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Storno (Stornobuchung): Definition und Buchung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Storno macht einen bereits erfassten Vorgang durch eine eigene Gegenbuchung rückgängig, ohne ihn zu löschen. In Deutschland bleibt bei einem Kassensystem nach § 146a AO der Ursprungsbeleg unverändert (DSFinV-K); in Österreich wird jede Stornobuchung einer Registrierkasse wie ein Barumsatz erfasst, signiert und im DEP gespeichert (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 RKSV).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Eine Buchung oder Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO); fehlerhafte Buchungen werden durch Stornierung oder Neubuchung geändert, und eine Stornobuchung muss auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (GoBD Rz. 58, 93, 64).
  • Deutschland, Kassensystem mit elektronischem Aufzeichnungssystem nach § 146a AO: Bei der nachträglichen Stornierung bleibt der Ursprungsbeleg unverändert; der Stornobeleg ist ein separater Beleg mit umgekehrten Vorzeichen, mit BON_STORNO = 1 gekennzeichnet und über Bon_Referenzen mit dem Ursprungsvorgang verknüpft (DSFinV-K 2.4, Kapitel 4.2.2).
  • Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen, im Datenerfassungsprotokoll zu speichern und elektronisch zu signieren (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 RKSV); der Beleg ist ausdrücklich als Stornobeleg zu bezeichnen (§ 11 Abs. 3 RKSV).
  • Österreich, Registrierkasse nach RKSV: Der maschinenlesbare Code einer Stornobuchung enthält die Bezeichnung Stornobuchung (§ 10 Abs. 3 RKSV); anstelle des verschlüsselten Umsatzzählerstands steht die Buchstabengruppe STO (Erlass BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitt 4.6.7).
  • Schweiz: Art. 957a Abs. 2 OR verlangt unter anderem den Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge und die Nachprüfbarkeit der Buchführung.

Definition

Ein Storno (Stornobuchung) ist die Gegenbuchung, die einen bereits erfassten Vorgang rückgängig macht. Der ursprüngliche Eintrag bleibt bestehen und wird weder überschrieben noch gelöscht.

Was gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz?

Land Regel Quelle
Deutschland Änderungen dürfen den ursprünglichen Inhalt nicht unfeststellbar machen. Fehler werden durch Stornierung oder Neubuchung berichtigt, die Stornobuchung verweist auf die ursprüngliche Buchung. Bei Kassensystemen nach § 146a AO ist der Stornobeleg ein eigener Beleg mit umgekehrtem Vorzeichen. § 146 Abs. 4 AO; GoBD Rz. 58, 64, 93; DSFinV-K 4.2.2
Österreich Eine Registrierkasse nach RKSV erfasst die Stornobuchung wie einen Barumsatz, signiert sie und speichert sie im DEP. Der Beleg trägt die Bezeichnung Stornobeleg. Die Regeln gelten seit 1. April 2017. § 7 Abs. 2, §§ 9 bis 11, § 25 Abs. 1 RKSV
Schweiz Die Buchführung verlangt Belegnachweis und Nachprüfbarkeit. Eine eigene Vorschrift zur Stornobuchung haben wir in Art. 957a und 958f OR nicht gefunden. Art. 957a Abs. 2 OR

Beispielrechnung: Storno eines Bons

Die Werte sind erfunden. Ein Bon über 12,00 Euro brutto wird nach der Zahlung storniert.

Schritt Deutschland (Kassensystem nach § 146a AO) Österreich (Registrierkasse nach RKSV)
Ursprungsbon Beleg 1041, +12,00 Euro Barumsatz 57, +12,00 Euro, Umsatzzähler +12,00
Stornobuchung Beleg 1042, −12,00 Euro, BON_STORNO = 1, Verweis auf 1041 Stornobuchung 58, −12,00 Euro, signiert, im DEP gespeichert
Spur am Beleg Beleg 1041 bleibt unverändert; der Verweis steht in Bon_Referenzen Beleg als Stornobeleg bezeichnet; im Code Bezeichnung Stornobuchung und STO statt Zählerstand
Summe beide Belege zusammen 0,00 Euro Umsatzzähler wieder auf dem Stand vor Bon 57 (vorzeichengetreue Summierung)

Nicht zu verwechseln mit

Eine Warenrückgabe oder Gutschrift ist ein eigener Vorgang, siehe Storno, Rückgabe oder Gutschrift. In Deutschland gehört eine Stornorechnung umsatzsteuerlich zu den Rechnungskorrekturen, für die die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG gelten (DSFinV-K 4.2.2).

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146 Abs. 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 58, 64, 93 (Grundfassung; Änderungen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025 berühren diese Randziffern nicht)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  3. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Kapitel 4.2.1 bis 4.2.3 und Anhang BBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  4. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), §§ 7, 9, 10, 11 und 25, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  5. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026 (Abschnitte 3.2.1.1, 3.2.4 und 4.6.7)Bundesministerium für Finanzen Österreich · abgerufen am
  6. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), Art. 957a und 958f (Stand am 1. Oktober 2026)Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am