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Fiskalisierung einer Kasse (Deutschland, Österreich, Schweiz)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Fiskalisierung nennen wir hier die steuerliche Absicherung einer Kasse; als Wort kommt sie in den geöffneten Gesetzestexten nicht vor. Deutschland: Kassensysteme und Registrierkassen als elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO mit TSE, Beleg und Mitteilung ans Finanzamt; die offene Ladenkasse ist ausgenommen. Österreich: Registrierkassen nach § 131b BAO und RKSV, grundsätzlich mit Signatur- oder Siegelerstellungseinheit.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV), mit denen Geschäftsvorfälle erfasst werden, brauchen eine zertifizierte TSE (§ 146a Abs. 1 AO).
  • Deutschland: Als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 1 Abs. 2 KassenSichV); für vor dem 1. Juli 2024 erstmals in Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer zur TSE-Anbindung geeigneten digitalen Schnittstelle ist § 8 erst ab 1. Januar 2027 anzuwenden (§ 10 Abs. 2 KassenSichV). Eine offene Ladenkasse ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem.
  • Deutschland: Beleg für den Beteiligten (§ 146a Abs. 2 AO) und Mitteilung an das Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO).
  • Österreich: Barumsätze werden ab den Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst und mit Signatur oder Siegel gesichert (§ 131b Abs. 2 BAO); für ein vom Finanzamt bestätigtes geschlossenes Gesamtsystem gilt eine Ausnahme (§ 131b Abs. 4 BAO).
  • Österreich: Signatur- oder Siegelerstellungseinheit und Registrierkasse sind über FinanzOnline zu melden, bei technischer Unzumutbarkeit mit dem amtlichen Vordruck (§ 16 Abs. 1 RKSV).
  • Schweiz: Art. 957a und 958f OR regeln Belegnachweis, Nachprüfbarkeit und zehnjährige Aufbewahrung; eine Vorschrift zur technisch gesicherten Kasse haben wir dort nicht gefunden.

Definition

Fiskalisierung bezeichnet die technische und organisatorische Absicherung einer Kasse gegenüber der Steuerverwaltung, damit Aufzeichnungen nicht unbemerkt verändert werden können. Der Begriff ist hier unsere Sammelbezeichnung; die Gesetze der drei Länder benutzen eigene Wörter.

Was jedes Land verlangt

Land Rechtsbegriff Was verlangt wird Quelle
Deutschland elektronisches Aufzeichnungssystem zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle; Beleg; Mitteilung ans Finanzamt. Die offene Ladenkasse ist kein solches System. Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten Sonderregeln § 146a Abs. 1, 2 und 4 AO; § 1 und § 10 KassenSichV
Österreich Registrierkasse, Signatur- oder Siegelerstellungseinheit Signatur oder Siegel auf jedem Barumsatz (Ausnahme: bestätigtes geschlossenes Gesamtsystem, § 131b Abs. 4 BAO); Inbetriebnahme mit Startbeleg; Meldung über FinanzOnline, bei technischer Unzumutbarkeit mit amtlichem Vordruck § 131b Abs. 1, 2 und 4 BAO; § 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 RKSV
Schweiz in den geöffneten Artikeln keiner Buchführung mit Belegnachweis; Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre Art. 957a Abs. 2, Art. 958f Abs. 1 OR

In der Schweiz gelten diese Artikel für Unternehmen, die nach Art. 957 OR Bücher führen müssen. Mehr dazu in Kassenpflicht in der Schweiz.

Nicht zu verwechseln mit

Die Kassenmeldepflicht ist nur ein Teil der deutschen Pflichten: die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO. Die TSE ist das Sicherungsbauteil, siehe TSE. Eine Kasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem beschreibt Offene Ladenkasse.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146aBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131b, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), §§ 6 und 16, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 957, 957a und 958f, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei · abgerufen am