Selbstständig werden in der Schweiz: Anmeldung und Versicherungen
Kurz gesagt
Wer in der Schweiz ein Einzelunternehmen startet, braucht die Ausgleichskasse für die AHV-Beiträge, ab CHF 100'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr den Handelsregistereintrag, außer bei freien Berufen und Landwirten ohne kaufmännisches Gewerbe (Art. 931 OR) und bei Mehrwertsteuerpflicht die Anmeldung bei der ESTV innert 30 Tagen (Art. 10, 66 MWSTG). Besondere Bewilligungen brauchen nur wenige reglementierte Bereiche.
Das Wichtigste
- Handelsregister: Eintragungspflicht für Einzelunternehmen mit Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 im letzten Geschäftsjahr; freie Berufe und Landwirte ohne kaufmännisches Gewerbe ausgenommen (Art. 931 Abs. 1 OR).
- MWST: Wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt, ist befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG); sonst Anmeldung bei der ESTV innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1).
- AHV: Beitrag von 8,1 Prozent auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, bei weniger als CHF 60'500 sinkend bis 4,35 Prozent; Mindestbeitrag CHF 435 bei CHF 10'000 oder weniger, sofern nicht schon auf dem Lohn entrichtet (Art. 8 AHVG, Stand 1. Januar 2026).
- Unfallversicherung: Selbstständigerwerbende mit Wohnsitz in der Schweiz können sich freiwillig versichern (Art. 4 UVG); berufliche Vorsorge ist für sie freiwillig (Art. 44 BVG).
- Krankenpflegeversicherung: Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme versichern (Art. 3 KVG).
Was Sie vorab brauchen
- die Rechtsform: Dieser Artikel beschreibt das Einzelunternehmen einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz
- Ihre Schätzung des Umsatzes der ersten zwölf Monate; sie entscheidet über die Mehrwertsteuer (Handelsregister und Buchführung knüpfen an den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres an)
- Name, Adresse und Beginn der Tätigkeit
- den Namen Ihrer Ausgleichskasse oder des Berufsverbands, dem Sie angehören (siehe Schritt 2)
Schwellen im Überblick
Die Zahlen gelten für ein Einzelunternehmen in der Schweiz. Sie sind nicht dieselbe Grösse: Das Handelsregister knüpft an den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres an, die Mehrwertsteuer an den Umsatz innerhalb eines Jahres aus nicht ausgenommenen Leistungen.
| Pflicht | Schwelle | Vorschrift |
|---|---|---|
| Handelsregistereintrag | Umsatzerlös von mindestens CHF 100’000 im letzten Geschäftsjahr; ausgenommen freie Berufe und Landwirte ohne kaufmännisch geführtes Gewerbe | Art. 931 Abs. 1 OR |
| Mehrwertsteuerpflicht | Befreit bei weniger als CHF 100’000 Umsatz innerhalb eines Jahres aus nicht ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland, ohne Steuer gerechnet; weitere Befreiungen bleiben vorbehalten | Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG |
| Buchführung | Unter CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr: Einnahmen, Ausgaben, Vermögen; ab CHF 500’000 volle Buchführung | Art. 957 Abs. 1 und 2 OR |
| AHV-Beitrag | 8,1 Prozent des Einkommens; unter CHF 60’500 sinkende Skala ab CHF 10’100 (4,35 bis 7,55 Prozent); bis CHF 10’000 Mindestbeitrag CHF 435 | Art. 8 AHVG; Art. 21 AHVV |
Schritt für Schritt: Von der Idee zur Anmeldung
Schritt 1: Prüfen, ob Ihre Tätigkeit bewilligungspflichtig ist
Das KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft schreibt, dass die Gründung vergleichsweise einfach ist und besondere Bewilligungen nur für wenige vom Bund oder den Kantonen reglementierte Bereiche nötig sind. Es nennt als Beispiele Gesundheitsberufe, pädagogische und soziale Berufe, Verkehr, Architektur und juristische Berufe. Für ein Gastgewerbe lesen Sie Wirtepatent und Betriebsbewilligung in der Schweiz; für Salons Friseursalon oder Kosmetikstudio eröffnen. Fragen Sie für alles andere bei Gemeinde und Kanton nach.
Schritt 2: Bei der Ausgleichskasse für die AHV melden
Wer nicht Mitglied eines Gründerverbands ist, gehört der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. des Kantons an, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat (Art. 117 Abs. 2 AHVV); wer Mitglied mehrerer Gründerverbände ist, wählt die zuständige Verbandsausgleichskasse (Abs. 1). Die Ausgleichskasse setzt die Beiträge fest und bezieht sie (Art. 63 Abs. 1 Bst. a und c AHVG). Der Beitrag beträgt 8,1 Prozent des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wobei Gewinnungskosten und geschäftsmässig begründete Abschreibungen abgezogen werden (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 AHVG).
Schritt 3: Handelsregister prüfen
Ein Einzelunternehmen ist eintragungspflichtig, wenn das Gewerbe im letzten Geschäftsjahr mindestens CHF 100’000 Umsatzerlös erzielt hat; freie Berufe und Landwirte ohne kaufmännisch geführtes Gewerbe sind ausgenommen (Art. 931 Abs. 1 OR). Unterhalb der Schwelle dürfen Sie sich freiwillig eintragen lassen (Abs. 3). Einzutragen sind Firma und Unternehmens-Identifikationsnummer, Sitz und Rechtsdomizil, Rechtsform, Zweck, die Inhaberin oder der Inhaber und die vertretungsberechtigten Personen (Art. 38 HRegV).
Schritt 4: Mehrwertsteuer klären und anmelden
Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG); befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100’000 Umsatz, ohne Steuer gerechnet, aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt (Abs. 2 Bst. a, Abs. 2bis); weitere Befreiungen nennt Abs. 2 Bst. b bis d. Wer nicht befreit ist, wird mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit steuerpflichtig (Art. 14 Abs. 1 Bst. a). Die Befreiung endet, sobald der Umsatz des letzten Geschäftsjahres die Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass sie innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird (Art. 14 Abs. 3). Wer steuerpflichtig wird, meldet sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an (Art. 66 Abs. 1).
Schritt 5: Versicherungen regeln
Die Krankenpflegeversicherung ist für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch und innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme abzuschliessen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Für Unfälle können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). In der beruflichen Vorsorge können sich Selbstständigerwerbende bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen, sonst bei der Auffangeinrichtung (Art. 44 BVG).
Schritt 6: Buchführung einrichten
Bei weniger als CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr führen Sie Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Einzelheiten zur Aufbewahrung: Buchführung und Aufbewahrung in der Schweiz.
So prüfen Sie das Ergebnis
Sie haben die Ausgleichskasse benannt, wissen, ob Ihr Umsatz unter oder über den beiden Schwellen liegt, und haben die Fristen notiert: MWST innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht, Krankenversicherung innert drei Monaten nach Wohnsitznahme. Nach der Anmeldung teilt Ihnen die ESTV eine nicht übertragbare Nummer zu (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Der Umsatz steigt im ersten Jahr schneller als erwartet | Die MWST-Befreiung endet, wenn das Überschreiten innert 12 Monaten absehbar ist | Prognose neu rechnen, bei Absehbarkeit innert 30 Tagen anmelden (Art. 14 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 MWSTG) |
| Sie sind unsicher, ob Ihre Leistungen von der Steuer ausgenommen sind | Nur Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen zählt für die Schwelle | Steuerberatung oder ESTV fragen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a, Art. 21 Abs. 2 MWSTG) |
| Sie möchten sich trotz Umsatz unter CHF 100’000 eintragen lassen | Der Eintrag ist freiwillig möglich (Art. 931 Abs. 3 OR) | Anmeldung mit den Angaben nach Art. 38 HRegV beim Handelsregisteramt |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Steuerberatung brauchen Sie bei Umsätzen nahe der Schwelle, bei steuerausgenommenen und steuerbaren Leistungen nebeneinander und bei der Frage, ob Sie auf die Befreiung verzichten (Art. 11 MWSTG). Fragen zu kantonalen Bewilligungen und zur Gewerbepolizei beantwortet Ihre Gemeinde oder Ihr Kanton.