Barumsatzgrenze (Österreich): Definition und Beispiel
Kurz gesagt
Die Barumsatzgrenze ist in Österreich die Schwelle von mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr je Betrieb. Eine Registrierkasse ist Pflicht, wenn zusätzlich der Jahresumsatz des Betriebes 15.000 Euro netto erreicht; beide Grenzen müssen zutreffen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Als Barumsatz zählen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort. Befreiende Verordnungen wie die Kalte-Hände-Regelung bleiben vorbehalten.
Das Wichtigste
- Österreich: Die Registrierkassenpflicht besteht ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, wenn die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO); der BMF-Erlass rechnet netto.
- Österreich: Barzahlung im Sinn von § 131b Abs. 1 Z 3 BAO ist auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte; eine Überweisung auf Rechnung zählt nach dem BMF-Erlass nicht dazu.
- Österreich: Die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem beide Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO).
- Österreich: Für bestimmte Umsätze im Freien, bei Hütten, kleinen Buschenschänken und kleinen Kantinen sind Erleichterungen bis 45.000 Euro im Kalenderjahr möglich (§ 131 Abs. 4 Z 1 BAO).
Definition
Die Barumsatzgrenze ist in Österreich die Betragsgrenze von 7.500 Euro Barumsatz im Jahr, die ein Betrieb überschreiten muss, damit die Registrierkassenpflicht entsteht. Sie gilt neben der Grenze von 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO).
Was zählt als Barumsatz?
Barumsatz ist ein Umsatz, den der Kunde bar bezahlt. Nach § 131b Abs. 1 Z 3 BAO gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder einer vergleichbaren elektronischen Zahlungsform als Barzahlung, ebenso Barschecks und vom Unternehmer ausgegebene Gutscheine, die er an Geldes statt annimmt. Nicht dazu zählen nach dem Erlass (Abschnitt 2.4.14) unter anderem die Online-Banking-Überweisung und Kartenzahlungen über das Internet, die nicht vor Ort erfolgen.
Beispielrechnung
Die Zahlen sind erfunden und kumuliert seit 1. Januar gerechnet; beide Betriebe geben monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, bei Betrieb A wurden die Grenzen erstmals im Juni erreicht.
| Fall | Umsatz netto bis Ende Juni | davon Barumsatz (bar und Karte vor Ort) | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Betrieb A | 16.000 Euro | 8.200 Euro | Beide Grenzen erreicht: Pflicht ab 1. Oktober |
| Betrieb B (bisher ohne Registrierkassenpflicht) | 40.000 Euro | 6.000 Euro | Barumsatzgrenze nicht überschritten: keine erstmalige Pflicht |
Bei Betrieb A beginnt die Pflicht mit dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum Juni, also im Oktober (§ 131b Abs. 3 BAO). Bei Betrieb B entsteht die Pflicht nicht, solange sein Barumsatz im Jahr nicht über 7.500 Euro steigt.
Rechtsgrundlage
§ 131b Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 BAO; den Nettobezug und die Zählweise regelt der Erlass BMF-AV Nr. 175/2026 (Abschnitte 3.8.1 und 3.8.2).
Nicht zu verwechseln mit
Die Umsatzgrenze von 45.000 Euro nach § 131 Abs. 4 Z 1 BAO ist keine Pflichtgrenze, sondern die Obergrenze für Erleichterungen bei bestimmten Umsätzen. Die Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro allein löst die Pflicht ebenfalls nicht aus.