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ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren) ist in Deutschland eine Lastschrift, die an der Ladenkasse mit den Kontodaten der girocard und der Unterschrift des Kunden ausgelöst wird; die Bank des Kunden prüft den Verfügungsrahmen nicht, das Ausfallrisiko trägt ohne vereinbarte Risikoübernahme der Händler. Läuft der Einzug als SEPA-Basislastschrift, kann ein Verbraucher acht Wochen lang ohne Grund Erstattung verlangen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB).

Das Wichtigste

  • ELV ist eine Lastschrift, die an der deutschen Ladenkasse mit Kontodaten der girocard und Unterschrift des Kunden ausgelöst wird; den Verfügungsrahmen prüft die Bank des Kunden nicht (Bundeskartellamt, Fallbericht vom 30. April 2014).
  • Das Ausfallrisiko trägt beim ELV in Deutschland der Händler; nach demselben Fallbericht können Dienstleister das Risiko auch vollständig übernehmen.
  • Bei einer SEPA-Basislastschrift in Deutschland kann ein Verbraucher als Zahler acht Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen Erstattung verlangen; danach ist der Anspruch ausgeschlossen, eine abweichende Vereinbarung ist nach § 675x Abs. 3 BGB möglich (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB).
  • Bei einer girocard-Zahlung in Deutschland erklärt die kartenausgebende Stelle mit der positiven Autorisierung, den autorisierten Betrag zu begleichen (Nr. 5 der Händlerbedingungen, Stand 1. Oktober 2025).
  • Nach Angaben der Bundesbank (Monatsbericht Juni 2019, Daten des EHI Retail Institute) entfielen 2018 im deutschen Einzelhandel 4,9 Prozent der Kassiervorgänge auf das Lastschriftverfahren (ELV bzw. SEPA-LV).

Definition

ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren) ist das Lastschriftverfahren an der deutschen Ladenkasse: Die Lastschrift entsteht aus den auf der girocard (früher EC-Karte) gespeicherten Kontodaten des Kunden, und der Kunde gibt den Einzug mit seiner Unterschrift frei. Nach dem Fallbericht B 4-9/11 des Bundeskartellamts (30. April 2014) weist der Karteninhaber damit zugleich seine kontoführende Bank an, das Konto zu belasten; den Verfügungsrahmen prüft sie nicht.

Wie riskant ist ELV im Vergleich zur Karte?

Die Tabelle gilt für Deutschland; die Angaben zur girocard sind Vertragsregeln der Deutschen Kreditwirtschaft.

Risikofrage ELV (Deutschland) Kartenzahlung mit PIN (girocard, Deutschland)
Prüfung des Kontos keine Prüfung des Verfügungsrahmens durch die Bank des Kunden; Sperrdateiabfragen sind möglich (Bundeskartellamt, 2014) Prüfung des Verfügungslimits, dann positive Autorisierung (Nr. 5 der Händlerbedingungen)
Zahlungsversprechen keines aus einer Autorisierung der Bank des Kunden (Bundeskartellamt, 2014) Die kartenausgebende Stelle erklärt mit der positiven Autorisierung, den autorisierten Betrag zu begleichen, sofern Nr. 5 erfüllt ist (Stand 1. Oktober 2025)
Wer trägt den Ausfall der Händler; Dienstleister können das Risiko laut dem Fallbericht vollständig übernehmen bei positiver Autorisierung die kartenausgebende Stelle
Rückgabe durch den Kunden acht Wochen ohne Grund bei einer SEPA-Basislastschrift, danach ausgeschlossen (§ 675x Abs. 2, 4 BGB; Abs. 3 erlaubt Abweichendes) § 675x Abs. 2 BGB erfasst SEPA-Lastschriften, nicht die Kartenzahlung

Rechtsgrundlage: § 675x BGB (Erstattung), § 675e Abs. 4 BGB (Nichtverbraucher), § 676b BGB (Anzeige eines Einzugs ohne Mandat).

Beispielrechnung: ein zurückgegebener Einzug

Angenommen, eine ELV-Zahlung über 480,00 Euro kommt mangels Deckung zurück (Beispielrechnung). Dann fehlen 480,00 Euro, dazu die Rückgabegebühr aus Ihrer Preisliste mit dem Netzbetreiber, hier angenommen 5,00 Euro. Die Bundesbank berechnete ein mittleres Versicherungs- und Ausfallrisiko von 0,132 Prozent vom Umsatz (Erhebung 2017); auf 480,00 Euro sind das rechnerisch 0,63 Euro, der einzelne Ausfall trifft Sie aber voll.

Nicht zu verwechseln mit

ELV ist keine Kartenzahlung: Dort prüft die kartenausgebende Stelle den Umsatz und sagt mit der positiven Autorisierung die Begleichung zu, siehe girocard. Eine Lastschrift ist es gleichwohl: Nach der Bundesbank ist ELV eine Einzellastschrift mit Unterschrift im Einzelhandel, und Grundlage jeder Lastschrift ist die Zustimmung des Zahlers (Mandat). Der Fallbericht beschreibt den Stand von 2014; was Ihr Netzbetreiber heute anbietet, steht in Ihren Unterlagen. Entgelte und Absicherung: Lastschrift im Laden.

Häufige Fragen

Kann ich das Ausfallrisiko beim ELV auf einen Dienstleister verlagern?

Nach dem Fallbericht des Bundeskartellamts vom 30. April 2014 (Deutschland) bieten Netzbetreiber Prüfmechanismen an, deren Dienstleistungen auch die vollständige Übernahme des Ausfallrisikos umfassen können. Ob Ihr Anbieter das heute tut und zu welchen Bedingungen, steht in Ihrem Vertrag; lassen Sie sich eine Zusage schriftlich geben.

Was gilt, wenn ohne gültiges Mandat abgebucht wurde?

Der Zahler muss seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung unterrichten (§ 676b Abs. 1 BGB). Seine Ansprüche und Einwendungen sind ausgeschlossen, wenn er das nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung tut (§ 676b Abs. 2 Satz 1 BGB); die Frist läuft erst ab der vorgeschriebenen Unterrichtung durch die Bank (Satz 2).

Gilt die Acht-Wochen-Frist auch für Firmenkunden?

Nein, nicht zwingend. Bei Zahlungsdienstnutzern, die keine Verbraucher sind, können die Parteien § 675x BGB ganz oder teilweise abbedingen und andere Anzeigefristen vereinbaren (§ 675e Abs. 4 BGB). Für Verbraucher in Deutschland gilt die Frist dagegen, wenn der Einzug als SEPA-Basislastschrift läuft.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 675x: Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten ZahlungsvorgangBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 675e: Abweichende VereinbarungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 676b: Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter ZahlungsvorgängeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 45: Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Fallbericht B 4 - 9/11: Einheitliche Händlerentgelte bei electronic cash-Kartenzahlungen werden aufgegeben (Entscheidung vom 8. April 2014, Bericht vom 30. April 2014)Bundeskartellamt · abgerufen am
  6. Kosten der Zahlungsmittel im Einzelhandel, Monatsbericht Juni 2019, S. 67 bis 80 (Erhebung aus dem Jahr 2017, Quelle der Zahlungsanteile: EHI Retail Institute 2019)Deutsche Bundesbank · abgerufen am
  7. Händlerbedingungen: Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft, Stand 1. Oktober 2025EURO Kartensysteme GmbH für die Deutsche Kreditwirtschaft · abgerufen am
  8. SEPA Direct Debit (SEPA Core Direct Debit: Rückgabe innerhalb von acht Wochen, nicht autorisierter Einzug innerhalb von 13 Monaten, SEPA-Mandat)Deutsche Bundesbank · abgerufen am
  9. Überweisungen und Lastschriften (Lastschrift als Einzelzahlung oder Reihe von Zahlungen; Grundlage ist die Zustimmung des Zahlers (Mandat); ELV als Einzellastschrift mit Unterschrift im Einzelhandel)Deutsche Bundesbank · abgerufen am