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OSS für Händler mit Webshop und Laden: Wann es relevant wird

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer nur in Deutschland ansässig ist und von dort versendet, versteuert Fernverkäufe an Privatkunden in andere EU-Staaten nach deutschem Recht, solange sie samt bestimmten elektronischen Leistungen 10.000 Euro netto im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschreiten und kein Verzicht erklärt wurde (§ 3c Abs. 4 UStG). Darüber gilt das Bestimmungsland: dort steuerpflichtige Umsätze erklären Sie im OSS oder je Land einzeln.

Das Wichtigste

  • Grenze: 10.000 Euro Entgelt ohne Umsatzsteuer im Vorjahr und im laufenden Jahr, Summe aller Fernverkäufe und bestimmter elektronischer Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten (§ 3c Abs. 4 UStG).
  • Verkäufe im Laden, bei denen der Kunde die Ware selbst mitnimmt, sind keine Fernverkäufe im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG.
  • OSS (§ 18j UStG): Anzeige beim BZSt vor Beginn des Quartals, Teilnahme einheitlich für alle EU-Staaten, Erklärung binnen eines Monats nach Quartalsende, Zahlung bis zum Monatsende danach.
  • Wer wiederholt Erklärung oder Zahlung versäumt, wird vom OSS ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG).

Ein Ladengeschäft mit Webshop verkauft an zwei Orten: Was Kundinnen und Kunden im Laden mitnehmen, versteuern Sie wie bisher nach deutschem Recht. Wenn Ihr Webshop Waren in andere EU-Staaten versendet oder versenden lässt, stellt sich die Frage nach dem Land der Umsatzsteuer.

Was zählt als Fernverkauf?

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versandt wird, einschließlich der Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichneten Empfänger, also Nichtunternehmer und vergleichbare Empfänger, sowie bestimmte kleine Erwerber unterhalb ihrer Erwerbsschwelle (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UStG). Neue Fahrzeuge, montierte oder installierte Ware und Gegenstände, auf die die Differenzbesteuerung angewendet wird, sind ausgenommen (§ 3c Abs. 5 UStG).

Wer im Laden bar zahlt und die Ware selbst nach Hause in einen anderen EU-Staat mitnimmt, löst keinen Fernverkauf aus; der Verkauf unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Für Reisende aus Nicht-EU-Staaten gilt eine eigene Regel, siehe Steuerfreier Verkauf an Touristen.

Der Test: Bleibt die Steuer in Deutschland?

Nach § 3c Abs. 4 UStG gilt Absatz 1 nicht, wenn der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus Fernverkäufen und aus den in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen (Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen, elektronisch erbrachte Leistungen) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet. Zählen Sie netto: Das Entgelt ist alles, was der Kunde aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG); ein Versandentgelt, das Sie dem Kunden für die Lieferung berechnen, ist Teil dessen, was der Kunde aufwendet, und gehört nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zum Entgelt.

Die folgende Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen zeigt den Test für drei Shops mit Sitz nur in Deutschland. Alle Beträge sind Entgelte ohne Umsatzsteuer aus Fernverkäufen an Privatkunden in anderen EU-Staaten.

Shop Summe Vorjahr Summe laufendes Jahr Ergebnis
A 4.800 Euro 7.300 Euro Beide Werte höchstens 10.000 Euro: deutsche Umsatzsteuer nach § 3c Abs. 4 UStG, Erklärung beim Finanzamt, sofern kein Verzicht erklärt wurde.
B 11.200 Euro 2.000 Euro Vorjahr über 10.000 Euro: Die Voraussetzung ist im gesamten laufenden Jahr nicht erfüllt, es gilt das Bestimmungsland.
C 6.000 Euro 9.400 Euro bis Oktober, danach weitere Bestellungen über 1.500 Euro Laufendes Jahr 10.900 Euro: Die Grenze ist überschritten, ab dann gilt nach Angabe des BZSt das Bestimmungsland.

Solange der Test bestanden ist, setzen Sie den deutschen Steuersatz an (BZSt, Abschnitt zur Ausnahmeregelung). Sobald die Grenze überschritten wird, ist der Ort der Lieferung das Land, in dem die Beförderung oder Versendung endet; dort gilt dessen Steuersatz.

Wie erklären Sie die Steuer über die Grenze hinaus?

Für Umsätze, die im Bestimmungsstaat steuerpflichtig sind, haben Sie zwei Wege: sich in jedem betroffenen Mitgliedstaat registrieren und dort erklären, oder das freiwillige One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nutzen (Erläuterungen der EU-Kommission, Frage 2 zu den Sonderregelungen). Das OSS ist in Deutschland § 18j UStG:

  1. Sie zeigen die Teilnahme dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor Beginn des Besteuerungszeitraums an, der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 18j Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 1d UStG). Nach den Angaben des BZSt beginnt die Registrierung grundsätzlich am ersten Tag des Quartals, das auf den Antrag folgt; der Antrag läuft über das BZSt Online-Portal und braucht die USt-IdNr.
  2. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Staaten und für alle Umsätze, die das Verfahren erfasst (§ 18j Abs. 1 Satz 4 UStG).
  3. Sie übermitteln die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Quartalsende, auch ohne Umsätze (Nullmeldung), und zahlen bis zum letzten Tag des Folgemonats (§ 18j Abs. 4 UStG; BZSt).
  4. Wer den Pflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird ausgeschlossen; der Ausschluss gilt ab dem Quartal nach der Bekanntgabe und schließt auch von den Verfahren nach §§ 18i und 18k UStG aus (§ 18j Abs. 6 UStG). Mit der Teilnahme entfällt nach dem BZSt die Pflicht, sich in jedem Mitgliedstaat registrieren zu lassen; ohne Teilnahme gilt sie wieder.

Ein im Inland ansässiger Kleinunternehmer kann nach § 19a UStG im besonderen Meldeverfahren die Kleinunternehmerbefreiung eines anderen Mitgliedstaats beantragen (unionsweiter Jahresumsatz bis 100.000 Euro); dann gelten die Voraussetzungen des dortigen Rechts, die dieser Artikel nicht behandelt.

Das OSS ersetzt nicht die deutsche Erklärung für Inlandsverkäufe: Verkäufe im Laden und Lieferungen innerhalb Deutschlands melden Sie weiter beim Finanzamt (BZSt, Allgemeine Fragen).

Lager im Ausland und Pan-EU-Versand

Ein Fernverkauf setzt voraus, dass die Ware von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wird als dem, in dem die Beförderung endet (BZSt, Allgemeine Fragen, mit Verweis auf Art. 14 Abs. 4 MwSt-Systemrichtlinie). Verkaufen Sie aus einem Lager in Frankreich an einen Kunden in Frankreich, ist das kein Fernverkauf und gehört nicht ins OSS. Das Verbringen eigener Ware in ein Lager im EU-Ausland gilt nach § 3 Abs. 1a UStG als Lieferung gegen Entgelt. Welche Registrierung im Lagerstaat daraus folgt, regelt dessen Recht; klären Sie das vor der ersten Einlagerung mit Ihrer Steuerberatung.

Die 10.000-Euro-Grenze gilt außerdem nicht, wenn Sie die Ware aus mehr als einem Mitgliedstaat versenden (EU-Kommission, Erläuterungen, Frage 4 zu den Sonderregelungen).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Summieren Sie getrennt nach Vorjahr und laufendem Jahr die Entgelte ohne Umsatzsteuer aller Warenlieferungen an Privatkunden in andere EU-Staaten, einschließlich berechneter Versandentgelte, und der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen (etwa elektronisch erbrachte Leistungen).
  • Prüfen Sie, ob Sie nur in Deutschland ansässig sind, die Ware aus Deutschland versenden und keinen Verzicht nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG erklärt haben.
  • Legen Sie den Zeitpunkt fest, ab dem Ihre Shop-Software den Bestimmungsland-Steuersatz ansetzen muss, und fragen Sie Ihren Softwareanbieter, ob und wie sie den Steuersatz nach Lieferland trennt.
  • Beantragen Sie die OSS-Teilnahme rechtzeitig vor Beginn des Quartals, ab dem Sie das Verfahren brauchen.
  • Halten Sie die Fristen für Erklärung und Zahlung pro Quartal im Kalender fest.
  • Klären Sie ein Lager im EU-Ausland vorab mit Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss ich mich für das OSS registrieren, wenn ich unter 10.000 Euro bleibe?

Nein. Wer die Voraussetzungen des § 3c Abs. 4 UStG erfüllt, versteuert diese Verkäufe weiter nach deutschem Recht beim Finanzamt. Wer trotzdem im Bestimmungsland versteuern will, kann dem Finanzamt den Verzicht erklären und ist dann mindestens zwei Kalenderjahre daran gebunden; das OSS steht dann auch unter der Grenze offen.

Zählen Verkäufe an Unternehmen in anderen EU-Staaten zur 10.000-Euro-Grenze?

Die Grenze betrifft Fernverkäufe an die in § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG genannten Erwerber, also insbesondere Privatkunden. Lieferungen an Unternehmen mit USt-IdNr. gehören in einen anderen Prüfungsweg (innergemeinschaftliche Lieferung, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG), den dieser Artikel nicht behandelt.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 10 Bemessungsgrundlage (Absatz 1)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Lieferung, sonstige Leistung (Absatz 1a: Verbringen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. One-Stop-Shop, EU-RegelungBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  6. Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr (September 2020; rechtlich nicht verbindlich)Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am