Altersprüfung am Self-Checkout: Jugendschutz
Kurz gesagt
In Deutschland dürfen Bier, Wein und Schaumwein nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden (Ausnahme: 14- und 15-Jährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person), andere alkoholische Getränke, Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse nicht an unter 18-Jährige (§§ 9, 10 JuSchG). Die Verbote knüpfen an die Abgabe, nicht an die Kassenart; in Zweifelsfällen ist das Alter zu prüfen (§ 2 Abs. 2 JuSchG).
Das Wichtigste
- Deutschland: Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen davon mit nichtalkoholischen Getränken dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden; Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JuSchG).
- Deutschland: Andere alkoholische Getränke (zum Beispiel Spirituosen) und Lebensmittel, die solche Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, also nicht unter 18 Jahren (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG).
- Deutschland: Tabakwaren, nikotinhaltige Erzeugnisse und nikotinfreie E-Zigaretten dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden (§ 10 Abs. 1 und 4 JuSchG).
- Deutschland: Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 JuSchG).
- Deutschland: Eine Abgabe entgegen § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 JuSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 und 12, Abs. 5 JuSchG).
Dieser Artikel gilt für Deutschland. Er behandelt die Abgabe von Alkohol und Tabak an der Selbstbedienungskasse nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG). Die fiskalischen Pflichten der Station stehen in Self-Checkout-Kasse im Handel, die Rechnung dazu in Self-Checkout: Kosten, Schwund und Wirtschaftlichkeit.
Was das Jugendschutzgesetz regelt
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (14, aber noch nicht 18 Jahre alt; § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Abgabeverbote gelten für Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1). Sie knüpfen an die Abgabe an Kinder und Jugendliche, nicht an die Art der Kasse. Eine eigene Vorschrift nur für Selbstbedienungskassen enthalten die geprüften Paragrafen nicht.
Das Gesetz selbst gilt seit 1. April 2003. Für diesen Artikel wurde die Fassung auf gesetze-im-internet.de am 13. Oktober 2026 gelesen.
Wer darf was nicht bekommen?
Die Tabelle nennt die Verbote für die Abgabe an der Kasse. Altersangaben ergeben sich aus den Begriffen Kind und Jugendlicher.
| Ware | Verbot | Ausnahme | Norm |
|---|---|---|---|
| Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein, Mischungen davon mit nichtalkoholischen Getränken | keine Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren | Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person | § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 |
| Andere alkoholische Getränke (zum Beispiel Spirituosen) und Lebensmittel, die solche Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten | keine Abgabe an Kinder und Jugendliche, also unter 18 Jahren | keine nach § 9 Abs. 2 (er gilt nur für Absatz 1 Nr. 1) | § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
| Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse samt Behältnissen | keine Abgabe an Kinder und Jugendliche, also unter 18 Jahren | keine in § 10 | § 10 Abs. 1 |
| Nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas samt Behältnissen | wie Tabakwaren | keine in § 10 | § 10 Abs. 4 |
Die Ausnahme in § 9 Abs. 2 nennt nur Jugendliche. Kinder unter 14 Jahren fallen nicht darunter. Für verheiratete Jugendliche gelten die §§ 2 bis 14 nicht (§ 1 Abs. 5).
Müssen Sie das Alter prüfen?
§ 2 Abs. 2 JuSchG verpflichtet Personen, bei denen Altersgrenzen zu beachten sind, auf Verlangen ihr Alter in geeigneter Weise nachzuweisen. Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen (Satz 2). Was ein Zweifelsfall ist, definiert das Gesetz nicht. Eine Pflicht, jede Kundin und jeden Kunden zu prüfen, enthält der Wortlaut nicht.
Für die Station folgt daraus eine Gestaltungsaufgabe: Die Ware, für die Altersgrenzen gelten, sollte so im Ablauf erkannt werden, dass eine Person die Prüfung vornehmen kann, bevor die Abgabe vollzogen ist. Das ist eine redaktionelle Empfehlung, keine Vorgabe des Gesetzes.
Gilt ein Selbstbedienungsterminal als Automat?
§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 verbieten, alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit in Automaten anzubieten. Ausgenommen sind Automaten an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort. Zusätzlich ausgenommen sind bei Alkohol Automaten in einem gewerblich genutzten Raum, bei Tabak Automaten allgemein, wenn durch technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche die Ware nicht entnehmen können. § 9 und § 10 erklären den Begriff „Automat“ nicht für Selbstbedienungskassen. Ob Ihre Station darunter fällt, klären Sie mit der zuständigen Behörde, bevor Sie Alkohol oder Tabak ohne Personal an der Station zulassen.
Was droht bei einem Verstoß?
Ordnungswidrig handelt, wer als Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig ein alkoholisches Getränk entgegen § 9 Abs. 1 abgibt (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 JuSchG) oder ein Produkt nach § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, abgibt (Nr. 12). Ebenso handelt ordnungswidrig, wer ein alkoholisches Getränk entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 in einem Automaten anbietet (Nr. 11) oder ein Produkt entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 anbietet (Nr. 13). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 28 Abs. 5).
Wer vorsätzlich handelt und dabei aus Gewinnsucht oder beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 27 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1). Das gilt auch, wenn leichtfertig ein Kind oder Jugendlicher in seiner Entwicklung schwer gefährdet wird (§ 27 Abs. 2 Nr. 1).
Checkliste für Ihre Station
- Ordnen Sie alle Artikel mit Altersgrenze (Alkohol, Tabak, nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten) im Artikelstamm so zu, dass die Station sie erkennt.
- Legen Sie fest, bei welchen Artikeln eine Person das Alter prüft, und welche Altersgrenze gilt: 16 Jahre für Bier, Wein, Schaumwein und deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken, sonst 18 Jahre.
- Lassen Sie die Prüfung vor dem Abschluss der Zahlung stattfinden und die Freigabe an der Station bestätigen.
- Schulen Sie das Personal an der Aufsicht: Die Prüfung gilt für Zweifelsfälle, und Ausnahme nach § 9 Abs. 2 gilt nur für Jugendliche mit Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person.
- Klären Sie schriftlich mit der Ordnungsbehörde, ob Ihre Station als Automat nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 2 gilt, falls Alkohol oder Tabak ohne Personal abgegeben werden soll.
- Prüfen Sie bei jeder Änderung des Sortiments die Zuordnung neuer Artikel zu den Altersgruppen.