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RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung): Definition

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV, BGBl. II Nr. 410/2015) regelt in Österreich die technischen Einzelheiten der Sicherheitseinrichtung einer Registrierkasse: Signatur oder Siegel für jeden Barumsatz, Datenerfassungsprotokoll, Start-, Monats- und Jahresbeleg. Ob ein Betrieb eine Registrierkasse braucht, bestimmt § 131b BAO, nicht die RKSV.

Das Wichtigste

  • Österreich: Die RKSV (BGBl. II Nr. 410/2015) gilt grundsätzlich seit 1. April 2017; einzelne Bestimmungen traten am 1. Jänner 2016 oder 1. Juli 2016 in Kraft (§ 25 RKSV).
  • Österreich: Die Pflicht zur Registrierkasse besteht nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO bei einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto je Betrieb und Barumsätzen dieses Betriebes über 7.500 Euro netto im Jahr.
  • Österreich, Registrierkasse mit Sicherheitseinrichtung: Jeder Barumsatz wird einzeln im Datenerfassungsprotokoll gespeichert und signiert (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 RKSV); das Datenerfassungsprotokoll ist mindestens vierteljährlich unveränderbar zu sichern (§ 7 Abs. 3 RKSV).
  • Österreich: Für ein vom Finanzamt bescheidmäßig bestätigtes geschlossenes Gesamtsystem ist keine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit erforderlich (§ 131b Abs. 4 BAO; § 20 Abs. 2 RKSV).

Definition

Die RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung) ist eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl. II Nr. 410/2015). Sie legt fest, wie Registrierkasse, Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und Beleg gegen nachträgliche Änderung geschützt werden (§ 1, § 4 RKSV). Die Ermächtigung steht in § 131b Abs. 5 BAO.

Checkliste: Hauptpflichten bei einer Registrierkasse in Österreich

Die Liste gilt für den Standardfall einer Registrierkasse mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit; bei einem vom Finanzamt bestätigten geschlossenen Gesamtsystem entfallen Einheit und Zertifikat (§ 20 Abs. 2 RKSV). Wer bestimmte Umsätze nach der Barumsatzverordnung 2015 ausnehmen kann, findet das unter Registrierkassenpflicht in Österreich.

Pflicht Norm Bedingung
Registrierkasse verwenden § 131b Abs. 1 Z 2, Abs. 3 BAO Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto je Betrieb und Barumsätze über 7.500 Euro netto im Jahr; Pflicht ab Beginn des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum der erstmaligen Überschreitung
Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit beschaffen, Einheit und Kasse über FinanzOnline registrieren §§ 15, 16 RKSV Registrierung spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung, wenn diese nach dem 31. März 2017 erfolgt (§ 6 Abs. 3)
Startbeleg unmittelbar nach der Registrierung prüfen § 6 Abs. 1, 4 RKSV bei jeder Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung
Jeden Barumsatz einzeln speichern, signieren und mit maschinenlesbarem Code belegen § 7 Abs. 1, §§ 9 bis 11 RKSV; § 132a BAO Beleg an den Barzahlenden nach § 132a Abs. 1 BAO
Monatsbeleg speichern; Jahresbeleg ausdrucken, prüfen, aufbewahren § 8 Abs. 2, 3 RKSV Prüfung nach dem Erlass (Abschnitt 4.5.7) spätestens bis 15. Februar des Folgejahres
Datenerfassungsprotokoll sichern § 7 Abs. 3 RKSV; § 132 BAO mindestens vierteljährlich auf externem elektronischem Medium; Sicherung nach § 132 BAO aufbewahren: sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen vorgenommen wurden (bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab Schluss des Kalenderjahres, in dem es endet), darüber hinaus solange sie für anhängige Abgabenverfahren von Bedeutung ist
Ausfall melden und überbrücken § 17 Abs. 1, 4 RKSV nicht nur vorübergehender Ausfall über FinanzOnline; nach dem Erlass (Abschnitt 3.6) bis 48 Stunden jedenfalls vorübergehend, Meldung im Allgemeinen binnen einer Woche
Kontrolle dulden § 19 RKSV auf Verlangen der Abgabenbehörde Nullbeleg erstellen und Datenerfassungsprotokoll exportieren

Nicht zu verwechseln mit

Die RKSV regelt nur die Technik; die Pflicht, eine Registrierkasse zu führen, steht in § 131b BAO. Die deutsche TSE nach § 146a AO ist ein anderes System und gilt nur in Deutschland, siehe TSE.

Quellen

  1. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015 idF BGBl. II Nr. 134/2026, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  2. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 131b, 132 und 132a, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  3. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026 (Abschnitte 3.6, 3.8 und 4.5.7)Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am