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SCA (starke Kundenauthentifizierung)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Starke Kundenauthentifizierung (SCA) heißt, dass der Zahlungsdienstleister einen elektronischen Zahlungsvorgang mit zwei unabhängigen Elementen prüft, etwa Karte und PIN (Art. 97 der Richtlinie (EU) 2015/2366, PSD2). Bei Kartenzahlungen ist sie der Regelfall; kontaktlos gilt nach Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 eine Ausnahme mit Grenzen von 50 Euro je Zahlung sowie 150 Euro oder fünf Vorgängen. Die Sicherheitsmaßnahmen gelten in Deutschland und Österreich seit dem 14. September 2019, in der Schweiz nicht.

Das Wichtigste

  • Die SCA verlangt zwei Elemente aus Wissen, Besitz und Inhärenz, die unabhängig voneinander sind (Art. 4 Nr. 30 PSD2).
  • Verlangen muss sie der Zahlungsdienstleister, nicht der Händler: § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZAG in Deutschland, § 87 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018 in Österreich.
  • Ausnahme kontaktlos: 50 Euro je Zahlung, 150 Euro oder fünf Vorgänge seit der letzten Authentifizierung (Art. 11 RTS).
  • Die Zahlungsausnahmen der Tabelle sind Kann-Regeln; Art. 11 und 12 RTS gelten nur unter Einhaltung der Anforderungen des Art. 2 RTS. Keine Kann-Regel ist Art. 10a Abs. 1 RTS: Beschränkt sich der Zugriff über einen Kontoinformationsdienstleister auf Kontostand oder Vorgänge der letzten 90 Tage, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden, dürfen Zahlungsdienstleister in Deutschland und Österreich keine starke Kundenauthentifizierung verlangen; Abs. 2 verlangt sie beim ersten Zugriff und dann, wenn seit dem letzten Zugriff auf diese Vorgänge mehr als 180 Tage verstrichen sind und dabei eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde; Abs. 3 gestattet sie bei sachlich gerechtfertigten und hinreichend nachgewiesenen Gründen für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff, verpflichtet dazu aber nicht.
  • Die Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 97 PSD2 gelten seit dem 14. September 2019 (Art. 115 Abs. 4 PSD2, Art. 38 Abs. 2 RTS), in Deutschland und Österreich; in der Schweiz gilt die Richtlinie nicht.

Definition

Starke Kundenauthentifizierung (englisch strong customer authentication, SCA) ist die Authentifizierung eines Zahlers mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Elementen aus den Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz (Art. 4 Nr. 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366, PSD2). Unabhängig heißt: Fällt ein Element aus, darf die Zuverlässigkeit der anderen darunter nicht leiden. Bei einer Kartenzahlung mit PIN treffen Wissen (die PIN) und Besitz (die Karte) zusammen.

Verlangen muss sie der Zahlungsdienstleister, nicht der Händler (Art. 97 Abs. 1 Buchst. b PSD2; § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZAG, § 87 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018). Sie knüpft an elektronische Zahlungsvorgänge, also auch an die Kartenzahlung am Terminal; bei einer Barzahlung greift sie nicht.

Wann sie greift und wann nicht

Die Ausnahmen stehen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 (RTS), die seit dem 14. September 2019 gilt (Art. 38 Abs. 2 RTS). Die Tabelle zeigt Kartenzahlungen.

Fall Starke Kundenauthentifizierung Grundlage
Kartenzahlung mit Karte und PIN wird durchgeführt Art. 97 Abs. 1 Buchst. b PSD2; § 55 ZAG; § 87 ZaDiG 2018
Kontaktlos, Einzelbetrag bis 50 EUR, frühere kontaktlose Zahlungen seit der letzten Authentifizierung zusammen bis 150 EUR darf entfallen Art. 11 Buchst. a und b RTS
Kontaktlos, Einzelbetrag bis 50 EUR, höchstens fünf kontaktlose Vorgänge seit der letzten Authentifizierung darf entfallen Art. 11 Buchst. a und c RTS
Kontaktlos, Einzelbetrag über 50 EUR oder frühere Zahlungen zusammen über 150 EUR bei mehr als fünf Vorgängen Ausnahme des Art. 11 nicht verfügbar; starke Kundenauthentifizierung erforderlich, sofern keine andere Ausnahme greift (etwa Art. 12) Art. 11 RTS
Unbeaufsichtigtes Terminal, nur Verkehrsnutzungsentgelt oder Parkgebühr darf entfallen Art. 12 RTS
Fernzahlung, Betrag bis 30 EUR und frühere Fernzahlungen seit der letzten Authentifizierung zusammen bis 100 EUR oder höchstens fünf einzelne Vorgänge darf entfallen Art. 16 RTS
Zahlung einer juristischen Person über einen dedizierten Zahlungsprozess, der nur Nichtverbrauchern zur Verfügung steht, wenn die zuständige Behörde ein vergleichbares Sicherheitsniveau annimmt darf entfallen Art. 17 RTS

Die Zahlungsausnahmen der Tabelle sind Kann-Regeln: Der Zahlungsdienstleister darf absehen, muss aber nicht; Art. 11 und 12 RTS stehen unter dem Vorbehalt der Anforderungen des Art. 2 RTS. Keine Kann-Regel ist Art. 10a Abs. 1 RTS: Beschränkt sich der Zugriff über einen Kontoinformationsdienstleister auf Kontostand oder Vorgänge der letzten 90 Tage, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden, dürfen Zahlungsdienstleister in Deutschland und Österreich keine starke Kundenauthentifizierung verlangen. Abs. 2 verlangt sie, wenn der Nutzer über den Kontoinformationsdienstleister zum ersten Mal auf diese Informationen zugreift oder wenn seit dem letzten Zugriff auf die Vorgänge der letzten 90 Tage mehr als 180 Tage verstrichen sind und dabei eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde; Abs. 3 gestattet sie bei sachlich gerechtfertigten und hinreichend nachgewiesenen Gründen im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff auf das Zahlungskonto, verpflichtet dazu aber nicht. Weitere Ausnahmen betreffen wiederkehrende Zahlungen, vertrauenswürdige Empfänger und die Risikoanalyse (Art. 10, 13, 14 und 18 RTS).

Eine kontaktlose Zahlung über 60 EUR fällt nicht unter die Ausnahme des Art. 11, auch wenn seit der letzten Authentifizierung erst 40 EUR kontaktlos gezahlt wurden.

Wo die Regeln gelten

Die Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden, und ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 2 Abs. 1, Art. 117 PSD2). Ihre Vorschriften wenden die Mitgliedstaaten seit dem 13. Januar 2018 an (Art. 115 Abs. 2 PSD2); die Sicherheitsmaßnahmen der starken Kundenauthentifizierung und die RTS gelten seit dem 14. September 2019 (Art. 115 Abs. 4 PSD2, Art. 38 Abs. 2 RTS), in Deutschland und Österreich. In der Schweiz gilt die Richtlinie nicht; die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Union und keine Vertragspartei des EWR-Abkommens.

Nicht zu verwechseln mit

Starke Kundenauthentifizierung ist mehr als die einfache Authentifizierung: Art. 4 Nr. 29 PSD2 definiert die Authentifizierung als das Verfahren, mit dem der Zahlungsdienstleister die Identität des Nutzers oder die berechtigte Verwendung eines Zahlungsinstruments überprüft, ohne eine Elementzahl festzulegen; mindestens zwei unabhängige Elemente verlangt erst Art. 4 Nr. 30 für die starke Kundenauthentifizierung. Sie ist nicht PCI DSS, der Standard für den Schutz der Kartendaten, und sie betrifft nicht die Fiskalisierung der Kasse: Die Fiskalisierung betrifft die Aufzeichnung, nicht die Autorisierung der Kartenzahlung. Wie sich die Grenzen am Terminal zeigen, steht unter Kontaktlos bezahlen.

Häufige Fragen

Warum verlangt das Terminal auch unter 50 Euro manchmal die PIN?

Die Ausnahme des Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 ist eine Kann-Regel: Der Zahlungsdienstleister darf von der starken Kundenauthentifizierung absehen, muss aber nicht. Er kann sie deshalb auch bei Beträgen bis 50 Euro verlangen. Geht der Einzelbetrag über 50 Euro hinaus oder sind seit der letzten Authentifizierung sowohl mehr als 150 Euro zusammengekommen als auch mehr als fünf kontaktlose Vorgänge ausgelöst worden, greift die Ausnahme nicht; dann ist die starke Kundenauthentifizierung erforderlich, sofern keine andere Ausnahme eingreift.

Gilt die starke Kundenauthentifizierung auch in der Schweiz?

Nein. Die Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Europäischen Union erbracht werden, und ist an die Mitgliedstaaten gerichtet; die Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 97 PSD2 und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 gelten seit dem 14. September 2019. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Union und keine Vertragspartei des EWR-Abkommens.

Reicht die Karte allein als Authentifizierung?

Nein. Nach Art. 4 Nr. 30 PSD2 braucht es zwei Elemente aus verschiedenen Kategorien, und sie müssen unabhängig voneinander sein. Die Karte allein ist das Element Besitz; ohne ein zweites Element wie die PIN liegt keine starke Kundenauthentifizierung vor.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2), Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 29 und 30, Art. 97 Abs. 1, Art. 115 Abs. 2 und 4, Art. 117, deutsche FassungEuropäische Union, Amt für Veröffentlichungen · abgerufen am
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 (RTS), konsolidierte deutsche Fassung, Stand 12. September 2023, Art. 2, 10a, 11, 12, 16, 17 und 38 (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen · abgerufen am
  3. § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Starke KundenauthentifizierungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 87 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), Authentifizierung, in Kraft seit 14. September 2019Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  5. Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), deutsche Fassung, Art. 2 Buchst. b, Art. 126 und Art. 128 Abs. 1Rechtsdienst der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Lilex – Gesetzesdatenbank (LR-Nr. 0.110) · abgerufen am