Steuernummer oder USt-IdNr.: Was gehört auf Rechnung und Beleg?
Kurz gesagt
Eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG nennt Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers. Die USt-IdNr. ist in Sonderfällen vorgeschrieben, etwa bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 14a UStG). Kassenbon (§ 6 KassenSichV) und Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro (§ 33 UStDV, außer bei Leistungen nach §§ 3c, 6a, 13b UStG) verlangen keine der beiden Nummern.
Das Wichtigste
- Reguläre Rechnung: Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
- Innergemeinschaftliche Lieferung: USt-IdNr. des Unternehmers und des Empfängers, Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 3 UStG).
- Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro und Beleg eines elektronischen Aufzeichnungssystems: kein Pflichtfeld für Steuernummer oder USt-IdNr. (§ 33 UStDV, § 6 KassenSichV); ausgenommen Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG.
- Die USt-IdNr. erteilt das BZSt auf Antrag ohne Gebühr, sobald das Finanzamt den Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst und gemeldet hat (§ 27a UStG).
Zwei Nummern, die nicht dasselbe sind: Die Steuernummer führt Ihr Finanzamt für Sie, die USt-IdNr. gibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zusätzlich heraus. Welche davon wohin gehört, entscheidet die Art des Dokuments und der Kunde.
Was ist was?
Die Steuernummer ist die Nummer, die das Finanzamt dem Unternehmer erteilt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt das BZSt auf Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG); sie ist nach dessen Angaben eine eigenständige Nummer zusätzlich zur Steuernummer und wird für Lieferungen und Leistungen im EU-Binnenmarkt gebraucht. Sie gilt nur für den unternehmerischen Bereich.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine dritte, andere Nummer. Sie muss nicht beantragt werden; wer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, erhält sie nach dem BZSt seit November 2024. § 14 Abs. 4 UStG nennt sie nicht.
Entscheidungstabelle: Welche Nummer wohin?
Die Tabelle zeigt, was der Aussteller auf Rechnung oder Beleg angeben muss. Sie gilt für Unternehmer mit Leistungen im Inland, soweit unten nicht anders vermerkt; Stand der Vorschriften: 13. Oktober 2026.
| Dokument oder Fall | Nummer des Ausstellers | Nummer des Kunden | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Reguläre Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG (zwingend bei Gesamtbetrag über 250 Euro, außer bei steuerfreien Kleinunternehmerumsätzen, siehe letzte Zeile) | Steuernummer oder USt-IdNr. | keine Nummer, nur Name und Anschrift | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG |
| Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag | keine Nummer verlangt (Name, Anschrift, Datum, Art und Menge, Entgelt mit Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz) | keine | § 33 Satz 1 UStDV |
| Kleinbetragsrechnung über Leistungen nach §§ 3c, 6a oder 13b UStG | die Erleichterung gilt nicht, es gilt § 14 Abs. 4 UStG | richtet sich nach § 14a UStG | § 33 Satz 3 UStDV |
| Beleg eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Kassenbon) | keine Nummer in der Mindestangabenliste | keine | § 6 Satz 1 KassenSichV |
| Innergemeinschaftliche Lieferung | USt-IdNr. | USt-IdNr. des Empfängers; Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats | § 14a Abs. 3 UStG |
| Sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen EU-Staat, Steuerschuld beim Empfänger | USt-IdNr. | USt-IdNr. des Empfängers; Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats | § 14a Abs. 1 UStG |
| Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft | USt-IdNr. | USt-IdNr. des Leistungsempfängers | § 14a Abs. 7 UStG |
| Leistung im Inland, bei der der Empfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet | Nummer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG (§ 14a Abs. 5 UStG hebt nur Nr. 8 auf), dazu der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | § 14a Abs. 5 UStG nennt keine Nummer des Empfängers | § 14a Abs. 5 UStG |
| Kleinunternehmer mit steuerfreien Umsätzen nach § 19 UStG | Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer | keine Nummer | § 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV |
Die Zeile zum Kassenbon heißt nicht, dass ein Kassenbon immer ausreicht: Wer als Leistender zur Rechnung verpflichtet ist, etwa bei Leistungen an andere Unternehmer (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), stellt eine Rechnung aus, und für die gelten die Zeilen darüber. Zu den übrigen Pflichtangaben siehe Pflichtangaben auf der Rechnung und Kleinbetragsrechnung.
USt-IdNr. beantragen
Das BZSt vergibt die Nummer erst, wenn die umsatzsteuerliche Erfassung beim Finanzamt abgeschlossen und an das BZSt übermittelt ist. Der Antrag kann auf drei Wegen gestellt werden:
- Bei der Gründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt: Dort ist ein Feld anzukreuzen, das Finanzamt leitet den Antrag weiter.
- Online über das Formular des BZSt.
- Schriftlich an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, mit Name und Anschrift, zuständigem Finanzamt und Steuernummer.
Das BZSt teilt die Nummer ausschließlich per Post mit und erhebt dafür keine Gebühren. Die Datenübermittlung vom Finanzamt kann einige Zeit dauern; sind die dort hinterlegten Daten falsch oder unvollständig, wenden Sie sich an das Finanzamt, denn das BZSt kann sie nicht berichtigen.
Wann Sie die USt-IdNr. wirklich brauchen
Nach dem BZSt brauchen Unternehmen sie, wenn sie Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern, von dort erwerben, Dreiecksgeschäfte ausführen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen erbringen, für die der Empfänger die Steuer schuldet. Rein inländische Rechnungen verlangen nach § 14 Abs. 4 UStG eine der beiden Nummern; bei steuerfreien Kleinunternehmerumsätzen genügt nach § 34a UStDV auch die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Beim Webshop mit Versand in andere EU-Staaten kann sich das ändern; dazu der Artikel zum OSS-Verfahren.
Typische Fehler
- Falscher Aussteller. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG verlangt die Nummer des leistenden Unternehmers, auch wenn der Empfänger die Rechnung als Gutschrift ausstellt.
- Veraltete Steuernummer. Ändert das Finanzamt die Steuernummer, steht auf neuen Rechnungen die neue; die USt-IdNr. bleibt in den im BZSt-FAQ genannten Fällen gültig.
- Fehlende USt-IdNr. des Kunden bei innergemeinschaftlicher Lieferung. Fragen Sie sie vor der Rechnungsstellung ab; § 14a Abs. 3 UStG verlangt sie in der Rechnung.
- Rechnung zu spät. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt der 15. Tag des Folgemonats, nicht die Sechs-Monats-Frist des § 14 Abs. 2 UStG.
- Kassenbon als Rechnung an ein Unternehmen. Soll ein Bon über mehr als 250 Euro als Rechnung dienen, muss er die Angaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten, auch Steuernummer oder USt-IdNr.; für steuerfreie Kleinunternehmerumsätze gilt § 34a UStDV.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, welche Nummer in Ihrer Rechnungsvorlage steht, und ob sie dem Aussteller gehört.
- Beantragen Sie die USt-IdNr., bevor Sie Waren oder Leistungen in anderen EU-Staaten ausführen oder beziehen.
- Fordern Sie die USt-IdNr. des Empfängers an, soweit § 14a UStG sie für den jeweiligen Umsatz verlangt (etwa bei innergemeinschaftlichen Lieferungen), bevor Sie die Rechnung ausstellen.
- Prüfen Sie, ob Ihre Kasse die Pflichtangaben des § 6 KassenSichV auf dem Bon ausgibt; eine Steuernummer gehört nicht zu dieser Mindestangabenliste.