Inventur: Definition und erlaubte Verfahren (Deutschland)
Kurz gesagt
Eine Inventur ist die Feststellung aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Betriebs nach Art, Menge und Wert zu einem Stichtag. In Deutschland inventieren Kaufleute zum Schluss jedes Geschäftsjahrs (§ 240 Abs. 2 HGB), ausgenommen Einzelkaufleute, die unter die Befreiung des § 241a HGB fallen. Neben der körperlichen Bestandsaufnahme lässt § 241 HGB die Stichprobeninventur, das andere Verfahren der permanenten Inventur und die zeitlich verlegte Inventur zu, jeweils unter den Bedingungen der Norm.
Das Wichtigste
- Die Inventur erfasst Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert zu einem Stichtag; dazu zählt in Deutschland auch das bare Geld (§ 240 Abs. 1 HGB).
- Kaufleute inventieren zum Beginn des Handelsgewerbes und für den Schluss jedes Geschäftsjahrs; ein Geschäftsjahr darf höchstens zwölf Monate dauern (§ 240 Abs. 2 HGB). Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 Euro Umsatzerlösen und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden (§ 241a HGB).
- Neben der körperlichen Bestandsaufnahme lässt § 241 HGB zu: Stichproben mit anerkannten mathematisch-statistischen Methoden (Verfahren nach GoB, gleichwertiger Aussagewert), jedes andere GoB-Verfahren, das den Bestand nach Art, Menge und Wert gesichert feststellt (permanente Inventur), und die zeitlich verlegte Inventur mit besonderem Inventar sowie Fortschreibung oder Rückrechnung.
- Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 Euro Umsatzerlösen und 80.000 Euro Jahresüberschuss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren sind von Buchführung und Inventar befreit (§ 241a HGB).
- Wer nicht gesetzlich verpflichtet ist, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und auch tatsächlich keine führt, kann den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG); wer freiwillig bilanziert, ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und inventiert.
Definition
Die Inventur ist die Bestandsaufnahme zum Jahresabschluss: Der Betrieb zählt zu einem Stichtag Warenbestand, bares Geld und übrige Vermögensgegenstände und ermittelt seine Schulden nach Menge und Wert. Das Ergebnis fließt in das Inventar ein (§ 240 Abs. 1 HGB).
Wer inventieren muss
Kaufleute müssen zu Beginn ihres Handelsgewerbes und für den Schluss jedes Geschäftsjahrs inventarisieren; ein Geschäftsjahr darf höchstens zwölf Monate dauern (§ 240 Abs. 2 HGB). Diese Pflicht gilt nicht für Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen; im Fall der Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag (§ 241a HGB). Gewerbliche Unternehmer, die das Finanzamt der steuerlichen Buchführungspflicht unterworfen hat, müssen auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse machen; für sie gelten die HGB-Vorschriften zu Inventar und Inventur sinngemäß (§ 141 Abs. 1 AO).
Entscheidungstabelle: Verfahren nach Betriebsart
Die Tabelle zeigt, welches Zählverfahren in Deutschland für welchen Betrieb zulässig ist:
| Betrieb | Erlaubte Verfahren | Grundlage |
|---|---|---|
| Kaufmann mit Buchführungspflicht | körperliche Bestandsaufnahme zum Schluss des Geschäftsjahrs; zeitlich verlegte Inventur (besonderes Inventar in den letzten drei Monaten vor oder ersten zwei Monaten nach dem Schluss, Schlussbestand durch Fortschreibung oder Rückrechnung gesichert); permanente Inventur (anderes GoB-Verfahren, das den Bestand nach Art, Menge und Wert gesichert feststellt); Stichprobeninventur (anerkannte mathematisch-statistische Methoden, Verfahren nach GoB, gleichwertiger Aussagewert) | §§ 240, 241 HGB |
| Gewerblicher Unternehmer nach Mitteilung des Finanzamts (mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz oder 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb) | dieselben Verfahren sinngemäß | § 141 Abs. 1 AO |
| Einzelkaufmann unter den Grenzen des § 241a HGB | keine Pflicht zu Inventur und Inventar aus dem HGB | § 241a HGB |
| Kleingewerbe und Freiberufler ohne Buchführungspflicht | keine Inventur nach § 240 HGB oder § 141 AO; Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, solange tatsächlich keine Bücher geführt und keine Abschlüsse gemacht werden; wer freiwillig bilanziert, ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und inventiert | § 4 Abs. 3 EStG |
Die Einzelkaufleute der dritten Zeile weisen an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre höchstens jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss auf; bei einer Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag (§ 241a HGB). Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, genügt ein Ansatz mit gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt; nach dem Gesetz ist dann in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen (§ 240 Abs. 3 HGB).
Nicht zu verwechseln mit
Das Inventar ist das Verzeichnis; die Inventur ist seine Aufnahme (§ 240 Abs. 1 HGB). Der Kassensturz zählt nur das Bargeld zum Abgleich mit der Kassenaufzeichnung; die Inventur erfasst den gesamten Betrieb zum Jahresabschluss. Wer die Inventurpflicht in Deutschland trägt und wie lange Inventare aufzubewahren sind, steht im Rechtsartikel; die Wahl des Verfahrens vergleicht der Beitrag zu den Inventurverfahren.