SchweizVergleichskriterien

Rechtsform wählen in der Schweiz: Einzelfirma, GmbH, AG

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In der Schweiz haftet bei der Einzelfirma die Inhaberin oder der Inhaber persönlich mit dem ganzen Vermögen; bei der GmbH und der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 794, Art. 620 Abs. 1 OR). Mindestkapital: keine Vorgabe für die Einzelfirma, CHF 20'000 für die GmbH (Art. 773 OR), CHF 100'000 für die AG (Art. 621 OR).

Das Wichtigste

  • Schweiz: Einzelfirma ohne Mindestkapital und ohne eigene Regelung im Obligationenrecht; die Firma wird aus dem Familiennamen gebildet (Art. 945 Abs. 1 OR).
  • Schweiz: Einzelfirma handelsregisterpflichtig erst ab CHF 100'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; freie Berufe und Landwirte ohne kaufmännisches Gewerbe sind ausgenommen, darunter ist der Eintrag freiwillig (Art. 931 Abs. 1 und 3 OR).
  • Schweiz: GmbH braucht mindestens CHF 20'000 Stammkapital (Art. 773 Abs. 1 OR), AG mindestens CHF 100'000 Aktienkapital, bei der Errichtung geleistete Einlagen von mindestens CHF 50'000 (Art. 621 Abs. 1, Art. 632 Abs. 2 OR).
  • Schweiz: GmbH und AG erlangen die Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister; wer vorher im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich und solidarisch (Art. 643, Art. 645, Art. 779, Art. 779a OR).
  • Schweiz: Vollständige Buchführung und Rechnungslegung für GmbH und AG und für Einzelunternehmen ab CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR).
  • Schweiz: AG und GmbH können mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn keine ordentliche Revision erforderlich ist und die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat; der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre, ist vor deren Beginn beim Handelsregisteramt anzumelden und der Anmeldung ist die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beizulegen (Art. 727a Abs. 1, 2 und 2bis OR).

Worum es bei der Wahl geht

Dieser Artikel vergleicht drei Rechtsformen für einen Laden, ein Lokal oder einen Dienstleistungsbetrieb in der Schweiz: die Einzelfirma, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Kommanditgesellschaft, Kollektivgesellschaft, Genossenschaft und Verein sind nicht Thema. Er nennt die Kriterien, die im Gesetzestext stehen, und ersetzt keine Beratung. Für die Nachbarländer lesen Sie Rechtsform wählen in Deutschland und Rechtsform wählen in Österreich.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle stellt die drei Formen nach dem Wortlaut des Obligationenrechts (OR) gegenüber. Jede Zelle nennt ihre Vorschrift.

Kriterium Einzelfirma GmbH AG
Haftung Das OR kennt die Einzelfirma als eigene Rechtsform nicht; nach dem SECO KMU-Portal haftet der Inhaber unbeschränkt mit dem persönlichen Privatvermögen Nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 772 Abs. 1, Art. 794 OR); statutarische Nachschusspflichten sind möglich (Art. 772 Abs. 2) Nur das Gesellschaftsvermögen haftet; Aktionäre schulden nur ihre statutarischen Leistungen (Art. 620 Abs. 1 und 2 OR)
Mindestkapital In den gelesenen Vorschriften nicht genannt Stammkapital mindestens CHF 20’000 (Art. 773 Abs. 1 OR); Stammanteile mit Nennwert grösser als null (Art. 774 Abs. 1) Aktienkapital mindestens CHF 100’000 (Art. 621 Abs. 1 OR); bei der Errichtung je Aktie mindestens 20 Prozent des Nennwerts geleistet, insgesamt mindestens CHF 50’000 (Art. 632 Abs. 1 und 2)
Entstehung und Handelsregister Entsteht mit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit (SECO KMU-Portal); Eintragungspflicht erst ab CHF 100’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, sonst freiwillig; freie Berufe und Landwirte ohne kaufmännisches Gewerbe ausgenommen (Art. 931 Abs. 1 und 3 OR) Gründungsakt in öffentlicher Urkunde (Art. 777 Abs. 1 OR); Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung (Art. 779 Abs. 1); vor der Eintragung handelnde Personen haften persönlich und solidarisch, befreit werden sie, wenn die Gesellschaft innert drei Monaten nach der Eintragung eine Verpflichtung übernimmt, die ausdrücklich im Namen der Gesellschaft eingegangen wurde (Art. 779a) Gründungsakt in öffentlicher Urkunde (Art. 629 Abs. 1 OR); Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung (Art. 643 Abs. 1); Vorher-Haftung und Befreiung wie bei der GmbH (Art. 645 Abs. 1 und 2)
Firmenname Firma aus dem Familiennamen, ohne Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (Art. 945 Abs. 1 und 3 OR) Rechtsformangabe in der Firma, zulässige Abkürzung GmbH (Art. 950 Abs. 1 OR; Anhang 2 HRegV) Rechtsformangabe in der Firma, zulässige Abkürzung AG (Art. 950 Abs. 1 OR; Anhang 2 HRegV)
Geschäftsführung Der Inhaber führt die Geschäfte allein (SECO KMU-Portal) Alle Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinsam, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen; Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein (Art. 809 Abs. 1 und 2 OR); die Gesellschaft muss durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können, die Geschäftsführer oder Direktor ist (Art. 814 Abs. 3 OR) Führung durch den Verwaltungsrat, der aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht (Art. 707 Abs. 1 OR)
Buchführung und Rechnungslegung Ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr volle Buchführung und Rechnungslegung; darunter Bücher über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 1 OR) Stets volle Buchführung und Rechnungslegung als juristische Person (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR) Stets volle Buchführung und Rechnungslegung als juristische Person (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR)
Revision Keine Revisionsstelle (Art. 727 OR verpflichtet nur Gesellschaften) Revisionsstelle nach Aktienrecht (Art. 818 Abs. 1 OR); ordentliche Revision, wenn ein nachschusspflichtiger Gesellschafter sie verlangt (Art. 818 Abs. 2); sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, eingeschränkte Revision mit Verzichtsmöglichkeit wie bei der AG (Art. 727a) Ordentliche Revision unter anderem bei Publikumsgesellschaften, bei Konzernrechnungspflicht, wenn zwei der Grössen Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in zwei Folgejahren überschritten sind, oder auf Verlangen von Aktionären mit mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals (Art. 727 Abs. 1 und 2 OR); sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, eingeschränkte Revision (Art. 727a Abs. 1); Verzicht darauf mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat; der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre, ist vor deren Beginn anzumelden, der Anmeldung ist die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beizulegen (Art. 727a Abs. 2 und 2bis)

Die Schwellen der Ziff. 2 sind nicht die einzigen Auslöser einer ordentlichen Revision: Auch Publikumsgesellschaften und konzernrechnungspflichtige Gesellschaften müssen ordentlich prüfen lassen, Aktionäre mit mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals können es verlangen, und bei der GmbH gilt dasselbe für einen Gesellschafter mit Nachschusspflicht (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, Abs. 2, Art. 818 Abs. 2 OR). Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, genügt die eingeschränkte Revision durch eine Revisionsstelle (Art. 727a Abs. 1 OR).

Woraus sich die Gründungskosten zusammensetzen

Beträge nennen wir nicht; die Kosten hängen von Kanton, Notariat und Beratung ab. Die Posten unterscheiden sich aber klar:

  • Einzelfirma: allfällige Beratung, Eintragung nur ab der Eintragungspflicht oder bei freiwilligem Eintrag
  • GmbH: öffentliche Beurkundung des Gründungsakts, Anmeldung zum Handelsregister, Einzahlung des Stammkapitals, Revisionsstelle oder Verzichtserklärung
  • AG: öffentliche Beurkundung, Anmeldung zum Handelsregister, Einzahlung der Errichtungseinlagen von mindestens CHF 50’000, Revisionsstelle oder Verzichtserklärung; noch nicht geleistete Einlagen sind nachträglich zu leisten (Art. 634b OR)

Zur laufenden Belastung kommt bei GmbH und AG die Rechnungslegung mit Jahresabschluss als juristische Person; bei der Einzelfirma fliesst der Gewinn in der privaten Steuererklärung ein. Die Steuersätze unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde; dazu liegen hier keine geprüften Zahlen vor.

Warnsignale

  • Sie schliessen für die geplante GmbH oder AG einen Mietvertrag ab, bevor das Handelsregister eingetragen hat: Sie haften persönlich und solidarisch (Art. 779a Abs. 1, Art. 645 Abs. 1 OR). Die Gesellschaft befreit Sie nur, wenn Sie die Verpflichtung ausdrücklich im Namen der Gesellschaft eingegangen sind und sie diese innert drei Monaten nach der Eintragung übernimmt (Art. 779a Abs. 2, Art. 645 Abs. 2 OR).
  • Sie gründen die GmbH, um Haftung abzustossen, und unterschreiben daneben eine persönliche Bürgschaft: Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Schuld einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR); die Haftung trifft Sie dann persönlich, gleich welche Rechtsform die Gesellschaft hat.
  • Sie rechnen mit dem Handelsregister-Schwellenwert von CHF 100’000 für die Einzelfirma, ohne die Mehrwertsteuerpflicht zu prüfen: Die beiden 100’000-Grenzen haben unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (Art. 931 Abs. 1 OR; Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
  • Sie wählen die AG wegen des niedrigen Einzahlungsbetrags: Das Aktienkapital von CHF 100’000 bleibt voll geschuldet; nicht liberierte Beträge sind nachträglich zu leisten (Art. 632 Abs. 2, Art. 634b OR).

Welche Form für welche Lage (redaktionelle Einschätzung)

Lage Worauf Sie achten
Sie starten allein und können die persönliche Haftung tragen Einzelfirma; prüfen Sie, ob Verträge wie Miete und Darlehen mit Ihrem Privatvermögen tragbar sind
Sie starten allein und wollen die Haftung begrenzen GmbH mit CHF 20’000 Stammkapital; ein Gesellschaftsanteil genügt, und Sie können selbst Geschäftsführer sein
Mehrere Personen starten gemeinsam GmbH, wenn nicht alle die persönliche Haftung übernehmen wollen; andernfalls Einzelfirma nicht möglich, weil sie nur einen Inhaber kennt
Sie brauchen deutlich mehr Kapital oder Investoren AG mit CHF 100’000 Aktienkapital; zunächst genügt die Einzahlung von CHF 50’000 bei je 20 Prozent des Nennwerts

So gehen Sie vor

  1. Notieren Sie, wer investiert und wer für welche Verträge (Miete, Umbau, Darlehen) persönlich haften soll.
  2. Prüfen Sie mit der Tabelle, ob die persönliche Haftung der Einzelfirma tragbar ist oder ob die Kapitalschwelle einer GmbH oder AG machbar ist.
  3. Klären Sie bei der Steuerberatung die Folgen von Gewinnbesteuerung, Dividenden und Sozialversicherungen; die Sätze variieren nach Kanton.
  4. Lassen Sie bei GmbH oder AG den Gründungsakt öffentlich beurkunden, bevor Sie irgendeinen Vertrag im Namen der Gesellschaft unterschreiben (Art. 777 Abs. 1, Art. 629 Abs. 1 OR).
  5. Melden Sie die Gesellschaft zum Handelsregister an und lassen Sie erst nach der Eintragung Verträge von der Gesellschaft zeichnen (Art. 779 Abs. 1, Art. 643 Abs. 1 OR).
  6. Klären Sie die Anmeldung als selbstständig erwerbende Person bei der Ausgleichskasse, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen: Selbstständig werden in der Schweiz.

Häufige Fragen

Muss die Einzelfirma in der Schweiz ins Handelsregister eingetragen werden?

Erst ab einem Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 im letzten Geschäftsjahr (Art. 931 Abs. 1 OR). Darunter ist die Eintragung freiwillig (Abs. 3). Angehörige freier Berufe und Landwirte ohne kaufmännisch geführtes Gewerbe sind von der Pflicht ausgenommen. Die Schwelle zählt pro Inhaber: Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, werden die Umsätze zusammengerechnet.

Kann ich eine GmbH oder AG in der Schweiz allein gründen?

Ja. Beide Gesellschaften können von einer oder mehreren Personen getragen werden (Art. 772 Abs. 1, Art. 620 Abs. 1 OR). Die Einzelperson ist dann einzige Gesellschafterin und kann sich selbst zur Geschäftsführerin oder zum Verwaltungsratsmitglied bestellen. An der öffentlichen Beurkundung des Gründungsakts ändert das nichts.

Ist die 100'000-Grenze des Handelsregisters dieselbe wie die Mehrwertsteuer-Grenze?

Nein, das sind zwei verschiedene Regelungen mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innert eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz ohne die Steuer aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG). Die Handelsregisterpflicht knüpft an den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres an (Art. 931 Abs. 1 OR).

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR, SR 220), konsolidierte Fassung Stand am 1. Oktober 2026: Art. 620, 621, 629, 632, 643, 645, 707, 727, 727a, 772 bis 774, 777, 779, 779a, 794, 814, 818, 931, 945, 957Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  2. Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411), konsolidierte Fassung Stand am 1. Oktober 2026, Anhang 2: Liste der zulässigen Abkürzungen der RechtsformenBundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  3. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), konsolidierte Fassung Stand am 31. März 2025, Art. 10 Abs. 2 Bst. aBundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  4. KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: Rechtsform EinzelfirmaSECO · abgerufen am
  5. KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)SECO · abgerufen am
  6. KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)SECO · abgerufen am