Lastschrift im Laden: ELV, OLV und SEPA-Lastschrift
Kurz gesagt
Beim elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) in Deutschland unterschreibt der Kunde, und die Kontodaten der Karte erzeugen eine Lastschrift; die Bank des Kunden prüft den Verfügungsrahmen nicht, das Ausfallrisiko liegt beim Händler. Ein Verbraucher kann eine SEPA-Lastschrift in Deutschland (Basislastschrift) und Österreich acht Wochen lang ohne Angabe von Gründen zurückgeben lassen.
Das Wichtigste
- Deutschland, SEPA-Basislastschrift: Ein Verbraucher als Zahler kann binnen 8 Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen Erstattung verlangen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB; Abweichungen zum Nachteil von Nichtverbrauchern sind möglich, § 675e Abs. 4 BGB).
- Österreich, SEPA-Lastschrift nach Verordnung (EU) Nr. 260/2012: bedingungsloser Erstattungsanspruch eines Verbrauchers als Zahler binnen 8 Wochen ab Belastung (§ 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 ZaDiG 2018; bei Nichtverbrauchern abdingbar, § 55 Abs. 1).
- Deutschland, nicht autorisierte Lastschrift (kein gültiges Mandat): Der Zahler muss die Bank unverzüglich nach Feststellung und spätestens 13 Monate nach der Belastung unterrichten (§ 676b Abs. 1 und 2 BGB); die Frist beginnt nur, wenn die Bank ihre Informationen geliefert hat.
- ELV (Deutschland): Die Bank des Kunden prüft den Verfügungsrahmen nicht; Händler können sich über Sperrdateien oder Dienstleister absichern (Bundeskartellamt, Fallbericht vom 30. April 2014).
- Durchschnittliche Kosten im deutschen Einzelhandel (Erhebung 2017, Bundesbank Juni 2019): Lastschrift 0,342 Euro je Zahlung (0,973 Prozent vom Umsatz), girocard mit PIN 0,328 Euro (0,669 Prozent).
Eine Lastschrift an der Ladenkasse unterscheidet sich von der Kartenzahlung mit PIN: Es gibt keine Garantie der Bank des Kunden, und der Kunde kann die Belastung zurückgeben lassen. Dieser Artikel beschreibt das Verfahren für Deutschland und die gesetzlichen Rückgabefristen in Deutschland und Österreich.
Wie funktioniert Lastschrift an der Kasse?
Beim elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) werden die auf der girocard gespeicherte Kontoverbindung des Kunden ausgelesen und zu einer Lastschrift verarbeitet. Mit seiner Unterschrift ermächtigt der Kunde den Händler zum Einzug und weist die eigene Bank an, das Konto zu belasten. Das beschreibt das Bundeskartellamt im Fallbericht vom 30. April 2014. Seit der SEPA-Umstellung läuft das ELV über SEPA-Formate; die Bundesbank führt es als „ELV bzw. SEPA-LV“.
Die Rechtsgrundlage jeder SEPA-Lastschrift ist ein SEPA-Mandat, also die Zustimmung des Zahlers zum Einzug und der Auftrag an dessen Bank zur Belastung (Deutsche Bundesbank, SEPA-Lastschrift). Beim ELV erteilt der Kunde nach der Beschreibung des Bundeskartellamts die Ermächtigung durch seine Unterschrift.
Die Verfahren im Vergleich
Die Tabelle gilt für Deutschland. Die Angaben zum ELV stammen vom Bundeskartellamt und der Bundesbank; wo „laut Vertrag“ steht, regelt der Vertrag die Frage. Die Rückgabefristen für Verbraucher als Zahler stehen im nächsten Abschnitt und gelten unabhängig vom Verfahrensnamen, soweit eine SEPA-Basislastschrift zugrunde liegt.
| Merkmal | ELV | OLV | SEPA-Lastschrift mit SEPA-Mandat |
|---|---|---|---|
| Zustimmung des Kunden | Unterschrift auf dem Beleg als Ermächtigung zum Einzug (Bundeskartellamt) | Bedingungen des Netzbetreibers; als SEPA-Lastschrift setzt sie ein SEPA-Mandat voraus | SEPA-Mandat; Muster bietet die Deutsche Kreditwirtschaft (Bundesbank) |
| Prüfung durch die Bank des Kunden | keine Prüfung des Verfügungsrahmens | Bedingungen des Netzbetreibers | laut Vertrag mit Ihrer Bank |
| Wer trägt das Ausfallrisiko | der Händler; Absicherung über Sperrdateien oder Dienstleister möglich | laut Vertrag; eine Garantie gibt es nur, wenn der Anbieter sie zusagt | laut Vertrag mit Ihrer Bank |
| Rückgabe durch einen Verbraucher | acht Wochen ohne Grund, wenn der Einzug als SEPA-Basislastschrift läuft | acht Wochen ohne Grund, wenn der Einzug als SEPA-Basislastschrift läuft | acht Wochen ohne Grund bei der Core-Lastschrift (Bundesbank) |
| Kosten | laut Preisliste des Netzbetreibers | laut Preisliste des Anbieters | Gebühren Ihrer Bank |
Zur Online-Lastschrift (OLV) ist hier nur festgehalten, was für jede Lastschrift gilt; ihren Prüfumfang und eine Garantie legt der Vertrag fest. Fragen Sie den Anbieter danach, bevor Sie sie anbieten.
Was gilt gesetzlich in Deutschland und Österreich?
In Deutschland kann ein Verbraucher als Zahler bei SEPA-Basislastschriften ohne Angabe von Gründen Erstattung verlangen (§ 675x Abs. 2 BGB). Die Bank kann einen Ausschluss nur vereinbaren, wenn der Zahler seine Zustimmung direkt ihr erteilt hat und, soweit vereinbart, mindestens vier Wochen vor Fälligkeit informiert wurde (§ 675x Abs. 3 BGB); bei Zahlern, die keine Verbraucher sind, sind weitere Abweichungen möglich (§ 675e Abs. 4 BGB). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht binnen acht Wochen ab der Belastung geltend macht (§ 675x Abs. 4 BGB). Bei einer nicht autorisierten Lastschrift, etwa ohne gültiges Mandat, muss der Zahler die Bank unverzüglich nach Feststellung unterrichten (§ 676b Abs. 1 BGB); die Anzeigefrist endet 13 Monate nach der Belastung (§ 676b Abs. 2 Satz 1 BGB) und beginnt nur, wenn die Bank die vorgeschriebenen Angaben zur Zahlung mitgeteilt hat (Satz 2).
In Österreich besteht bei Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ein bedingungsloser Erstattungsanspruch (§ 70 Abs. 1 ZaDiG 2018). Ein Ausschluss nach Abs. 3 setzt voraus, dass der Zahler seine Zustimmung direkt seiner Bank erteilt hat und, soweit vereinbart, mindestens vier Wochen vor Fälligkeit informiert wurde; bei Zahlern, die keine Verbraucher sind, können die §§ 70 und 71 abbedungen werden (§ 55 Abs. 1). Den Anspruch muss der Zahler binnen acht Wochen ab Belastung bei seiner Bank geltend machen muss; die Bank erstattet oder lehnt binnen zehn Geschäftstagen ab (§ 71 Abs. 1). Bei nicht autorisierten Zahlungen muss der Zahler seine Bank unverzüglich nach Feststellung unterrichten; die Frist zur Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach der Belastung, wenn die Bank die Angaben zur Zahlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat (§ 65 Abs. 1). Der Erstattungsanspruch lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt (§ 70 Abs. 4).
Für die Schweiz nennt dieser Artikel keine Frist.
Beispielrechnung: Ausfallrisiko
Die Bundesbank ermittelte für die Lastschrift im deutschen Einzelhandel ein mittleres Versicherungs- und Ausfallrisiko von 0,132 Prozent vom Umsatz, einschließlich interner Bearbeitungskosten für Mahnungen. Bei einem Durchschnittsbon von 35,10 Euro (ebenfalls Bundesbank, Erhebung 2017) ergibt das für 1.000 Lastschriften im Wert von 35.100 Euro rund 46 Euro (35.100 × 0,00132 = 46,33). Das ist eine Beispielrechnung mit angenommener Stückzahl; Ihr Wert hängt von Ihrer Kundschaft und Ihrem Vertrag ab.
Zum Vergleich der Gesamtkosten: Die Bundesbank nennt für Lastschrift 0,342 Euro je Zahlung (0,973 Prozent vom Umsatz) und für girocard mit PIN 0,328 Euro (0,669 Prozent). Die Werte enthalten Kassierzeit, Hintergrundbearbeitung, Terminal und Transaktionskosten und sind Durchschnitte der Erhebung aus dem Jahr 2017. Auf Ihre Preise sind sie nicht übertragbar.
Worauf Sie achten sollten
- Unterschrift und Beleg: Beim ELV ist die Unterschrift die Ermächtigung zum Einzug (Bundeskartellamt). Lassen Sie sie sich zeigen und bewahren Sie den Beleg auf.
- Garantie: Eine Online-Prüfung ist keine Garantie. Eine Garantie besteht nur, wenn der Anbieter sie zusagt; lassen Sie sich die Bedingungen schriftlich geben.
- Sperrabfrage: Das Bundeskartellamt nennt Sperrdateien als Prüfmechanismus. Fragen Sie Ihren Netzbetreiber, ob und welche er abfragt. Karteninhaber können den Kartenverlust über die Polizei als freiwillige KUNO-Sperrung melden, damit sie für das ELV gesperrt wird (Polizeiliche Kriminalprävention).
- Rücklastschriften: Führen Sie eine Liste mit Datum und Betrag. Fragen Sie Ihren Netzbetreiber nach der Gebühr je Rücklastschrift.
So gehen Sie vor
- Fragen Sie Ihren Netzbetreiber nach den Verfahren (ELV, OLV, SEPA-Lastschrift), den Gebühren je Rücklastschrift und der Garantie.
- Legen Sie fest, bis zu welchem Betrag Sie Lastschrift annehmen und wann Sie Kartenzahlung mit PIN verlangen (Zahlungsarten im Überblick, girocard für Händler).
- Bewahren Sie jeden Beleg mit Unterschrift auf; die Aufbewahrungsfristen klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
- Vergleichen Sie die Kosten mit der Kartenzahlung mit PIN (Kartenzahlungsgebühren).