Einwegpfand in Österreich
Kurz gesagt
In Österreich sind Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen bepfandet: 0,25 Euro je Verpackung, seit 1. Jänner 2025 (§ 4 Abs. 1 Pfandverordnung). Ausgenommen sind Milchgetränke, Getränkeverbundkartons und Glas. Jeder Letztvertreiber muss restentleerte Pfandgebinde zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurücknehmen und 0,25 Euro auszahlen (§ 5 Abs. 1); ohne Rücknahmeautomaten gilt das nur für Gebinde, die dem eigenen Angebot nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen, und nur in der üblichen Erwerbsmenge (§ 5 Abs. 2).
Das Wichtigste
- Bepfandet: Einwegflaschen aus Kunststoff oder Metall und Getränkedosen mit 0,1 bis 3,0 Liter, 0,25 Euro je Verpackung, seit 1. Jänner 2025 (§ 4 Abs. 1 PfandVO).
- Nicht bepfandet: Glas, Getränkeverbundkartons und alle Milch- und Milchproduktgetränke nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 3 Z 2, § 4 Abs. 3 PfandVO).
- Seit 1. Jänner 2026 gibt es keine Übergangsfristen mehr; bepfandete Gebinde tragen Barcode und Pfandsymbol (§ 4 Abs. 2, § 6 PfandVO).
- Ohne Rücknahmeautomaten gilt die Rücknahmepflicht nur für Gebinde, die dem Angebot nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen, und für die übliche Menge (§ 5 Abs. 2 PfandVO).
- Gastgewerbe: Betreiber von Betrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, heben und zahlen für Verpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand aus und nehmen sie nicht zurück; für mitgenommene Verpackungen gilt die volle Pfandpflicht (§ 5 Abs. 4 PfandVO).
Was die Pfandverordnung vorschreibt
Die Pflicht steht in der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen (BGBl. II Nr. 283/2023), gestützt auf unter anderem § 14 Abs. 2 Z 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), der die Einhebung eines Pfandbetrages vorsieht. Wer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hebt vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand von 0,25 Euro je Verpackung ein (§ 4 Abs. 1). Die Einhebung erfolgt im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle; der Erstinverkehrsetzer übermittelt die eingenommenen Beträge zumindest monatlich an diese.
Die Geld- und Materialflüsse laufen über eine nicht auf Gewinn gerichtete zentrale Stelle in der Rechtsform einer GmbH (§ 7 Abs. 1). Die zentrale Stelle erstattet registrierten Rücknahmeverpflichteten die ausbezahlten Pfandbeträge und zahlt eine Aufwandsentschädigung für die Rücknahme (Handling Fee), beide zumindest monatlich (§§ 12 Abs. 3 und 13).
Welche Verpackungen bepfandet sind
Die folgende Tabelle ordnet einzelne Gebindearten dem Regelbereich der Verordnung zu (§§ 2 bis 4 PfandVO).
| Gebinde | Einwegpfand 0,25 Euro? | Grundlage |
|---|---|---|
| Einweg-Getränkeflasche aus Kunststoff (ganz oder teilweise), inklusive Etikett, Verschluss und Deckel, 0,1 bis 3,0 Liter | ja | § 3 Z 2, § 4 Abs. 1 |
| Getränkedose oder Getränkeflasche aus Eisenmetall oder Aluminium, einschließlich Verschlüsse und Deckel (auch aus Kunststoff), 0,1 bis 3,0 Liter | ja | § 3 Z 3, § 4 Abs. 1 |
| Getränkeflasche aus Glas mit Verschluss oder Deckel aus Kunststoff | nein | Glas nicht im Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1); ausgenommen von der Kunststoffdefinition (§ 3 Z 2 lit. a) |
| Getränkeverbundkarton | nein | § 3 Z 2 lit. c |
| Getränke aus Milch und Milchprodukten nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B32 | nein | § 4 Abs. 3 |
| Einwegkunststoff-Getränkeflaschen für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach Art. 2 lit. f und g VO (EU) Nr. 609/2013 | nein | § 3 Z 2 lit. b (Ausnahme gilt nur für Kunststoffflaschen) |
| Getränkedose oder -flasche aus Eisenmetall oder Aluminium mit Beikost oder medizinischen Lebensmitteln | ja, wenn der Inhalt ein erfasstes Getränk ist und die Verpackung 0,1 bis 3,0 Liter fasst | § 3 Z 3, § 4 Abs. 1 |
| Mehrweggebinde | nein | nur Einwegverpackungen (§ 2 Abs. 1) |
Glasverpackungen fallen nicht unter den Geltungsbereich, weil die Verordnung nur Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall erfasst (§ 2 Abs. 1). Die Ausnahme des § 3 Z 2 lit. a für Flaschen aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschluss betrifft nur die Kunststoffdefinition; Flaschen aus Eisenmetall oder Aluminium mit Kunststoffverschluss bleiben über die Metalldefinition (§ 3 Z 3) bepfandet. Dasselbe gilt für die Ausnahme des § 3 Z 2 lit. b: Sie nimmt nur Einwegkunststoff-Getränkeflaschen für Beikost und medizinische Zwecke aus der Pfandpflicht; Dosen oder Flaschen aus Eisenmetall oder Aluminium mit solchen Inhalten sind bei erfassten Getränken mit 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen bepfandet (§ 3 Z 3, § 4 Abs. 1). Von der Pfandpflicht sind alle Getränkearten erfasst, außer Milch und Milchprodukten (§ 4 Abs. 3); die Sorte des Getränks, etwa Wasser, Limonade oder Bier, spielt keine Rolle.
Seit wann gilt das Pfand?
Die Verordnung trat mit dem der Kundmachung (25. September 2023) folgenden Tag in Kraft, also am 26. September 2023 (§ 27). Die Pfandeinhebung begann am 1. Jänner 2025 (§ 4 Abs. 1). Bis zum 31. Dezember 2025 durften Getränke ohne Pfand verkauft werden, die vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden (§ 4 Abs. 2); diese Übergangsfrist ist abgelaufen. Bepfandete Gebinde erkennen Sie im Lager am Barcode und am Pfandsymbol (§ 6).
Was der Handel tun muss
Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen nimmt restentleerte Gebinde vom Letztverbraucher zurück und zahlt 0,25 Euro je Verpackung aus, zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten (§ 5 Abs. 1). Rücknahme per Automat oder manuell ist gleichwertig zulässig.
Die Einschränkungen und Sonderfälle im Überblick:
| Fall | Regelung | Grundlage |
|---|---|---|
| Rücknahme ohne Automat | nur Gebinde, die dem eigenen Angebot nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen, und nur die Anzahl, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben | § 5 Abs. 2 |
| Verkaufsstellen an stark frequentierten Orten (etwa Flughäfen, Bahnhöfe, Einkaufsstraßen und -center) | gemeinsame alternative Rückgabestelle in unmittelbarer Nähe möglich; Pfandbons müssen in unmittelbarer Nähe eingelöst werden können; Information der Letztverbraucher | § 5 Abs. 3 |
| Gastgewerbe (etwa Beherbergung, Restaurants, Cafés, Catering, Würstelstände) | gelten als Letztvertreiber; nur Betreiber von Betrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, heben und zahlen für vor Ort bleibende Verpackungen kein Pfand aus und nehmen sie nicht zurück | § 5 Abs. 4 |
| Verkauf aus Automaten | Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle, außer die Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe ist nachgewiesen; Information am Automaten | § 5 Abs. 5 |
| Lieferdienste und Online-Handel | Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung, beschränkt auf angebotene Gebinde und übliche Bestellmengen; Post, Paket- und Frachtdienstleister sind ausgenommen | § 5 Abs. 6 |
| Zustellung über Post, Paket- oder Frachtdienstleister und Essenszustellungen | Ausgleichsbeitrag je Gebinde an die zentrale Stelle | § 5 Abs. 7 |
Die zentrale Stelle holt die zurückgenommenen Gebinde in geeigneten zeitlichen Intervallen ab (§ 17 Abs. 1). Voraussetzung für Erstattung und Handling Fee ist die Registrierung als Rücknehmer; ausgezahlt wird zumindest monatlich (§§ 12 Abs. 3 und 13). Auch für Einweggetränkeverpackungen verbleibt die allgemeine Pflicht zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung 2014 unberührt (§ 2 Abs. 3 PfandVO). Wie Sie Pfand an der Kasse erfassen und buchen, behandeln die Artikel Pfand und Leergut an der Kasse (Österreich) und Pfand und Leergut an der Kasse buchen.
Was die Mehrwegpflichten davon trennt
Die Mehrweg-Angebots- und Abgabepflichten nach § 14b AWG 2002 betreffen Getränke im Lebensmitteleinzelhandel mit Verkaufsstellen über 400 Quadratmeter und folgen eigenen Quoten und Stichtagen. Sie sind von der Einwegpfandpflicht unabhängig; Details stehen im Artikel zur Mehrwegangebotspflicht in Österreich.
Was bei einem Verstoß droht
Wer den Vorschriften einer Verordnung zuwiderhandelt, die auf § 14 Abs. 1 AWG 2002 beruht, begeht eine Verwaltungsübertretung; Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten sind ausgenommen (§ 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002). Die Pfandverordnung ist unter anderem auf § 14 AWG gestützt. Diese Übertretung wird mit einer Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro bedroht; wer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro (§ 79 Abs. 2 AWG).
Checkliste für Ihren Betrieb
- Gehen Sie Ihr Getränkesortiment durch: Kunststoff- und Metallgebinde mit 0,1 bis 3,0 Liter tragen Barcode und Pfandsymbol (§ 6 PfandVO); Glas, Verbundkartons und Milchgetränke sind nicht bepfandet.
- Nehmen Sie restentleerte Pfandgebinde zu Ihren geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurück und zahlen Sie 0,25 Euro je Gebinde aus (§ 5 Abs. 1).
- Regeln Sie ohne Rücknahmeautomat die Rücknahme auf Packstoff und Füllvolumen Ihres Angebots und auf die üblichen Erwerbsmengen (§ 5 Abs. 2).
- Registrieren Sie sich bei der zentralen Stelle, damit Ihnen ausbezahlte Pfandbeträge und die Handling Fee erstattet werden (§§ 12 Abs. 3 und 13).
- Im Gastgewerbe: Pfand einheben, solange Verpackungen mitgenommen werden; die Befreiung für vor Ort verbleibende Verpackungen gilt nur für Betriebe, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden (§ 5 Abs. 4).
- Bei Automatenverkauf oder Zustellung durch Post- und Paketdienste: Klären Sie den Ausgleichsbeitrag an die zentrale Stelle (§ 5 Abs. 5 und 7).