt-IdNr. Die Nummer allein genügt nicht; zudem entfällt die Befreiung, wenn Sie die Zusammenfassende Meldung zu der Lieferung nicht, unrichtig oder unvollständig abgeben, und die Voraussetzungen müssen Sie nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). Bei Neufahrzeugen an Privatkunden gilt dasselbe: § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG lässt als Abnehmer auch jeden anderen Erwerber zu, und die Erwerbsschwelle steht dem Erwerbsteueranspruch des Bestimmungsstaats nach § 1a Abs. 5 UStG nicht entgegen.
Für gebrauchte Gegenstände, auf die Sie die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden, gilt die Fernverkaufsvorschrift nicht (§ 3c Abs. 5 Nr. 3 UStG). Der Ort der Lieferung richtet sich dann nach § 3 Abs. 6 UStG, also nach dem Beginn der Versendung in Deutschland.
Die 10.000-Euro-Schwelle
Die Schwelle von 10.000 Euro zählt Entgelte ohne Umsatzsteuer, und zwar im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr jeweils gesamt (§ 3c Abs. 4 UStG). Sie gilt in dieser Fassung für Umsätze seit dem 1. Juli 2021 (BZSt; § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG: „nach dem 30. Juni 2021”). In die Summe gehören innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatkunden und vergleichbare Empfänger sowie Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachte Leistungen an diese Empfänger in anderen Mitgliedstaaten (§ 3a Abs. 5 Satz 2 UStG). Sie gilt nur, wenn Sie in genau einem Mitgliedstaat ansässig sind; nach den Erläuterungen der EU-Kommission (Frage 4) müssen die Gegenstände zusätzlich aus diesem Ansässigkeitsstaat versandt werden. Auf die Anwendung können Sie gegenüber dem Finanzamt verzichten; die Erklärung bindet Sie mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG).
Unterhalb der Schwelle bleiben diese Umsätze mit deutscher Umsatzsteuer steuerbar und gehören in die Erklärung beim Finanzamt. Oberhalb der Schwelle gilt das Bestimmungslandprinzip: Ort der Lieferung ist der Ort, an dem die Versendung endet (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG), bei elektronischen Leistungen der Sitz des Empfängers (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG). Hat das Vorjahr die Schwelle überschritten, gilt das Bestimmungslandprinzip für das ganze laufende Jahr, auch wenn Sie darunter bleiben (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG). Eine Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Händler liefert bis Oktober Waren für 6.800 Euro netto nach Österreich und Frankreich und verkauft Software-Abonnements für 2.500 Euro netto in die Niederlande. Die Summe von 9.300 Euro liegt unter 10.000 Euro; alle Umsätze versteuert er in Deutschland. Im November kommen Bestellungen über 1.500 Euro hinzu, die Summe überschreitet die Grenze. Bereits der Umsatz, mit dem die 10.000 Euro überschritten werden, versteuert er im Bestimmungsland, und dasselbe gilt für alle weiteren grenzüberschreitenden Umsätze bis zum Jahresende (BZSt).
Die Entscheidungstabelle
Die Tabelle zeigt für die Umsatzarten mit eigener Regelung, ob Sie keine Registrierung brauchen, das OSS nutzen oder sich im Bestimmungsland registrieren lassen.
| Umsatzart | Bedingung | Ort der Besteuerung | Registrierungsweg |
|---|---|---|---|
| Verkauf im Laden, Kunde nimmt die Ware selbst in einen anderen EU-Staat mit | Lieferer an der Beförderung nicht beteiligt (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UStG); bei neuen Fahrzeugen abweichend (§ 3c Abs. 5 Nr. 1 UStG) | Deutschland (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG); Neufahrzeuge: Erwerbsbesteuerung beim Erwerber im Bestimmungsland (§ 1a Abs. 5 UStG) | keine Registrierung; Neufahrzeuge: steuerfreie Lieferung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG |
| Fernverkauf an Privatkunden, Versand aus Deutschland | nur in Deutschland ansässig, Versand nur aus Deutschland, kein Verzicht (§ 3c Abs. 4 UStG; EU-Kommission, Frage 4); bis 10.000 Euro netto gesamt im Vorjahr und im laufenden Jahr | Deutschland | keine Registrierung; Erklärung beim Finanzamt |
| Fernverkauf an Privatkunden, Versand aus Deutschland | Ansässigkeit und Versand wie oben; über 10.000 Euro netto im Vorjahr oder im laufenden Jahr (§ 3c Abs. 4 UStG) | Bestimmungsland, bereits der überschreitende Umsatz (§ 3c Abs. 1 UStG) | OSS beim BZSt oder Registrierung im Bestimmungsland (§ 18j UStG) |
| Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Leistungen an Privatkunden | nur in Deutschland ansässig, kein Verzicht (§ 3c Abs. 4 UStG); bis 10.000 Euro netto gesamt im Vorjahr und im laufenden Jahr, gemeinsame Schwelle mit den Fernverkäufen (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG) | Deutschland | keine Registrierung |
| Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Leistungen an Privatkunden | Ansässigkeit wie oben; über 10.000 Euro netto im Vorjahr oder im laufenden Jahr (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG) | Sitz oder Wohnsitz des Empfängers, bereits die überschreitende Leistung (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG) | OSS beim BZSt oder Registrierung im Empfängerstaat (§ 18j UStG) |
| Lieferung an ein Unternehmen, das seine ausländische USt-IdNr. verwendet | alle vier Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt; korrekte Zusammenfassende Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) | Erwerbsbesteuerung beim Abnehmer | keine Registrierung; steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) |
| Neufahrzeug an Privatperson in einem anderen EU-Staat | Neuheit nach § 1b Abs. 2 und 3 UStG | Erwerbsbesteuerung beim Erwerber (§ 1a Abs. 5 UStG) | keine Registrierung; steuerfreie Lieferung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG |
| Verbringen eigener Ware in ein eigenes Lager im EU-Ausland | keine nur vorübergehende Verwendung (§ 3 Abs. 1a UStG) | gewöhnliche Verkäufe im Lagerstaat; Fernverkäufe aus dem Lager in andere EU-Staaten im Bestimmungsland (§ 3c Abs. 1 UStG) | Registrierung im Lagerstaat; Verbringen und Lagerstaat-Verkäufe nicht im OSS, Fernverkäufe aus dem Lager im OSS möglich (§ 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG) |
| Lieferung mit Montage oder Installation im Bestimmungsland | vom Fernverkauf ausgenommen (§ 3c Abs. 5 Nr. 2 UStG) | nach der Regelung des Bestimmungslands | Registrierung dort prüfen; kein OSS |
| Gebrauchtware unter Differenzbesteuerung, Versand an Privatkunden | Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG, Ausnahme in § 3c Abs. 5 Nr. 3 UStG) | Deutschland (§ 3 Abs. 6 UStG) | keine Registrierung |
Oberhalb der Schwelle: OSS oder Registrierung je Land
Für die im Bestimmungsland steuerpflichtigen Umsätze haben Sie zwei Wege. Sie nutzen das besondere Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop, OSS) und zeigen die Teilnahme dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor Beginn des Besteuerungszeitraums an, dem Kalendervierteljahr (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG). Nach den Angaben des BZSt wird die Registrierung grundsätzlich zum ersten Tag des Kalendervierteljahrs wirksam, das auf die Antragstellung folgt; überschreiten Sie die Schwelle innerhalb eines Quartals, können Sie sich bis zum zehnten Tag des Folgemonats mit der Option „erstmalige Leistungserbringung“ anmelden, wobei der Tag der Überschreitung als Datum der erstmaligen Leistungserbringung einzutragen ist. Die Erklärung ist binnen eines Monats nach Quartalsende abzugeben, auch als Nullmeldung, und die Steuer ist bis zum letzten Tag des Folgemonats zu zahlen (§ 18j Abs. 4 UStG). Wer den Pflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird aus dem Verfahren ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG).
Alternativ registrieren Sie sich in jedem betroffenen Mitgliedstaat und geben dort die Erklärungen ab; der Teilnahme am OSS steht das nicht entgegen, das Verfahren ist freiwillig. Registrierung, Fristen und Formate des Bestimmungslands richten sich nach dessen Recht. Details zum Schwellentest und zur OSS-Anmeldung beschreibt der Artikel OSS für Händler mit Webshop und Laden.
Beide Wege betreffen steuerpflichtige Umsätze. Als Kleinunternehmer können Sie stattdessen die Steuerbefreiung des Bestimmungslands in Anspruch nehmen; dafür nehmen Sie an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG teil. Voraussetzungen sind unter anderem ein Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet von höchstens 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr, die Erfüllung der Voraussetzungen des Bestimmungslands und die Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (§ 19a Abs. 1 UStG).
Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro gibt es ein eigenes Verfahren, den Import-One-Stop-Shop (§ 18k UStG); Sendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind davon ausgeschlossen (§ 18k Abs. 1 Satz 4 UStG).
Ein eigenes Lager im EU-Ausland
Das Verbringen eigener Unternehmensgegenstände in ein Lager im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt als Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1a UStG) und ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 6a Abs. 2, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Für den Bestimmungsstaat entsteht damit aber kein erfasster Umsatz, den das OSS abdecken könnte; das Verfahren nach § 18j Abs. 1 UStG nennt nur Fernverkäufe, Lieferungen über elektronische Schnittstellen und die genannten sonstigen Leistungen.
Lieferungen aus dem ausländischen Lager an Kundinnen und Kunden im Lagerstaat sind Umsätze dieses Staates; sie gehören nicht in das OSS. Fernverkäufe aus dem Lager an Privatpersonen in anderen EU-Staaten sind dagegen innergemeinschaftliche Fernverkäufe im Gemeinschaftsgebiet und können Sie im OSS erklären (§ 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG; EU-Kommission, Erläuterungen, Frage 19; BZSt: die Erklärung umfasst Warenlieferungen, die von Einrichtungen im Ausland ausgeführt werden). Nach den Erläuterungen der EU-Kommission (Frage 19) müssen Sie sich mit einem Warenbestand in einem Mitgliedstaat in der Regel dort für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen. Welche Fristen und Formalitäten der Lagerstaat im Einzelnen verlangt, regelt dessen Recht; klären Sie den Aufbau des Lagers vor der ersten Einlagerung mit Ihrer Steuerberatung.
Typische Fehler
- Sie zählen nur den Warenversand: In die 10.000-Euro-Schwelle gehören auch elektronische Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten, beide Gruppen zusammen (§ 3c Abs. 4 UStG).
- Sie rechnen mit Bruttobeträgen: Die Schwelle zählt Entgelte ohne Umsatzsteuer (§ 3c Abs. 4 UStG).
- Sie sehen das Vorjahr nicht: Hat das Vorjahr die Schwelle überschritten, gilt das Bestimmungslandprinzip für das gesamte laufende Jahr (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG).
- Sie stufen einen Abholverkauf als Fernverkauf ein: Nimmt der Kunde die Ware selbst mit, fehlt die Beteiligung des Lieferers an der Beförderung, und die Lieferung bleibt in Deutschland steuerbar (§ 3c Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG); bei neuen Fahrzeugen gilt abweichend § 6a Abs. 1 UStG (steuerfreie Lieferung, Erwerbsbesteuerung beim Erwerber).
- Sie rechnen erst ab dem nächsten Verkauf im Bestimmungsland: Bereits der Umsatz, mit dem die 10.000-Euro-Schwelle überschritten wird, ist im Bestimmungsland zu versteuern (BZSt).
- Sie halten eine ausländische USt-IdNr. für ausreichend: Steuerfrei ist die Lieferung nur, wenn alle Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen und die Zusammenfassende Meldung korrekt ist (§ 6a Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
- Sie erwarten vom OSS mehr, als es abdeckt: Das Verbringen eigener Ware ins Auslandslager und die gewöhnlichen Verkäufe im Lagerstaat gehören nicht in das Verfahren nach § 18j Abs. 1 UStG; Fernverkäufe aus dem Lager in weitere EU-Staaten können Sie dagegen dort erklären.
So gehen Sie vor
- Summieren Sie für das Vorjahr und das laufende Jahr getrennt die Nettoentgelte aus Fernverkäufen und aus Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie elektronisch erbrachten Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten (§ 3c Abs. 4, § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG).
- Prüfen Sie, ob Sie nur in Deutschland ansässig sind, ausschließlich von dort versenden und nicht auf die Schwellenregel verzichtet haben; andernfalls gilt die Schwellenregel nicht.
- Unterhalb der Schwelle setzen Sie den deutschen Steuersatz an und erklären die Umsätze beim Finanzamt; oberhalb gehört bereits der überschreitende Umsatz ins Bestimmungsland, und Sie beantragen die OSS-Teilnahme beim BZSt — grundsätzlich wirksam zum Beginn des folgenden Kalendervierteljahrs, bei Überschreitung innerhalb eines Quartals nach BZSt-Angaben bis zum zehnten Tag des Folgemonats — oder lassen sich im Bestimmungsland registrieren.
- Legen Sie vor dem Verbringen von Ware ins Ausland die Registrierung im Lagerstaat fest, bevor die erste Einlagerung erfolgt.
- Dokumentieren Sie jede innergemeinschaftliche Lieferung so, dass Sie die Voraussetzungen des § 6a UStG nachweisen können (§ 6a Abs. 3 UStG).