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FIFO, FEFO und LIFO: Lagerverfahren für Handel und Gastro

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

FEFO sortiert das Lager nach Datum und ist bei Lebensmitteln mit Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum das Verfahren, das Schwund durch abgelaufene Ware senken kann, wenn die zuerst ablaufenden Chargen rechtzeitig verkauft werden. FIFO genügt bei Waren ohne Datum. LIFO ist als physische Drehrichtung selten sinnvoll; als Bewertungsunterstellung ist sie für gleichartige Vorräte erlaubt, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 256 HGB in Deutschland, § 209 Abs. 2 UGB in Österreich).

Das Wichtigste

  • FEFO heißt: die Charge mit dem frühesten Datum geht zuerst raus, unabhängig davon, wann sie geliefert wurde.
  • Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln ersetzt das Verbrauchsdatum das Mindesthaltbarkeitsdatum; nach Ablauf gilt die Ware als nicht sicher (Art. 24 Abs. 1 VO EU 1169/2011, DE und AT).
  • In der Schweiz gilt die LMIV nicht; das Mindesthaltbarkeitsdatum ist in Art. 13 der Informationsverordnung des EDI (LIV) geregelt.
  • Für den Wertansatz gleichartiger Vorräte erlauben § 256 HGB in Deutschland und § 209 Abs. 2 UGB in Österreich die Unterstellung, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften Vorräte zuerst verbraucht oder veräußert wurden (Österreich: auch in einer sonstigen bestimmten Folge), soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
  • Keines der drei Verfahren verhindert Schwund allein; ohne regelmäßige Kontrolle der Daten — per Auswertung im System oder durch manuelle Prüfung — kann abgelaufene Ware unentdeckt bleiben; ob und wann sie auffällt, hängt an der Regelmäßigkeit dieser Kontrolle.

Wer Lebensmittel lagert, entscheidet mit der Einsortier-Reihenfolge, welche Charge als nächstes verkauft wird. Bleibt datierte Ware bei dieser Entscheidung hinten liegen, kann ihr Datum ablaufen; der Betrieb entsorgt oder schreibt die Ware dann ab oder verkauft sie als reduziertes Angebot kurz vor Ablauf. Die drei Kürzel FIFO, FEFO und LIFO benennen die möglichen Reihenfolgen.

Was die drei Verfahren bedeuten

Alle drei beschreiben, in welcher Reihenfolge Zugang und Ausgang eines Lagers zusammengebracht werden. Sie sind Regeln, die der Betrieb festlegt und im Lageralltag durchhält, keine Funktionen der Kasse.

Verfahren Wortlaut Ordnungskriterium Typischer Einsatz
FIFO First In, First Out zuerst gelieferte Ware zuerst verkauft Waren ohne Datum, lagerfähiges Sortiment
FEFO First Expired, First Out Charge mit frühestem Datum zuerst verkauft Lebensmittel mit Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
LIFO Last In, First Out zuletzt gelieferte Ware zuerst verkauft als physische Drehrichtung selten; als Bewertungsunterstellung möglich

FEFO (first expired, first out) bedeutet, dass die Charge mit dem frühesten Datum zuerst das Lager verlässt. Die Europäische Kommission erläutert das Prinzip in Abschnitt 5.5 ihrer GDP-Leitlinien für den Arzneimittelgroßhandel; die Leitlinien gelten für Arzneimittel, hier dient der Abschnitt nur der Begriffsbestimmung.

FEFO unterscheidet sich von FIFO genau dann sichtbar, wenn eine später gelieferte Charge ein früheres Datum trägt. Das kommt vor, wenn ein Lieferant kürzere Haltbarkeit liefert, bei Aktionsware oder bei Teillieferungen aus verschiedenen Produktionslos-Waren.

Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum: zwei verschiedene Regeln

Das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum sind nicht austauschbar. In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV): Sie listet das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum unter den verpflichtenden Angaben auf (Art. 9 Abs. 1 Buchst. f). Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die schon nach kurzer Zeit die Gesundheit gefährden können, ersetzt das Verbrauchsdatum das Mindesthaltbarkeitsdatum; nach Ablauf gilt das Lebensmittel als nicht sicher im Sinne der Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Art. 24 Abs. 1 LMIV). Auf der Packung steht “mindestens haltbar bis” beziehungsweise “zu verbrauchen bis” (Anhang X Nr. 1 und 2 LMIV). Kein Mindesthaltbarkeitsdatum brauchen unter anderem frisches Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln, solange es nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt wurde; für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse wie Sprossen von Hülsenfrüchten gilt diese Ausnahme nicht. Ferner: Getränke mit 10 oder mehr Volumenprozent Alkohol sowie Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden (Anhang X Nr. 1 Buchst. d LMIV, konsolidierte Fassung vom 1. April 2025).

In der Schweiz gilt die LMIV nicht. Die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) verlangt das Mindesthaltbarkeitsdatum auf Lebensmitteln und bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum (Art. 13 Abs. 1 und 2 LIV; Abs. 2 in der Fassung seit 1. Juli 2020). Nach Anhang 1 Ziff. 6 LIV darf ein Lebensmittel nach dem Verbrauchsdatum nicht mehr als solches an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Von der Datierungspflicht ausgenommen sind unter anderem frisches, nicht geschältes, geschnittenes oder ähnlich behandeltes Obst und Gemüse, bestimmte Weine und alkoholische Getränke, Backwaren, die ihrer Art nach innerhalb von 24 Stunden verzehrt werden, Essig, Speisesalz und Zucker (Anhang 8 Ziff. 1.4 LIV).

Für die Lagerpraxis folgt daraus: Beim Verbrauchsdatum endet die Verkaufsfrist hart. Für das Mindesthaltbarkeitsdatum enthält die Verordnung eine solche Folge nicht; was nach der Überschreitung passiert, entscheidet die Prüfung der einzelnen Ware, nicht das Datum allein. Diese Prüfung ist eine Aufgabe, die FEFO nicht abnimmt, sondern früher ansetzt: Die Ware mit dem frühesten Datum kommt zuerst in den Blick.

Wann welches Verfahren passt

Die Wahl hängt am Sortiment, nicht an der Branche.

  • FEFO passt, wenn die Ware ein Datum trägt und Sie den rechtzeitigen Abverkauf steuern wollen: Molkereiprodukte, Frischware, Fertiggerichte, aber auch andere Sortimente mit Verfallsdaten wie Arznei- oder Drogeriewaren.
  • FIFO genügt, wenn die Ware kein Datum trägt oder der Bestand verkauft ist, bevor das Datum abläuft: Nonfood, Trockenware mit langer Haltbarkeit, Ersatzteile. Solange unter FIFO kein Datum abläuft, bindet eine zusätzliche FEFO-Regel Aufwand ohne Wirkung auf den Schwund.
  • LIFO als physische Drehrichtung führt dazu, dass die zuerst gekauften Bestände hinten liegen bleiben. Bei datierten Waren bleiben die zuerst gekauften Bestände dadurch am längsten liegen; läuft ihr Datum ab, bevor sie verkauft sind, ist genau dieser Anteil abgelaufen — beim Verbrauchsdatum darf er danach nicht mehr abgegeben werden, beim Mindesthaltbarkeitsdatum entscheidet die Prüfung der einzelnen Ware. Als Bewertungsunterstellung ist sie in Deutschland und Österreich erlaubt; die Voraussetzungen stehen im nächsten Absatz.

Rechtlich sind Bewertung und Lagerung zu trennen. Für den Wertansatz gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens erlaubt § 256 HGB in Deutschland die Unterstellung, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert wurden, soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. § 209 Abs. 2 UGB enthält für Österreich eine entsprechende Erlaubnis. Keine der beiden Vorschriften nennt die Begriffe Fifo und Lifo; beide beschreiben die Folge “zuerst oder zuletzt angeschafft”. Für die deutsche Steuerbilanz steht die Lifo-Unterstellung in § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG; ein Abweichen in späteren Jahren bedarf dort der Zustimmung des Finanzamts.

Wie Vorräte in Ihrer Schweizer Steuerbilanz zu bewerten sind, klären Sie mit Ihrer Treuhandstelle oder der kantonalen Steuerverwaltung.

Beispielrechnung: dieselben Lieferungen, drei Verfahren

Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen. Ein Laden führt einen Joghurt-Becher, den er chargenweise kauft. Im Oktober kommen drei Lieferungen, bis zum 31. Oktober werden 300 Becher verkauft.

Lieferung Zugang Menge Einstandspreis je Becher Mindesthaltbarkeitsdatum
A 5. Oktober 200 0,50 Euro 15. November
B 20. Oktober 200 0,60 Euro 1. November
C 25. Oktober 200 0,55 Euro 20. Dezember

Die Reihenfolge der Verkäufe im Lager entspricht der gewählten Regel. Daraus ergeben sich unterschiedlicher Wareneinsatz und unterschiedliche Restbestände:

Verfahren Reihenfolge des Ausgangs Wareneinsatz der 300 Becher Restbestand am 31. Oktober
FIFO 200 aus A, dann 100 aus B 160,00 Euro 100 aus B (60,00) + 200 aus C (110,00) = 170,00 Euro
FEFO 200 aus B, dann 100 aus A 170,00 Euro 100 aus A (50,00) + 200 aus C (110,00) = 160,00 Euro
LIFO 200 aus C, dann 100 aus B 170,00 Euro 200 aus A (100,00) + 100 aus B (60,00) = 160,00 Euro

Der Ausschlag liegt in Lieferung B: Sie ist die teuerste und trägt das früheste Datum. Unter FIFO bleibt ein Teil von B hinten im Lager, obwohl sein Datum als erstes abläuft. FEFO verkauft B vollständig und lässt die Charge A mit dem späteren Datum übrig; der um 10,00 Euro höhere Wareneinsatz gegenüber FIFO ist der Preis für die sichere Reihenfolge. Unter LIFO bleibt B ebenfalls liegen, und zusätzlich bleibt die zuerst gekaufte Charge A ganz hinten, deren Datum am 15. November abläuft.

Ob sich FEFO oder FIFO rechnet, hängt am Tempo ab. Solange der gesamte Bestand verkauft ist, bevor ein Datum abläuft, setzen beide Verfahren am Ende dieselbe Menge zu denselben Einstandspreisen ab; der Unterschied zeigt sich dann nur in der Zusammensetzung von Wareneinsatz und Restbestand zu einem Stichtag wie im Beispiel oben. Läuft dagegen innerhalb des Verkaufszeitraums ein Datum ab, entscheidet die Drehrichtung darüber, welche Bestände am Stichtag noch da sind. Redaktionelle Einschätzung: Richten Sie FEFO ein, wenn in Ihrem Sortiment Haltbarkeiten regelmäßig vor dem Abverkauf enden; ist die Ware verkauft, bevor ein Datum abläuft, genügt FIFO.

Unabhängig davon kann der Betrieb für den Wertansatz gleichartiger Vorräte eine andere Folge unterstellen, als physisch verkauft wird, soweit die Unterstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 256 HGB, § 209 Abs. 2 UGB). Ein FEFO-Lager wird dadurch bilanziell nicht zwingend zum Lifo.

Typische Fehler

  • Kein Datum im Artikelstamm. Wer FEFO will, aber im Kassensystem nur Mengen führt, kann die Auswertung nicht erzeugen; ob datierte Ware rechtzeitig abverkauft wird, muss dann auf anderem Weg kontrolliert werden, etwa durch regelmäßiges Prüfen der Regale. Zu den Ursachen von Schwund siehe den Artikel zu Warenschwund und Inventurdifferenzen.
  • Einräumen von vorn. Wird neue Ware vor die alte gestellt, arbeitet das Lager physisch nach LIFO, auch wenn FEFO beschlossen war. Die Regel braucht eine feste Einraumrichtung, nicht nur eine Notiz.
  • Auswertung zu selten. Eine monatliche MHD-Liste findet Ware, die seit Tagen abgelaufen ist. Bei kurzer Haltbarkeit entscheidet der Abstand, mit dem die Liste gezogen wird.
  • Abschreibungen ohne Beleg. Entnommene abgelaufene Ware bleibt als Bestand stehen, wenn die Entnahme nicht dokumentiert wird; der Schwund zeigt sich dann in der Inventur als Differenz zwischen Buchbestand und Zählbestand.

So gehen Sie vor

  1. Erfassen Sie für jedes datierte Produkt Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum und Charge im Artikelstamm der Warenwirtschaft; die Pflichtangaben auf der Packung nennt Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV beziehungsweise Art. 13 LIV.
  2. Legen Sie je Sortiment die Drehrichtung fest: FEFO für datierte Waren, FIFO für den Rest, und schreiben Sie die Einraumrichtung an das Regal.
  3. Stellen Sie die Auswertung der bald ablaufenden Bestände so, dass sie vor dem Datum kommt, nicht danach; prüfen Sie, welche Intervalle Ihre Haltbarkeitszeiträume erfordern.
  4. Dokumentieren Sie jede Entnahme abgelaufener Ware mit Datum, Menge und Wert, damit der Schwund nachvollziehbar bleibt.
  5. Stimmen Sie die Bewertungsunterstellung für den Jahresabschluss mit Ihrer Steuerberatung ab: § 256 HGB in Deutschland, § 209 Abs. 2 UGB in Österreich, in der Schweiz die Vorgaben Ihrer kantonalen Steuerverwaltung.

Häufige Fragen

Steht FEFO auch im Handelsgesetzbuch?

Nein. § 256 HGB regelt nur den Wertansatz: Er erlaubt die Unterstellung, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert wurden, soweit die Unterstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. FEFO ist eine Regel für die physische Lagerung. Trägt die zuerst ablaufende Charge auch das früheste Lieferdatum, deckt die Fifo-Unterstellung dieselbe Reihenfolge ab; liefern die Dateien anders, weichen Bewertung und Lagerreihenfolge voneinander ab.

Was passiert am Verbrauchsdatum?

In Deutschland und Österreich gilt das Lebensmittel nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ab Ablauf des Verbrauchsdatums als nicht sicher im Sinne der Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; die Abgabe endet dort. In der Schweiz darf ein Lebensmittel nach dem Verbrauchsdatum nach Anhang 1 Ziff. 6 der LIV nicht mehr als solches an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Zeigt die Kasse, welche Ware bald abläuft?

Das ist eine Prüffrage für das Angebot Ihrer Kassen- oder Warenwirtschaft: Erfassen Sie pro Artikel oder Charge das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum und fragen Sie, ob das System nach diesem Datum sortiert und eine Auswertung der bald ablaufenden Bestände liefert. Was ein konkretes Produkt kann, steht in dessen Dokumentation.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), konsolidierte Fassung vom 1. April 2025, Art. 9, Art. 24, Anhang X, deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, CELEX 02011R1169-20250401) · abgerufen am
  2. Handelsgesetzbuch (HGB), § 256 BewertungsvereinfachungsverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 Abs. 1 Nr. 2aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 209 Bewertungsvereinfachungsverfahren, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  5. Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), Art. 13 und Anhang 1 Ziff. 6, Stand am 1. Juli 2025Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  6. Leitlinien der Europäischen Kommission für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (GDP-Leitlinien), 2013/C 343/01, Abschnitt 5.5 LagerungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, Amtsblatt C 343/1) · abgerufen am