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Food-Fotos selbst machen: Licht, Bildaufbau, Rechte

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Food-Fotos gelingen in sieben Schritten von der Vorbereitung bis zur Rechteprüfung. In Deutschland steht das Recht am Foto dem Fotografierenden zu (§ 72 UrhG); erkennbare Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung gezeigt werden (§ 22 KUG), Ausnahmen regelt § 23 KUG. Rechtlich geprüft ist nur Deutschland, nicht Österreich oder die Schweiz.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Das Recht am Lichtbild steht dem Lichtbildner zu, § 72 Abs. 2 UrhG; Nutzungsrechte räumt der Urheber ein, § 31 Abs. 1 UrhG.
  • Deutschland: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, § 22 KUG; Ausnahmen stehen in § 23 KUG.
  • Deutschland: Ein Foto, das Menge oder Beschaffenheit der Speise unwahr darstellt, kann irreführend sein, § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UWG.
  • Google Unternehmensprofil (Plattformregel, Stand Oktober 2026): JPG oder PNG, 10 KB bis 5 MB, empfohlen 720 × 720 Pixel, mindestens 250 × 250 Pixel.

Dieser Artikel führt Sie durch eine Abfolge von Aufnahmeschritten, die Sie mit einem Smartphone umsetzen können, und endet mit einer Checkliste zu den Bildrechten. Die Aufnahmeschritte sind redaktionelle Empfehlungen; die Rechtsangaben gelten für Deutschland.

Was Sie vorab brauchen

  • Ein Smartphone oder eine Kamera mit sauberer Linse.
  • Ein Fenster, an dem Sie das Gericht fotografieren können, und eine ruhige Fläche als Hintergrund.
  • Das Gericht, wie Sie es tatsächlich servieren, mit denselben Zutaten und Mengen.
  • Ein Blatt oder eine Notiz-App für die Checkliste am Ende.

Schritt für Schritt: von der Vorbereitung zum fertigen Foto

Schritt 1: Gericht und Hintergrund vorbereiten

Richten Sie das Gericht so an, wie Ihre Küche es serviert, und wischen Sie Tellerränder ab. Räumen Sie den Hintergrund frei. Zeigen Sie nichts, was Gäste nicht bekommen: Nach § 5 Abs. 4 UWG gehören auch bildliche Darstellungen zu den Angaben, die irreführend sein können, und § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG nennt unter den wesentlichen Merkmalen die Menge und die Beschaffenheit.

Schritt 2: Licht wählen

Stellen Sie das Gericht neben ein Fenster. Schalten Sie Deckenlicht aus und verzichten Sie auf den Blitz, damit nur eine Lichtquelle wirkt. Machen Sie ein Probefoto und prüfen Sie, ob Schatten hart wirken oder der Teller einen Farbstich hat. Ist das der Fall, drehen Sie den Teller oder rücken Sie näher ans Fenster.

Schritt 3: Perspektive festlegen

Entscheiden Sie, wie das Gericht wirken soll. Flache Gerichte wie Pizza oder Bowls fotografieren Sie von oben, hohe Gerichte wie Burger oder Torten von der Seite oder leicht schräg. Schalten Sie das Raster Ihrer Kamera ein und setzen Sie das Gericht auf eine der Rasterlinien, nicht in die Mitte.

Schritt 4: Aufnehmen

Fokussieren Sie auf den Teil, der den Blick fangen soll, etwa die Kante des Gerichts oder die Füllung. Machen Sie mehrere Aufnahmen mit leicht verändertem Winkel. Nehmen Sie das Foto im Hochformat und im Querformat auf, wenn Sie es später für verschiedene Orte brauchen.

Schritt 5: Auswählen und zurückhaltend bearbeiten

Wählen Sie pro Gericht ein bis zwei Bilder. Google verlangt für Fotos im Unternehmensprofil nach der Google-Hilfe, dass sie scharf und gut ausgeleuchtet sind, nicht stark bearbeitet und nicht mit zu vielen Filtern versehen; es kommt auf eine realistische Darstellung an. Passen Sie deshalb höchstens Helligkeit und Ausschnitt an.

Schritt 6: Exportieren

Speichern Sie das Foto als JPG oder PNG. Für das Unternehmensprofil nennt Google die Größe von 10 KB bis 5 MB, empfohlen 720 × 720 Pixel und mindestens 250 × 250 Pixel (Google Unternehmensprofil-Hilfe, Stand Oktober 2026). Das sind Plattformregeln, keine gesetzlichen Vorgaben. Andere Plattformen können eigene Angaben haben; prüfen Sie diese dort.

Schritt 7: Rechte klären

Gehen Sie vor der Veröffentlichung die Checkliste im nächsten Abschnitt durch.

Checkliste: Bildrechte in Deutschland

Die Tabelle gilt für Deutschland. Für Österreich und die Schweiz gelten andere Gesetze, die hier nicht geprüft sind.

Situation Was das Gesetz sagt Was Sie prüfen
Sie fotografieren selbst Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG); Lichtbilder werden entsprechend den Lichtbildwerken geschützt, das Recht steht dem Lichtbildner zu (§ 72 Abs. 1 und 2 UrhG) Sie dürfen das Foto in Ihren Kanälen nutzen; wer sonst es nutzen darf, regeln Sie über Nutzungsrechte
Eine andere Person fotografiert für Sie Der Urheber kann Nutzungsrechte einräumen, räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt (§ 31 Abs. 1 UrhG); ohne ausdrückliche Bezeichnung der Nutzungsarten bestimmt der Vertragszweck, wie weit sie reichen (§ 31 Abs. 5 UrhG) Halten Sie schriftlich fest: wofür (Website, Social Media, Druck), wie lange, ob mit Namensnennung (§ 13 UrhG)
Sie nutzen ein fremdes Foto Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 UrhG); bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit droht Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) Nutzen Sie es nur mit vorliegendem Nutzungsrecht; ein Fund im Internet ist kein Nutzungsrecht
Erkennbare Personen sind abgebildet Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG); Ausnahmen etwa für Personen als Beiwerk neben einer Örtlichkeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), nicht bei Verletzung berechtigter Interessen (§ 23 Abs. 2 KUG) Holen Sie die Einwilligung vor der Veröffentlichung ein; ob daneben Datenschutzrecht zu prüfen ist, ist hier nicht geprüft
Das Foto zeigt etwas anderes, als Gäste bekommen Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale wie Menge und Beschaffenheit sind irreführend, wenn sie geeignet sind, zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen (§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG); das gilt auch für bildliche Darstellungen (§ 5 Abs. 4 UWG) Vergleichen Sie das Foto mit dem servierten Gericht: Zutaten, Menge, Beilagen

So prüfen Sie das Ergebnis

Betrachten Sie das Foto auf dem Smartphone-Bildschirm in voller Größe. Stellen Sie fest, ob das Gericht scharf ist, ob der Teller sauber ist und ob das Bild nur zeigt, was Gäste auch bekommen. Öffnen Sie danach das Foto in der Vorschau Ihres Unternehmensprofils oder Ihrer Website und prüfen Sie, ob der Ausschnitt dort noch passt.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Prüfen Sie Das hilft
Das Bild wirkt gelblich oder bläulich ob mehrere Lichtquellen zugleich leuchten Nur das Fensterlicht nutzen, Deckenlicht ausschalten
Das Bild ist unscharf ob die Linse sauber ist und ob Sie auf die richtige Stelle fokussiert haben Linse reinigen, Fokuspunkt antippen, mehrere Aufnahmen machen
Das Gericht wirkt flach ob die Perspektive zum Gericht passt Perspektive wechseln, von oben oder schräg
Das Foto wird nicht angenommen ob Format und Größe zur Plattform passen Als JPG oder PNG exportieren, Größe nach den Plattformangaben prüfen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie sich Beratung, wenn ein Foto erkennbare Personen zeigt und Sie unsicher sind, ob eine Ausnahme nach § 23 KUG greift, wenn jemand eine Abmahnung wegen eines Fotos schickt oder wenn Sie Fotos von Mitarbeitenden oder einer Agentur dauerhaft nutzen wollen. Klären Sie das mit Ihrer Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf ich Fotos von Gästen im Lokal auf Instagram zeigen?

In Deutschland dürfen Bildnisse nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 KUG nennt Ausnahmen, etwa Personen als bloßes Beiwerk neben einer Örtlichkeit; ob eine greift, entscheidet der Einzelfall. Fragen Sie im Zweifel vorher.

Wem gehört das Foto, das eine Mitarbeiterin von unserem Gericht gemacht hat?

Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes, bei einem Lichtbild nach § 72 Abs. 2 UrhG steht das Recht dem Lichtbildner zu. Ihr Betrieb braucht ein Nutzungsrecht (§ 31 UrhG). Wie das Arbeitsverhältnis es regelt, ist hier nicht geprüft; halten Sie die Nutzung schriftlich fest.

Gilt das alles auch in Österreich und der Schweiz?

Nein, die Rechtsangaben dieses Artikels gelten für Deutschland. Österreich und die Schweiz haben eigene Gesetze zu Urheberrecht und Bildnisschutz, die hier nicht geprüft sind. Die Schritte zur Aufnahme sind länderunabhängig.

Quellen

  1. UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 7, § 13, § 31, § 72, § 97 (Urheberrechtsgesetz)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Kunsturhebergesetz (KUG) § 22 und § 23Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. UWG § 5 (Irreführende geschäftliche Handlungen), Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Fotos und Videos hinzufügen (Richtlinien für Fotos und Videos)Google Unternehmensprofil-Hilfe · abgerufen am