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Pfand und Leergut an der Kasse buchen: Ausgabe, Rücknahme, Steuer

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Alle Kassensysteme; Rechtsangaben für Deutschland, Stand 13. Oktober 2026

Kurz gesagt

Buchen Sie Pfand als eigene Zeile neben dem Warenpreis und die Rückgabe als eigene Rückzahlungszeile, nicht als Rabatt. In Deutschland ist das Pfand neben dem Gesamtpreis anzugeben (§ 7 PAngV); bei den pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 VerpackDG beträgt es mindestens 0,25 Euro und wird nur gegen die Verpackung erstattet.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Pfand wird neben dem Gesamtpreis angegeben und nicht in diesen einbezogen (§ 7 PAngV).
  • Deutschland: Auf die pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 VerpackDG sind mindestens 0,25 Euro Pfand einschließlich Umsatzsteuer zu erheben; Erstattung nur gegen die Verpackung (§ 46 Abs. 1 und 2, in Kraft seit 12. August 2026).
  • Deutschland: § 46 VerpackDG betrifft Einweggetränkeverpackungen; für Mehrweg-Pfand enthält er keine Regel.
  • Deutschland, BMF-Schreiben vom 5. November 2013: Flaschen und Getränkekästen für Endverbraucher sind Warenumschließungen und folgen dem Satz der Ware; Transporthilfsmittel wie Paletten und Erntekisten unterliegen dem Regelsatz.
  • Deutschland, DSFinV-K 2.4: Der Kassenexport kennt die Geschäftsvorfalltypen Pfand und PfandRueckzahlung.
  • Die Rechtsangaben gelten für Deutschland; für Österreich siehe die Artikel zu Pfand und Leergut sowie zum Einwegpfand.

Pfand verändert den Kassenbestand zweimal: bei der Ausgabe nimmt die Kasse Geld ein, bei der Rückgabe zahlt sie es aus. Eigene Zeilen halten Warenumsatz und Pfandbewegung auseinander.

Was Sie vorab brauchen

  • Einen Pfandartikel je Gebindeart (Einwegflasche, Mehrwegflasche, Getränkekasten) mit festem Betrag, nicht als Prozentsatz der Ware.
  • Eine Zuordnung, welche Ware welches Pfand auslöst, falls Ihre Kasse das verknüpfen kann.
  • Eine Rückgabe-Funktion, die einen negativen Betrag bucht oder eine Auszahlung vorsieht, und die Berechtigung dafür.
  • Einen Platz, an dem Leergut gezählt und geprüft wird, bevor die Rückzahlung gebucht wird.

Was für Deutschland gilt

Die Tabelle nennt die Vorschriften, die den Ablauf prägen. Die Zeilen zur DSFinV-K und zum BMF-Schreiben geben die Auffassung der Finanzverwaltung wieder; beide sind keine Rechtsnorm.

Frage Grundlage Inhalt
Wie wird Pfand ausgewiesen? § 7 PAngV Wer neben dem Gesamtpreis eine rückerstattbare Sicherheit, insbesondere ein Pfand, fordert, gibt deren Höhe neben dem Gesamtpreis an und bezieht sie nicht in diesen ein.
Wie hoch ist Einwegpfand? § 46 Abs. 1 VerpackDG Mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackung; jeder weitere Inverkehrbringer erhebt es bis zur Abgabe an den Endabnehmer.
Wer nimmt zurück? § 46 Abs. 2 VerpackDG Inverkehrbringer nehmen restentleerte Einwegverpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurück und erstatten das Pfand. Ohne Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden.
Welche Verpackungen sind ausgenommen? § 46 Abs. 4 VerpackDG Unter anderem Verpackungen unter 0,1 und über 3,0 Litern sowie bestimmte Getränke wie Milch und Wein; die Getränkeausnahme gilt nicht für Einwegflaschen aus Kunststoff und Dosen.
Gilt das für Mehrweg? § 46 VerpackDG Die Vorschrift behandelt Einweggetränkeverpackungen. Eine Regel zum Mehrweg-Pfand enthält sie nicht.
Welche Buchungstypen kennt der Export? DSFinV-K 2.4, Anhang C „Pfand“ erfasst alle Pfandeinnahmen aus Handelsgeschäften, „PfandRueckzahlung“ die Rückgabe von Pfandgegenständen sowie die Verrechnung oder die Auszahlung an den Kunden.
Welcher Steuersatz gilt für das Pfand? BMF-Schreiben vom 5. November 2013 (BStBl I S. 1386), Abschnitt I Nr. 1 und 2; DSFinV-K 2.4, Anhang C Warenumschließungen machen die Ware für den Endverbraucher verkaufsfähig (Beispiele des BMF: Flaschen, Getränkekasten) und teilen den Satz der Hauptleistung; bei Rücknahme gegen Rückzahlung des Pfands liegt eine Entgeltminderung vor. Transporthilfsmittel (Beispiele: Getränke-Paletten, Erntekisten) dienen der Logistik zwischen den Handelsstufen, gehen grundsätzlich nicht an Endverbraucher und unterliegen bei Hingabe gegen Pfand und bei Rückgabe dem Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Die DSFinV-K nennt für die Rückzahlung keinen eigenen Satz.

Das VerpackDG gilt seit 12. August 2026 und hat das Verpackungsgesetz abgelöst, das mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft trat (BGBl. 2026 I Nr. 207, Art. 7 und 8). Die Einordnung Ihres Gebindes als Warenumschließung oder Transporthilfsmittel klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Tiefer geht Pfand und Leergut an der Kasse (Deutschland); für Österreich lesen Sie Pfand und Leergut an der Kasse (Österreich) und Einwegpfand in Österreich.

Schritt für Schritt: Pfand ausgeben und zurücknehmen

Schritt 1: Pfandartikel anlegen

Legen Sie je Gebindeart einen Artikel an, zum Beispiel „Pfand Einweg 0,25“, mit festem Betrag. Wählen Sie bei Flaschen und Getränkekästen, die Sie an Endverbraucher abgeben, den Steuersatz der zugehörigen Ware. Der Regelsatz gilt für Transporthilfsmittel, die den Handel zwischen Unternehmern betreffen; die Einordnung hängt vom Gebinde ab, nicht allein von seiner Form. Ordnen Sie die Artikel einer eigenen Warengruppe zu (Warengruppen planen) und weisen Sie ihnen den Buchungstyp Pfand zu, falls Ihre Kasse den Typ der DSFinV-K führt.

Schritt 2: Pfand bei der Ausgabe buchen

Scannen Sie die Ware; die Pfandzeile folgt automatisch oder per Taste. Der Bon zeigt Warenpreis und Pfand in getrennten Zeilen. Das folgt dem Grundgedanken von § 7 PAngV, der die Angabe des Pfands neben dem Gesamtpreis verlangt; die Vorschrift regelt die Preisangabe im Angebot, nicht den Bon.

Schritt 3: Leergut annehmen und prüfen

Zählen Sie das Leergut je Gebindeart. Prüfen Sie bei Einweg, ob es unter die Rücknahmepflicht fällt (Material, Sortiment, Marke bei kleiner Verkaufsfläche). Zahlen Sie Pfand nur gegen die Verpackung zurück.

Schritt 4: Rückzahlung buchen

Buchen Sie je Gebindeart eine Rückzahlungszeile mit negativem Betrag. Kauft der Kunde zugleich ein, verrechnen Sie auf dem Bon; sonst zahlen Sie den Betrag aus der Kasse aus. Bei Warenumschließungen ist die Rückzahlung nach dem BMF eine Entgeltminderung. Buchen Sie sie mit dem Steuersatz der Pfandausgabe; das ist eine Folgerung der Redaktion, weil weder BMF-Schreiben noch DSFinV-K den Satz der Rückzahlung ausdrücklich nennen.

Schritt 5: Pfandsaldo am Tagesende prüfen

Vergleichen Sie Pfandeinnahmen und Rückzahlungen mit dem Bestand an zurückgenommenem Leergut. Ein negativer Pfandsaldo ist möglich, wenn Kunden Leergut zurückgeben, das an einem früheren Tag verkauft wurde.

Beispiel: Flaschenverkauf mit Rückgabe

Beispielrechnung für Deutschland mit erfundenen Preisen. Satz 19 Prozent: Limonade (Anlage 2 enthält Limonade nicht). Satz 7 Prozent: Milch (Anlage 2 Nr. 4) und Brot (Anlage 2 Nr. 31). Die Pfandzeilen führen den Satz der Ware (Warenumschließung nach dem BMF-Schreiben vom 5. November 2013); die Rückzahlungszeilen führen den Satz der Pfandausgabe (Folgerung der Redaktion). Der Kassenbestand beginnt mit 100,00 Euro.

Bon A: Verkauf mit Pfand.

Zeile Betrag Satz Wirkung auf den Kassenbestand
Limonade 0,5 l Einwegflasche 1,29 Euro 19 Prozent
Pfand Einweg 0,25 Euro 19 Prozent
Milch 1 l Mehrwegglasflasche 1,19 Euro 7 Prozent
Pfand Mehrweg (freiwillig) 0,15 Euro 7 Prozent
Summe 2,88 Euro Kunde gibt 5,00 Euro, Wechselgeld 2,12 Euro: Bestand 100,00 + 2,88 = 102,88 Euro

Bon B: Rückgabe beider Flaschen mit neuem Einkauf.

Zeile Betrag Satz Wirkung auf den Kassenbestand
Brot 3,00 Euro 7 Prozent
Pfandrückzahlung Einweg −0,25 Euro 19 Prozent
Pfandrückzahlung Mehrweg −0,15 Euro 7 Prozent
Summe 2,60 Euro Kunde zahlt bar 2,60 Euro: Bestand 102,88 + 2,60 = 105,48 Euro

Tagessumme beider Bons.

Satz Brutto Steuer (Brutto − Brutto ÷ Satzfaktor)
19 Prozent 1,29 Euro (1,54 − 0,25) 0,21 Euro
7 Prozent 4,19 Euro (1,34 + 2,85) 0,27 Euro
Summe 5,48 Euro 0,48 Euro

Pfand und Pfandrückzahlung heben sich mit je 0,40 Euro auf; der Pfandsaldo ist 0,00 Euro. Der Bargeldzuwachs entspricht mit 5,48 Euro der Bruttosumme der Waren, die verkauft wurden.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Ein Probebon zeigt das Pfand als eigene Zeile und nicht im Warenpreis.
  • Eine Probe-Rückgabe zeigt eine negative Zeile; ihr Betrag ist die Zahl der Gebinde mal Pfandbetrag.
  • Der Kassensturz entspricht Anfangsbestand plus Barzahlungen minus Auszahlungen; Rückzahlungen stehen darin.
  • Der Tagesabschluss weist Pfand und Pfandrückzahlung getrennt aus, wenn Ihre Kasse die Buchungstypen führt.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Der Kassenbestand weicht um einen Pfandbetrag ab Rückzahlung aus der Kasse ohne Buchung Auszahlung nachbuchen; die Rückgabe-Funktion statt einer freien Entnahme verwenden
Pfand erscheint im Warenpreis Pfandzeile fehlt oder Preis enthält Pfand Pfand als eigenen Artikel führen (Grundgedanke von § 7 PAngV)
Rückgabe wird abgelehnt, obwohl Leergut vorliegt Gebindeart nicht angelegt Pfandartikel für diese Art ergänzen
Pfandsaldo ist negativ Rückgabe von Leergut, das früher verkauft wurde Kein Fehler; Saldo über mehrere Tage prüfen
Einweg- und Mehrwegpfand sind vertauscht Gleicher Betrag, verschiedene Gebinde Getrennte Artikel mit eigenen Nummern

Wann Sie Hilfe holen sollten

Wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung, wenn Sie unsicher sind, ob ein Gebinde eine Warenumschließung oder ein Transporthilfsmittel ist. Der Kassenhersteller sagt, ob und wie Ihr System Pfandverknüpfungen und die Buchungstypen Pfand und PfandRueckzahlung führt.

Häufige Fragen

Muss ich Leergut zurücknehmen, das ich nicht verkauft habe?

Bei Einweggetränkeverpackungen beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf die Materialarten, die Sie im Sortiment führen; bei einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern auf die Marken, die Sie führen (§ 46 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerpackDG). Mehrweg-Leergut regelt § 46 nicht.

Brauche ich den Kassenbon, um Pfand zu erstatten?

Der Wortlaut von § 46 Abs. 2 VerpackDG verlangt die Rücknahme der Verpackung und nennt einen Kassenbon nicht. Ohne zurückgegebene Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden.

Quellen

  1. Preisangabenverordnung (PAngV), § 7 Rückerstattbare SicherheitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für EinweggetränkeverpackungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, Art. 1, Art. 7 und Art. 8 Abs. 7, BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17. Juli 2026Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  4. BMF-Schreiben vom 5. November 2013 (IV D 2 - S 7200/07/10022 :001): Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen, Abschnitt I Nr. 1 und 2, BStBl I 2013 S. 1386 (Bundessteuerblatt 2013 Nr. 20)Bundesministerium der Finanzen; Bundessteuerblatt (Ausgabe als Kopie auf media.frag-den-staat.de, Transparenzplattform, nicht Herausgeber) · abgerufen am
  5. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Abschnitt 4.1.3 und Anhang C (Geschäftsvorfalltypen Pfand und PfandRueckzahlung)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Abs. 1 und 2 mit Anlage 2 Nr. 4 und 31Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am