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Z-Bon (Tagesabschluss)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Der Z-Bon ist der Bericht, mit dem eine Kasse einen Kassenabschluss dokumentiert, meist am Tagesende. Eine eigene Vorschrift zum Z-Bon haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Rechtlich zählen die tägliche Aufzeichnung der Kasseneinnahmen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Kassenabschluss als Teil der DSFinV-K-Daten; bei elektronischem Kassensystem ersetzen Tagessummen die Einzelaufzeichnungen nicht.

Das Wichtigste

  • In den geöffneten Fassungen von AO (§§ 146, 146a, 146b, 147), KassenSichV (§§ 1 bis 6), AEAO zu § 146a und DSFinV-K haben wir den Begriff Z-Bon nicht gefunden; die DSFinV-K spricht vom Kassenabschluss.
  • Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Die DSFinV-K führt Kassenabschlüsse mit Nummer (Z_NR) und Summen je Geschäftsvorfalltyp, Zahlart und Währung.
  • Bei archivierten Einzeldaten kann die Finanzbehörde mehr als Tagesendsummen verlangen (GoBD Rz. 161, Beispiel 12).

Definition

Ein Z-Bon ist der Bericht über einen Kassenabschluss: Die Kasse fasst darin die bis dahin erfassten Vorgänge als Summen zusammen und schließt den Abrechnungszeitraum ab, in der Regel den Geschäftstag. Der Begriff ist Branchensprache; in den geöffneten Gesetzestexten haben wir ihn nicht gefunden.

Woher kommen die Regeln?

Eine eigene Vorschrift zum Z-Bon haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Es gelten andere Regeln, die an den Kassenabschluss anknüpfen:

  • Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO; GoBD Rz. 48).
  • Vor einem Kassenabschluss ist jeder offene Vorgang zu beenden (AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.3.3).
  • Die DSFinV-K nimmt Kassenabschlüsse samt Nummer (Z_NR) und Summen in den Datenexport auf; bei vielen Systemen kann ein Export erst nach einem durchgeführten Kassenabschluss erfolgen (Spezifikation 2.4, Kap. 1.1.3).
  • Stellt ein Betrieb bei einer Prüfung nur Tagesendsummen bereit, obwohl die Einzeldaten archiviert sind, kann die Finanzbehörde den Zugriff auf die Einzeldaten nachträglich verlangen (GoBD Rz. 161, Beispiel 12).

Die Einzelaufzeichnungen bleiben maßgeblich, siehe Einzelaufzeichnungspflicht. Den Ablauf beschreibt Tagesabschluss an der Kasse.

Beispiel: Zeilen eines Kassenabschlusses

Erfundene Beispielwerte, geordnet nach den Dateien und Feldern der DSFinV-K. Eine Vorgabe für das Druckbild haben wir nicht gefunden.

Zeile Beispielwert DSFinV-K-Datei / Feld
Nummer des Abschlusses 142 Stamm_Abschluss / Z_NR
Erster / letzter Vorgang Bon 5801 / Bon 5936 Stamm_Abschluss / Z_START_ID, Z_ENDE_ID
Umsatz 19 %: brutto / netto / Steuer 1.190,00 / 1.000,00 / 190,00 EUR Z_GV_Typ / Z_UMS_BRUTTO, Z_UMS_NETTO, Z_UST
Umsatz 7 %: brutto / netto / Steuer 535,00 / 500,00 / 35,00 EUR Z_GV_Typ / Z_UMS_BRUTTO, Z_UMS_NETTO, Z_UST
Zahlung bar 1.025,00 EUR Z_Zahlart / Z_ZAHLART_BETRAG (Zahlart Bar)
Zahlung Karte 700,00 EUR Z_Zahlart / Z_ZAHLART_BETRAG (Zahlart Karte)
Summe aller Zahlungen 1.725,00 EUR Stamm_Abschluss / Z_SE_ZAHLUNGEN

Beide Reihen ergeben 1.725,00 EUR (1.190,00 + 535,00; 1.025,00 + 700,00).

Nicht zu verwechseln mit

  • Kassensturz: dem Zählen des Bargelds (siehe Kassensturz).
  • Kassenbeleg: dem Beleg für den einzelnen Kunden (§ 146a Abs. 2 AO).

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146 Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. DSFinV-K Version 2.4 (Dokument vom 15. Dezember 2023), Kapitel 1.1.3, 3.2.1, 3.3 und Anhang EBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  3. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Nr. 2.2.3.3 (BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Änderungen bis 17. März 2026)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  4. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GoBD), Rz. 48 und 161Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe) · abgerufen am
  5. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), §§ 1 bis 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am