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Pfand und Leergut an der Kasse (Deutschland): Recht und Steuer

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland erhebt jeder Inverkehrbringer, auch der Händler, auf pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen mindestens 0,25 Euro Pfand einschließlich Umsatzsteuer, nimmt restentleerte Verpackungen im gesetzlichen Umfang zurück und erstattet das Pfand nur gegen die Verpackung (§ 46 VerpackDG, seit 12. August 2026). Steuerlich folgt Pfand für Flaschen und Getränkekästen nach Auffassung der Finanzverwaltung dem Satz der Ware.

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 46 Abs. 1 VerpackDG verlangt mindestens 0,25 Euro Pfand einschließlich Umsatzsteuer je pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackung; das Gesetz gilt seit 12. August 2026 und hat das Verpackungsgesetz von 2017 abgelöst.
  • Deutschland: Ohne Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG); bei Verkaufsflächen unter 200 Quadratmetern ist die Rücknahme auf geführte Marken beschränkt.
  • Deutschland: § 46 VerpackDG regelt Einweggetränkeverpackungen; eine Pfandhöhe für Mehrweg-Getränkeverpackungen nennt die Vorschrift nicht.
  • Deutschland, BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014: Flaschen und Getränkekästen sind Warenumschließungen mit dem Steuersatz der Ware; Getränke-Paletten sind Transporthilfsmittel mit dem Regelsteuersatz; die Rückzahlung des Pfandes ist in beiden Fällen eine Entgeltminderung.
  • Deutschland: Ein Verstoß gegen die Pfanderhebung oder Rücknahme kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, eine Erstattung ohne Rücknahme mit bis zu 10.000 Euro (§ 66 Abs. 1, 3 VerpackDG).

Wer Getränke in Einwegverpackungen verkauft, nimmt an der Kasse Geld für etwas ein, das er später zurückzahlt. Das Pfand hat deshalb zwei Gesichter: eine Pflicht aus dem Verpackungsrecht und eine Frage der Umsatzsteuer. Wie Sie die Zeilen am Bon einrichten, zeigt Pfand und Leergut an der Kasse buchen; hier geht es um die Vorgaben dahinter. Für Österreich gelten andere Regeln, siehe Pfand und Leergut an der Kasse (Österreich).

Was gilt für Einwegpfand?

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) verpflichtet die Erstinverkehrbringer, von ihren Abnehmern mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackung zu erheben. Jeder weitere Inverkehrbringer erhebt das Pfand auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerpackDG). Inverkehrbringer nehmen restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurück und erstatten das Pfand (§ 46 Abs. 2 Satz 1).

Das Gesetz gilt seit 12. August 2026. Es hat das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 abgelöst, das mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft trat (Art. 7 und Art. 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207). Ältere Texte zitieren noch das Verpackungsgesetz.

Wer muss was zurücknehmen?

Die Tabelle zeigt, wann Pfand und Rücknahme gelten und wann nicht. Jede Zeile gilt für Deutschland und für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 46.

Fall Pfand Rücknahme und Erstattung Grundlage
Einwegflasche oder Dose von 0,1 bis 3,0 Litern, kein ausgenommenes Getränk mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe, unentgeltlich; Erstattung nur gegen die Verpackung § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2
Rücknahmepflichtiger mit Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern wie oben nur Marken, die er im Sortiment führt; Materialarten (Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton, Kunststoff) nur, soweit er sie führt § 46 Abs. 2 Satz 3 und 4
Verkauf aus Automaten, Fernabsatz wie oben geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung § 46 Abs. 2 Satz 5 und 6
Verpackung unter 0,1 oder über 3,0 Liter; Getränkekarton als Block-, Giebel- oder Zylinderpackung keine Pflicht nach § 46 keine Pflicht nach § 46 § 46 Abs. 4 Nr. 2 bis 4
Wein, Sekt, Milch, Fruchtsaft und weitere Getränke der Nr. 7 keine Pflicht nach § 46, außer in Einwegflaschen aus Kunststoff oder in Dosen wie links § 46 Abs. 4 Nr. 7 und Satz 2
Mehrweg-Getränkeverpackung § 46 nennt keine Pfandhöhe § 46 regelt Einwegverpackungen; Endvertreiber weisen mit „MEHRWEG“ hin (nicht bei Verpackungen über 3,0 Litern und bei Getränken der Nr. 7) § 47 Abs. 2

Die Erstinverkehrbringer müssen sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem beteiligen, das die Abwicklung der Pfanderstattungsansprüche untereinander ermöglicht (§ 46 Abs. 1 Satz 4). Die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH beschreibt sich selbst als Organisatorin des Pfandgeldausgleichs zwischen den Systemteilnehmern. Endvertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen weisen in der Verkaufsstelle mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hin, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden (§ 47 Abs. 1).

Welche Umsatzsteuer gilt für Pfand und Rückgabe?

Das Verpackungsrecht sagt nichts zur Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung unterscheidet im BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014 (BStBl I S. 1372), das Abschnitt I des Schreibens vom 5. November 2013 (BStBl I S. 1386) ändert, zwei Arten von Behältnissen, die gegen gesondertes Pfandgeld überlassen werden. Das Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung und kein Gesetz; es gilt in allen offenen Fällen (Abschnitt IV).

Behältnis (Beispiele des BMF) Einordnung Steuersatz Rückgabe gegen Pfandgeld
Flaschen, Getränkekasten Warenumschließung: teilt das Schicksal der Hauptleistung Satz der Ware (19 Prozent oder 7 Prozent) Entgeltminderung
Getränke-Paletten, Erntekisten Transporthilfsmittel: eigenständige Lieferung Regelsatz 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) Entgeltminderung zum Regelsatz

Das Schreiben trennt nicht nach Einweg und Mehrweg und nennt die Pfandpflicht nach VerpackDG nicht. Eine eigene Verwaltungsäußerung zum gesetzlichen Einwegpfand haben wir nicht gefunden. Dass Einwegflaschen und Dosen dem Satz der Ware folgen, ist daher eine Folgerung der Redaktion; klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung. Dasselbe gilt für die Verrechnung mit dem Pfandsystem, die dieser Artikel nicht behandelt.

Weil § 7 PAngV das Pfand neben dem Gesamtpreis nennt und nicht darin einrechnet, liegt es nahe, Ware und Pfand in getrennten Zeilen zu führen. Die Vorschrift regelt die Preisangabe, nicht den Bon.

Beispielrechnung: Verkauf und Rückgabe

Die Beispielrechnung nutzt erfundene Preise und nimmt an, dass Limonade dem Regelsatz von 19 Prozent unterliegt und Milch dem ermäßigten Satz von 7 Prozent (Anlage 2 Nr. 4 UStG). Pfandzeilen führen den Satz der Ware. Die Rückzahlung ist nach dem BMF-Schreiben bei Warenumschließungen eine Entgeltminderung, die dem Steuersatz der vorherigen Hauptleistung zugeordnet wird; der leistende Unternehmer berichtigt die Steuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Bon A: Verkauf. Die Beträge sind Bruttobeträge.

Zeile Brutto in Euro Satz
4 Dosen Limonade zu 1,00 Euro 4,00 19 Prozent
4 mal Einwegpfand zu 0,25 Euro 1,00 19 Prozent
2 Flaschen Milch zu 1,20 Euro (Mehrweg) 2,40 7 Prozent
2 mal Mehrweg-Pfand zu 0,15 Euro (Beispielbetrag) 0,30 7 Prozent

Die Summe beträgt 7,70 Euro. Darin stecken 5,00 Euro brutto zu 19 Prozent (Steuer 0,80 Euro) und 2,70 Euro brutto zu 7 Prozent (Steuer 0,18 Euro).

Bon B: Rückgabe am nächsten Tag ohne Einkauf. Der Kunde bringt 2 Dosen und 2 Milchflaschen zurück. Die Kasse zahlt 2 mal 0,25 Euro plus 2 mal 0,15 Euro, also 0,80 Euro, aus. Die Entgeltminderung beträgt 0,50 Euro brutto zu 19 Prozent (Steuer 0,08 Euro) und 0,30 Euro brutto zu 7 Prozent (Steuer 0,02 Euro).

Ergebnis nach beiden Bons. Der Kassenbestand steigt um 7,70 minus 0,80, also um 6,90 Euro. Brutto bleiben 4,50 Euro zu 19 Prozent (Entgelt 3,78 Euro, Steuer 0,72 Euro) und 2,40 Euro zu 7 Prozent (Entgelt 2,24 Euro, Steuer 0,16 Euro). Die Steuer je Satz ergibt sich als Brutto minus Brutto geteilt durch den Satzfaktor 1,19 beziehungsweise 1,07, nicht als Brutto geteilt durch 1,19.

Was droht bei einem Verstoß?

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Pfand nicht oder nicht richtig erhebt (§ 66 Abs. 1 Nr. 20), Einweggetränkeverpackungen nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet (Nr. 23) oder das Pfand ohne Rücknahme erstattet (Nr. 24), und wer den Hinweis „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ unterlässt (Nr. 26). Die Geldbuße beträgt bis zu 100.000 Euro in den Fällen der Nr. 20 und 23 und bis zu 10.000 Euro in den Fällen der Nr. 24 und 26 (§ 66 Abs. 3). Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (Abs. 4).

Checkliste für Ihre Kasse

  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen tragen ein Pfand von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer.
  • Die Rückzahlung lässt sich nur zusammen mit einer gebuchten Rücknahme auslösen.
  • Ware, Pfand und Rückzahlung stehen in getrennten Zeilen.
  • Flaschen und Getränkekästen laufen mit dem Satz der Ware, Getränke-Paletten mit dem Regelsatz; die Einordnung ist mit der Steuerberatung geklärt.
  • Der Hinweis „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ steht an der Ware, soweit § 47 VerpackDG gilt (Ausnahmen in Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5); das Kassensystem ersetzt ihn nicht.
  • Die Rücknahme nach Materialart und, unter 200 Quadratmetern Verkaufsfläche, nach Marke ist im Ablauf festgelegt.

Häufige Fragen

Ist Wein oder Fruchtsaft in der Einwegflasche pfandpflichtig?

Wein und Fruchtsäfte sind in § 46 Abs. 4 Nr. 7 VerpackDG von der Pfandpflicht ausgenommen. Die Ausnahme gilt aber nicht, wenn sie in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind (§ 46 Abs. 4 Satz 2). Dann gilt das Pfand von mindestens 0,25 Euro.

Darf ich Pfand auszahlen, wenn der Kunde die Dose nicht mehr hat?

Nein, bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nicht. Ohne Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 66 Abs. 1 Nr. 24, Abs. 3).

Muss das Pfand auf dem Kassenbon eine eigene Zeile haben?

§ 7 PAngV verlangt, Pfand neben dem Gesamtpreis anzugeben, und regelt damit die Preisangabe im Angebot, nicht den Aufbau des Bons. Eine eigene Pfandzeile ist eine redaktionelle Empfehlung, weil sich Ware, Pfand und Rückzahlung so getrennt auswerten lassen.

Quellen

  1. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für EinweggetränkeverpackungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 47 Hinweispflichten, § 66 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz vom 13. Juli 2026, Art. 7 und Art. 8 Abs. 7, BGBl. 2026 I Nr. 207 (Inkrafttreten VerpackDG, Außerkrafttreten Verpackungsgesetz)Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  4. Preisangabenverordnung (PAngV), § 7 Rückerstattbare SicherheitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2014 (IV D 2 - S 7200/07/10022 :002): Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen; Rückgabe von Transporthilfsmitteln (Änderung der Verwaltungsauffassung), Abschnitt I und IV, BStBl I 2014 S. 1372 (Bundessteuerblatt 2014 Nr. 17)Bundesministerium der Finanzen; Bundessteuerblatt (Ausgabe als Kopie auf media.frag-den-staat.de, Transparenzplattform, nicht Herausgeber) · abgerufen am
  6. BMF-Schreiben vom 5. November 2013 (IV D 2 - S 7200/07/10022 :001): Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen, BStBl I 2013 S. 1386 (Bundessteuerblatt 2013 Nr. 20; Abschnitt I teilweise überholt durch das Schreiben vom 20. Oktober 2014)Bundesministerium der Finanzen; Bundessteuerblatt (Ausgabe als Kopie auf media.frag-den-staat.de, Transparenzplattform, nicht Herausgeber) · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Abs. 1 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Abs. 1 und 2 mit Anlage 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Das Einwegpfandsystem, wie funktioniert das? (Selbstdarstellung der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH)DPG Deutsche Pfandsystem GmbH · abgerufen am